Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_681/2023
Urteil vom 8. Januar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Michael Dominik Tanner,
c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. November 2023 (TB230099-O/U/GEI).
Erwägungen:
1.
A.________ erstattete am 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Zürich Strafanzeige gegen (den in der Zwischenzeit verstorbenen) B.________ sowie gegen den bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl tätigen Staatsanwalt Michael Dominik Tanner. Das Bezirksgericht leitete die Strafanzeige zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich weiter. Diese nahm das gegen B.________ angestrebte Strafverfahren nicht anhand. In Bezug auf Michael Dominik Tanner überwies sie die Strafanzeige auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie beantragte dabei, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 1. November 2023 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung.
2.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts. Er beantragt sinngemäss, diesen aufzuheben und die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Michael Dominik Tanner zu erteilen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Beschwerden an das Bundesgericht können zum einen durch Übergabe an dieses oder durch Übergabe zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung erhoben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG), zum anderen durch elektronische Eingabe, die den Vorgaben gemäss dem Bundesgerichtsgesetz und dem Reglement des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen (ReRBGer; SR 173.110.29) entspricht. Danach ist (u. a.) die Beschwerde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer) und über eine anerkannte Zustellplattform an die elektronische Adresse des Schweizerischen Bundesgerichts einzureichen ( Art. 3 und 5 ReRBGer ). Im Falle der elektronischen Einreichung ist die Beschwerdefrist gewahrt, wenn vor deren Ablauf die betreffende Zustellplattform die Quittung ausstellt, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). In den anderen Fällen müssen Beschwerden am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 15. November 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann somit am 16. November 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 15. Dezember 2023. An diesem Tag versandte der Beschwerdeführer gegen 23 Uhr und erneut gegen Mitternacht die jeweils mit einer gültigen Signatur versehene Beschwerde per E-Mail direkt an das Bundesgericht, mithin nicht über eine Zustellplattform. Diese Form der elektronischen Zustellung entspricht nicht den genannten Anforderungen und ist nicht rechtsgültig (vgl. Urteile 8C_327/2016 vom 31. Mai 2016 E. 6 f.; 6B_1002/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1; 8C_759/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 11; JACQUES BÜHLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 92 zu Art. 42). Am Samstag, 16. Dezember 2023, übergab der Beschwerdeführer die Beschwerde ausserdem zu Handen des Bundesgerichts der Schweizerischen Post. Diese Eingabe erfolgte zwar rechtsgültig, jedoch am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die Beschwerde wurde somit innert der Beschwerdefrist nicht rechtsgültig eingereicht.
3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid Sinn und Zweck des Ermächtigungserfordernisses sowie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat weiter unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft begründet, wieso im Ergebnis jegliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Vorfällen vom 21. Juli 2022 (tätliche Auseinandersetzung im Strassenverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und B.________) und 29. Oktober 2022 (offenbar Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren Polizisten im Nachgang zu einer Verkehrskontrolle) oder den diesbezüglichen Verfahren fehlten und die Strafanzeige des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet erscheine. Dieser kritisiert vor Bundesgericht zwar erneut den Beschwerdegegner. Er setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid indes nicht weiter und sachgerecht auseinander. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
3.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur