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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_4/2020  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung; Fehlen eines bezifferten Rechtsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, vom 5. November 2019 (KK.2018.00031, 756.6327.0510.55). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2018 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erhob und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai bis 18. Juli 2017 sowie vom 26. Juli bis 31. August 2017 ausstehende Krankentaggelder inklusive Verzugszins von 5 % zu bezahlen; 
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 5. November 2019 abwies; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhob, mit der er die Aufhebung dieses Urteils beantragt und sein beim Sozialversicherungsgericht gestelltes Rechtsbegehren erneuert; 
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde; 
dass bei Rechtsmitteln ans Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG) und sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3.1); 
dass Anträge betreffend Geldforderungen beziffert werden müssen und auf eine Beschwerde nicht einzutreten ist, wenn das Bundesgericht den zuzusprechenden Geldbetrag nach dem gestellten Begehren selber festlegen müsste, wobei es genügt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, welchen Geldbetrag der Berufungskläger von der Gegenpartei verlangt (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 143 III 111 f.); 
dass es dementsprechend namentlich nicht angeht, bloss die Verpflichtung der beklagten Partei zu verlangen, Leistungen aus einem bestimmten Versicherungsvertrag zu erbingen (BGE 134 III 235 E. 2 in fine S. 237; vgl. insbes. für Krankentaggeldleistungen Urteil 4A_107/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.2); 
dass sich der Beschwerdeführer vorliegend, wie erwähnt, damit begnügt, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung von Krankentaggeldleistungen für bestimmte Zeitperioden zu verlangen und sich weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem angefochtenen Entscheid Hinweise auf die Höhe der geforderten Geldleistung entnehmen lassen; 
dass sich namentlich dem angefochtenen Entscheid insoweit einzig entnehmen lässt, dass der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteige und die Beurteilung der Klage demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit falle; 
dass damit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren insoweit gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit damit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt wird, abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer