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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_893/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt, Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2017 (ZL.2017.00050). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), 
dass die Eingabe vom 11. Dezember 2017 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Eingabe auch deshalb unzulässig ist, weil sie sich auf anderes als die allein Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende örtliche Zuständigkeit für die Auszahlung der Zusatzleistungen bezieht (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.), 
dass namentlich der Entzug der aufschiebenden Wirkung für das Einspracheverfahren und das kantonale Beschwerdeverfahren nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet, 
dass im Übrigen der Entzug der aufschiebenden Wirkung bereits mit Abschluss des kantonalen Verfahrens dahingefallen ist, worauf bereits im Urteil 9C_744/2017 vom 7. November 2017 hingewiesen wurde, 
dass der Beschwerdeführer weiter Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend macht, welche im angefochtenen Entscheid nicht Thema sind, 
dass in Bezug auf diese Begehren - sofern sie nicht neu und damit ohnehin unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG) - nicht dargelegt wird, welche Vorbringen im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben sein sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Januar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner