Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
|
|
|
8C_737/2015 {T 0/2}
|
|
|
Urteil vom 8. Januar 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Für die bleibenden Folgen eines am 25. April 2010 erlittenen Unfalles sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1957 geborenen A.________ mit Verfügung vom 19. Juli 2013 und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2014 ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 25 % zu.
A.b.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. September 2014 (dem Versicherten am 12. November 2014 eröffnet) ab. Gegen diesen Entscheid hat A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhoben (Verfahren 8C_901/2014).
B.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an das kantonale Gericht verlangte A.________ die Revision des vorinstanzlichen Entscheides. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies dieses Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. September 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde verlangt A.________, es sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 3. September 2015 der kantonale Entscheid vom 22. September 2014 in Revision zu ziehen und ihm sei eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 40 % zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihren Entscheid vom 22. September 2014 zu Recht nicht in Revision gezogen hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden des kantonalen Versicherungsgerichts wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.
3.2. Nach § 18 Abs. 2 des basel-städtischen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG) ist das Revsionsgesuch bei Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsgesuch mit einem Gutachten des Dr. med. B.________ vom 24. Oktober 2014. Dieses hatte der Versicherte gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bereits am 2. Juni 2014 in Auftrag geben. Das kantonale Gericht hat mit Blick auf das Datum der Auftragsvergabe die Frage, ob die Frist von 90 Tagen gemäss § 18 Abs. 2 SVGG durch die Eingabe vom 11. Dezember 2014 gewahrt wurde, offengelassen. Ob eine kantonale Regelung, nach welcher die Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs bereits vor der Eröffnung des allenfalls zu revidierenden Entscheid beginnen kann zu laufen, vor Bundesrecht standhält, erscheint zweifelhaft, braucht indessen mit Blick auf die nachstehende Erwägung nicht näher geprüft zu werden.
4.2. Rechtsprechungsgemäss liegt ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG nicht bereits dann vor, wenn in einem neuen Gutachten die bekannten Sachverhaltselemente abweichend gewürdigt werden; dafür bräuchte es vielmehr neue Sachverhaltselemente, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Entscheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet war. Insbesondere ist eine Revision nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn ein später hinzugezogener Experte aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse als das Gericht zieht (vgl. Urteile 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 3.2 und I 642/04 vom 6. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, enthält das Gutachten von Dr. med. B.________ keine neuen Tatsachen, sondern würdigt einzig die bereits beim ursprünglichen Entscheid bekannten Tatsachen neu. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, gibt keinen Anlass zu einer vom kantonalen Gericht abweichenden Betrachtungsweise: Insbesondere legt der Versicherte in seiner Beschwerde selber dar, dass die von ihm in den Vordergrund gerückte Schmerzproblematik bereits Thema der medizinischen Berichte der Klinik C.________ war, sie damit im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides dem kantonalen Gericht bereits bekannt war. Somit erfüllt das Gutachten des Dr. med. B.________ die Voraussetzungen für einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG nicht; die Beschwerde des Versicherten ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold