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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_9/2018  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Sistierung des Kontaktrechts, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2017 (ZK 17 409, ZK 17 410 und ZK 17 452). 
 
 
Sachverhalt:  
Der aus zahllosen Beschwerden bekannte A.________ und B.________ sind die - nach jahrelangem Scheidungsverfahren nunmehr geschiedenen (vgl. Urteil 5A_1034/2017 vom 29. Dezember 2017) - Eltern von C.________. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge über C.________, jedoch die Mutter die alleinige Obhut (vgl. Urteil 5A_180/2017 vom 14. März 2017). Aufgrund eines Kindesrückführungsentscheides des Amtsgerichtes Dresden vom 16. Februar 2017 zogen Mutter und Tochter wieder in die Schweiz. An der Fortsetzungsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 21. Juli 2017 schlossen die Eltern eine Teilvereinbarung betreffend die Kinderbelange bzw. den persönlichen Verkehr. Anlässlich der darauf folgenden Anhörung erklärte C.________, dass sie ihren Vater nicht treffen möchte, da sie Angst vor ihm habe. Darauf sistierte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Besuchsrecht von Amtes wegen und entgegen der Parteivereinbarung bis auf weiteres. 
Auf die Berufung von A.________ hin wies das Obergericht des Kantons Bern die Sache mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 zur Gehörsgewährung und neuen Beurteilung an das Regionalgericht zurück; für die Zeit bis zum neuen Entscheid des Regionalgerichts räumte es dem Vater an jedem vierten Wochenende ein begleitetes Besuchsrecht von einem halben Tag ein. 
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 31. Dezember 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Anträgen auf Übertragung der Obhut, auf Bestrafung (wohl gemeint: der beteiligten Richter), auf Entlassung sämtlicher Beistände, auf wöchentliche Besuche auch über Nacht und in den Ferien. Ferner stellt er ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche beim Bundesgericht angestellten Mitarbeiter, die sich in früheren Fällen schwerwiegender Fehlentscheide schuldig gemacht hätten. Schliesslich verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Ein Ausstandsbegehren kann nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Im Übrigen ist ein Richter, wie dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde (Urteil 5A_832/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 3), nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 f.; 143 IV 69 E. 3 S. 74). 
 
2.   
Neue Begehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). Dies betrifft die Begehren im Zusammenhang mit Obhutszuteilung und Entlassung sämtlicher Beistände. 
Ohnehin unzuständig ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen; darauf ist nicht einzugehen. 
 
3.   
In der Sache geht es beim Anfechtungsobjekt um die Besuchsrechtsregelung für die Zeit bis zum neuen erstinstanzlichen Sachentscheid, mithin um einen Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Vorliegend wird kein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargelegt. 
Im Übrigen wäre in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). In diesem wird ausführlich dargelegt, wieso einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht von einem halben Tag pro Monat eingeräumt wird. Die blosse Behauptung, dies sei viel zu wenig, stellt keine Auseinandersetzung mit den betreffenden obergerichtlichen Erwägungen dar. Soweit die Beschwerde im Übrigen eine Schelte im Zusammenhang mit der Frage der Gehörsheilung enthält, geht diese insofern an der Sache vorbei, als das Obergericht gerade festgestellt hat, dass vorliegend keine Heilung möglich und Sache deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Entscheid ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. 
 
4.   
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als teils unzulässig, als teils offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen einmal mehr als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG). 
 
5.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
6.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesbeistand D.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli