Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_630/2023
Urteil vom 8. Januar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Adolf Flüeli,
Beschwerdeführer,
gegen
Römisch-katholische Kirchgemeinde Winterthur, Laboratoriumstrasse 5, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Rekurse in Stimmrechtssachen,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich
vom 14. November 2023 (R-103-23, R-104-23).
Erwägungen:
1.
Am 27. Oktober 2023 wurde im einschlägigen Publikationsorgan die Einladung zur ordentlichen Kirchgemeindeversammlung der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Winterthur vom 28. November 2023 publiziert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass Traktanden und Unterlagen zur Versammlung zwei Wochen davor in den Vorräumen der Kirchen auflägen und auf der Webseite der Kirchgemeinde aufgeschaltet würden. Anfragen seien mindestens zehn Tage vor der Kirchgemeindeversammlung dem Präsidenten der Kirchenpflege schriftlich einzureichen. Am 30. und am 31. Oktober 2023 erhob Adolf Flüeli jeweils Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich. Mit dem ersten Rekurs verlangte er, es sei ergänzend ein Traktandum "Anträge" mit einer Frist zu deren Einreichung einzufügen und eine Korrektur und zeitnahe Neupublikation der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung anzuordnen sowie eventualiter ein neuer Termin für diese Versammlung mit den beantragten bereinigten Traktanden anzusetzen. Mit dem zweiten Rekurs beantragte er, die Traktanden und Unterlagen zur Kirchgemeindeversammlung umgehend aufzulegen und auf der Webseite der Kirchgemeinde aufzuschalten; eventualiter sei ein neuer Termin für die betreffend Fristen rechtmässige Durchführung der Kirchgemeindeversammlung festzulegen. Mit Entscheid vom 14. November 2023 vereinigte die Rekurskommission die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab.
2.
Mit Eingabe vom 20. November 2023 erhebt Adolf Flüeli gegen den Entscheid der Rekurskommission Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, es sei zu "erkennen", dass auf dem Schweizer Staatsgebiet Art. 5 BV vollumfänglich anzuwenden und allfälliges Kirchenrecht ausschliesslich subsidiär anwendbar sei. Weiter sei zu "erkennen", dass eine "willkürliche Asymetrie" hinsichtlich der Einreichung und Behandlung vom Anträgen bestehe, insbesondere zu Ungunsten der Stimmberechtigten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Verschiebung der Kirchgemeindeversammlung vom 28. November 2023 auf einen Zeitpunkt, der die Wahrung der demokratischen Rechte der Kirchgemeindemitglieder vollumfänglich ermögliche. Mit Verfügung vom 23. November 2023 wies der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung dieses Gesuch ab.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid einer gerichtlichen Behörde (vgl. Urteil 1C_473/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2 [insb. mit Ausführungen zur seither nicht massgeblich veränderten Rechtslage im Kanton]) in einer Stimmrechtssache betreffend angebliche Mängel bei der Vorbereitung der Kirchgemeindeversammlung einer dem kantonalen öffentlichen Recht unterstehenden kirchlichen Körperschaft. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (vgl. Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. a und Abs. 2; 120 Ia 194 E. 1a; Urteile 1C_473/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2 mit Hinweisen; 1C_393/2007 vom 18. Februar 2008 E. 1.1).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Mitglied und Stimmberechtigter der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Winterthur und damit an sich zur Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. a BGG) legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Die Kirchgemeindeversammlung, deren Vorbereitung er als mangelhaft kritisiert, hat am 28. November 2023 allerdings bereits stattgefunden. Zwar wird die gegen eine Vorbereitungshandlung gerichtete Beschwerde bei Durchführung des Urnengangs während der Hängigkeit der Beschwerde beim Bundesgericht praxisgemäss grundsätzlich so verstanden, dass sinngemäss auch der Antrag auf Aufhebung der Wahl oder Abstimmung selber gestellt wird (BGE 116 Ia 359 E. 2c mit Hinweis; Urteile 1C_495/2017 vom 29. Juli 2019 E. 1.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 I 259; 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3, nicht publ. in BGE 143 I 92). Ob diese Praxis vorliegend zur Anwendung kommt, ist jedoch nicht ohne Weiteres klar. Insbesondere legen die Beschwerdebegehren nahe, der Beschwerdeführer wolle lediglich einen Feststellungsentscheid hinsichtlich der von ihm gerügten Punkte erwirken. Wie es sich damit verhält und ob bei Nichtanwendung der Praxis die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu betrachten wäre oder nach den allgemeinen Regeln ausnahmsweise von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse abgesehen werden könnte (vgl. dazu Urteile 1C_495/2017 vom 29. Juli 2019 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 145 I 259; 1C_511/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 143 I 92), ist indes nicht weiter zu prüfen. Ungeachtet der Antworten auf diese Fragen kann auf die Beschwerde aus dem nachfolgend darzulegenden Grund nicht eingetreten werden.
3.3.
3.3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Kirchgemeinde sei weder gehalten, ein Traktandum "Anträge" in die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung einzufügen und die Einladung neu zu publizieren, noch habe sie die Akten mehr als zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das vom Beschwerdeführer beanstandete Vorgehen im Zusammenhang mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung vom 28. November 2023 entspreche den einschlägigen Vorgaben des Reglements der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Kirchgemeinden vom 29. Juni 2017 (Kirchgemeindereglement [KGR]; LS 182.60). Was der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Antragstellung aus Art. 5 (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns), Art. 7 (Menschenwürde), Art. 8 (Rechtsgleichheit) und Art. 9 BV (Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben) ableiten wolle, führe er sodann nicht aus. Doch selbst wenn die in diesen Bestimmungen verankerten Grundrechte tangiert wären, würden sie dem Beschwerdeführer kein über § 32 Abs. 1 KGR hinausgehendes Antragsrecht im Vorfeld bzw. anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung einräumen. Ebensolches gelte mit Blick auf die von ihm angerufenen Bestimmungen des ZGB (Art. 67) bzw. des OR (Art. 699).
3.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht zwar namentlich vor, er empfinde den angefochtenen Entscheid als über 40 Jahre in Winterthur wohnendes Kirchgemeindemitglied als Verstoss gegen die Menschenrechte sowie persönlich als diskriminierend. Mit der Unterdrückung der Möglichkeit zur Einreichung von schriftlichen Anträgen in der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung werde die Möglichkeit der freien Willensbildung "vorsätzlich zutiefst verletzt". Der angefochtene Entscheid widerspreche in vielfältiger Weise den elementaren Grundrechten gemäss Art. 9, 13 und 14 EMRK sowie Art. 5, 7, 8 und 9 BV. Ausserdem verstosse er gegen Art. 699 OR und Art. 67 ZGB. Inwiefern diese Grundrechte und Bestimmungen tangiert oder verletzt sein sollen, legt er allerdings nicht dar. Ebenso wenig setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere deren Vorbringen, die erwähnten Grundrechte der BV und privatrechtlichen Bestimmungen würden ihm kein über § 32 Abs. 1 KGR hinausgehendes Antragsrecht im Vorfeld bzw. anlässlich einer Kirchgemeindeversammlung einräumen. Er zeigt nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der angefochtene Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll; vielmehr lässt er es im Wesentlichen bei appellatorischer Kritik bewenden. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Römisch-katholischen Kirchgemeinde Winterthur und der Rekurskommission der Katholischen Kirche im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur