Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_856/2023
Urteil vom 8. Januar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin van de Graaf
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Martina Horni,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sexuelle Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache harte Pornografie, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 8. Februar 2023 (SB.2021.72).
Sachverhalt:
A.
Am 3. Februar 2021 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher harter Pornografie und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei es für 14 Monate den bedingten Strafvollzug gewährte. Zudem verhängte es eine Busse von Fr. 300.--. Von einer Landesverweisung sah das Strafgericht in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise ab, ordnete aber Bewährungshilfe während der Probezeit an. Es sprach A.________ von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Es ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- wegen Vergehens gegen das Waffengesetz an, welche die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 23. Oktober 2017 bedingt ausgesprochen hatte. Der Privatklägerin sprach es eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- und Schadenersatz von Fr. 549.10 zu.
B.
Dagegen gingen die Staatsanwaltschaft und A.________ beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt in Berufung. Dieses hiess am 8. Februar 2023 die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut und wies jene von A.________ ab.
Das Appellationsgericht bestätigte die strafgerichtlichen Schuldsprüche und die Busse von Fr. 300.--. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate und sprach diese nunmehr als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 20. September 2021 aus, der in der Zwischenzeit ergangen war. Es gewährte im Umfang von 17 Monaten den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe und erklärte die Vorstrafe wegen Vergehens gegen das Waffengesetz für vollziehbar. Zudem sprach es eine Landesverweisung von 6 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus. Schliesslich schützte es die Genugtuung von Fr. 8'000.-- und den Schadenersatz von Fr. 549.10 zu Gunsten der Privatklägerin.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das appellationsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Die Freiheitsstrafe sei auf 27 Monate zu reduzieren, wobei 15 Monate bedingt auszusprechen seien. Von der Landesverweisung sei abzusehen oder zumindest auf deren Eintragung im Schengener Informationssystem zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Am 7. August 2023 reichte A.________ die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin und am 9. Oktober 2023 eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3. Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, welche bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils existierten. Echte Noven, das heisst Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind nach konstanter Rechtsprechung im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2, Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in BGE 146 IV 23). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 1.2.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.1 und 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesgericht am 9. Oktober 2023 ein undatiertes Schreiben einer gewissen "B.________" ein. Diese erkläre darin, dass sie in einer gefestigten Beziehung mit ihm sei und im April 2024 ein Kind von ihm erwarte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei offenkundig um ein unzulässiges echtes Novum handelt, welches vor Bundesgericht unbeachtlich ist.
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat. Dem Sachgericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1).
2.2. Der Beschwerdeführer verzichtet ausdrücklich auf die Rüge, dass die Vorinstanz die Strafzumessung in nicht nachvollziehbarer Weise vorgenommen hat. Er anerkennt, dass die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festgehalten und ihre Überlegungen in den Grundzügen wiedergegeben werden. Stattdessen beschränkt er sich auf die Rügen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe zu hoch angesetzt habe (vgl. E. 2.3 hiernach) und dass ein grösserer Teil der Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen gewesen wäre (vgl. E. 2.4 hiernach).
2.3. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur Erstinstanz bei der Bildung der Einsatzstrafe ihr Ermessen überschritten habe.
2.3.1. Die Erstinstanz legte für die sexuelle Nötigung eine Einsatzstrafe von 24 Monaten fest, weil das Verschulden eher leicht wiege. Die Staatsanwaltschaft verlangte im Berufungsverfahren eine Erhöhung auf 42 Monate und brachte vor, die vorliegende Tat könne keinesfalls im unteren Bereich einer sexuellen Nötigung eingeordnet werden. Eine anale Penetration ohne Gleitmittel sei oft deutlich schmerzhafter als ein vaginales Eindringen. Zudem bestünden mehrere gravierende Begleitumstände, nämlich die Drohung mit Glasscherben, die Penetration in zwei Stellungen und die Ejakulation ins Gesicht. Der Beschwerdeführer verlangte eine strafmindernde Berücksichtigung seiner Drogensucht, der Vorverurteilung in der Presse und der Demonstrationen.
2.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Analverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich ist und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung verglichen werden darf (Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.3; 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3 f.; BGE 86 IV 177 E. 2b). In der Tat darf die Strafe für eine Nötigung zur Duldung einer beischlafsähnlichen Handlung nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche das Gericht unter im Übrigen vergleichbaren Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2).
2.3.3. Übertragen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz das Verschulden nicht mehr für leicht. Bei der Würdigung der objektiven Tatschwere wirke sich belastend aus, dass der Beschwerdeführer das Vertrauen einer jungen intimen Bekanntschaft missbraucht habe. Zudem habe er die Privatklägerin nicht nur gebissen und geohrfeigt, sondern mit Glasscherben bedroht, so dass diese die Entstellung ihres Rückens habe befürchten müssen. Der Analverkehr ohne Kondom und Gleitmittel sei schmerzhaft gewesen und habe das Risiko einer Übertragung von Krankheiten mit sich gebracht. Die Tat habe bei der Privatklägerin zu einer schweren dissoziativen Störung "bis zur Auslöschung der eigenen Identität" geführt und dann zu einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Leicht entlastend berücksichtigt die Vorinstanz den vorgängigen Konsum von Alkohol, Medikamenten und Drogen. Für die schmerzhafte, ungeschützte sexuelle Nötigung, die mit den beschriebenen Formen von Gewalt und Drohung erfolgt sei und mit einer entwürdigenden Ejakulation ins Gesicht geendet habe, veranschlagt die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren. Sie verweist auf ähnlich gelagerte Fälle, in denen dieselbe Einsatzstrafe festgesetzt worden sei (vgl. etwa Urteile 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 5; 6B_396/2012 vom 29. Januar 2013 E. 4.3).
Mit dieser Begründung erhöht die Vorinstanz die erstinstanzliche Einsatzstrafe um ½ Jahr. Diese Erhöhung rührt daher, dass die Vorinstanz ein leichtes bis mittleres Verschulden annimmt, während die Erstinstanz von einem eher leichten Verschulden ausgegangen war. Die Vorinstanz begründet sorgfältig, weshalb sie vergleichsweise stärker belastend wertet, dass der Beschwerdeführer das Weinen und Schreien der Privatklägerin nicht nur ignoriert, sondern ein ganzes Spektrum von Gewalt und Nötigungsmitteln angewandt habe, nämlich Bisse, Ohrfeigen und die Drohung mit dem zerbrochenen Glas. Erschwerend falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Mal nicht aufgehört, sondern die Privatklägerin umgedreht und ein zweites Mal penetriert habe. Dies führe zur Erhöhung der Einsatzstrafe auf 2 ½ Jahre.
2.3.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorträgt, verfängt nicht. Er legt nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Insbesondere ist es unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer einfach die ihm genehme mildere Strafzumessung der Erstinstanz rekapituliert, ohne sich mit der sorgfältigen Begründung der Vorinstanz hinreichend auseinanderzusetzen. Ohnehin scheint er zu übersehen, dass der Vorinstanz bei der Strafzumessung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift.
2.4. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz 16 Monate der Freiheitsstrafe vollziehen lässt und nur 17 Monate bedingt ausfällt. Er verlangt, dass nur 12 Monate vollzogen werden und der Rest bedingt ausgesprochen wird.
2.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigt überzeugend, dass der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft und seine Lebenssituation wenig gefestigt ist. Dabei übersieht sie nicht, dass er mit dem vorliegenden Schuldspruch wegen sexueller Nötigung erstmals wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wird. Die Prognose sei nicht derart ungünstig, dass die gesamte Freiheitsstrafe vollzogen werden müsse. Der Vollzug von 16 Monaten trage seinem Verschulden genügend Rechnung. Daher sei ein Strafaufschub im Umfang von 17 Monaten zu bewilligen.
2.4.2. Auch hier dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Ins Leere zielt sein Vorwurf, die Vorinstanz habe den Anteil der unbedingten Strafe willkürlich auf das Maximum festgesetzt, obwohl die Erstinstanz von einem eher leichten Verschulden ausgegangen sei. Es liegt auf der Hand, dass nicht das "eher leichte Verschulden" gemäss Erstinstanz massgebend ist, sondern das "leichte bis mittlere Verschulden", welches die Vorinstanz überzeugend annimmt. Zudem unterliegt der Beschwerdeführer einem Rechenfehler. Die Vorinstanz lässt nur 16 von 33 Monaten vollziehen und damit nicht die Hälfte. Doch auch unabhängig davon bieten ihre Erwägungen keine Angriffsfläche. Insbesondere übersieht die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Vorstrafe hat. Sie wirft aber zutreffend in die Waagschale, dass er anderweitig mehrfach vorbestraft und seine Lebenssituation wenig gefestigt ist. Angesichts der gesamten Umstände kann der Aufschub der Freiheitsstrafe im Umfang von 17 Monaten nicht ernstlich beanstandet werden.
2.5. Nach dem Gesagten verfangen die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Strafzumessung nicht.
3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener Informationssystem.
3.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
3.2. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine erfolgreiche Integration zu verneinen ist, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, welches ihren Konsum deckt, und während einer substanziellen Dauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Entscheidend für eine erfolgreiche Integration ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine nennenswerten Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet (Urteile 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2 mit Hinweis auf die ausländerrechtliche Rechtsprechung).
Die Vorinstanz übersieht auch nicht, dass gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, indem grundsätzlich von einem bedeutenden Interesse am Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Wie sie allerdings zutreffend festhält, besteht dieses bedeutende Interesse nicht, wenn aufgrund schlechter Integration ein Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmbar ist. Dabei genügen, wie die Vorinstanz richtig erwägt, selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 II 1 E. 6.1; vgl. etwa Urteile 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.8.1; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.2).
3.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger und habe nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 eine sexuelle Nötigung und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, weshalb die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung erfüllt seien.
Die Vorinstanz nimmt einen schweren persönlichen Härtefall an, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde. Er lebt seit seiner Geburt in Basel, spricht Baseldeutsch sowie Türkisch und war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils 36 Jahre alt. Seine Mutter lebt in Zürich, seine Schwester in Basel. Er hat keine Kinder und ist nicht verheiratet. Gemäss seinen Angaben an der Berufungsverhandlung habe er seit 5 ½ Monaten eine Freundin und pflege wenige, aber gut gewählte Freundschaften.
3.4. Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus, dass ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat mit der sexuellen Nötigung und der gewaltsam erzwungenen mehrfachen Analpenetration besonders hochwertige Rechtsgüter der Privatklägerin verletzt (vgl. dazu etwa Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340). Die Vorinstanz betont zu Recht, dass der Beschwerdeführer Gewalt ausübte, um den Widerstand der Privatklägerin zu überwinden. Der Beschwerdeführer ist kein Ersttäter. Die Vorinstanz verweist auf die Strafbefehle vom 3. Januar 2014 (Geldstrafe von 120 Tagessätzen), vom 23. Oktober 2017 (bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen), vom 16. Januar 2018 (Geldstrafe von 10 Tagessätzen) und vom 20. September 2021 (Freiheitsstrafe von 70 Tagen). Dabei übersieht sie nicht, dass die Vorstrafen verschuldensmässig deutlich weniger schwer wiegen als das Anlassdelikt. Doch hält sie schlüssig fest, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach gegen die öffentliche Ordnung verstiess und diverse Rechtsgüter beeinträchtigte, so die Rechtspflege durch die falsche Anschuldigung, die Gesundheit durch das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die öffentliche Sicherheit durch das Vergehen gegen das Waffengesetz sowie die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst und das Eigentum durch die Sachbeschädigung.
Die Vorinstanz leitet aus den zahlreichen Vorstrafen schlüssig ab, dass die Anlasstat kein einmaliger Fehltritt war. Sie würdigt ausdrücklich, dass die Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten vom 3. Januar 2014 auf Vorgänge in den Jahren 2011 und 2012 zurückgeht. Seither sei der Beschwerdeführer nicht mehr durch den Handel mit Betäubungsmitteln aufgefallen, aber weiterhin durch deren Konsum. Zusätzlich falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vom kantonalen Migrationsamt erfolglos ermahnt wurde, die schweizerische Gesetzgebung zu respektieren und keine weiteren Straftaten zu begehen. Abschliessend gibt die Vorinstanz zu bedenken, dass nicht einmal das laufende Strafverfahren den Beschwerdeführer davon abhielt, eine weitere Sachbeschädigung zu begehen. Mit dieser Begründung bewertet die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung als hoch.
3.5. Was die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz betrifft, hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dass er seit mehreren Jahren Sozialhilfe bezieht, würdigt sie nicht stark zu seinen Lasten. Sie berücksichtigt aber zutreffend, dass er sich nicht um Arbeit bemüht, obwohl ihm dies zumutbar wäre. Zudem sei er hoch verschuldet. Das Migrationsamt hat ihn bereits vor Jahren ermahnt, seine finanzielle Situation zu verbessern. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zum überzeugenden Schluss, dass die langjährigen Integrationsdefizite in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht mehr zu heilen sind.
Die familiären Interessen des Beschwerdeführers beschränken sich auf den Kontakt zur Mutter, die in Zürich lebt und ihn sporadisch in Basel trifft. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und kinderlos. Die Beziehung zur Mutter und zur Schwester ist nicht besonders intensiv. Die Vorinstanz zeigt schlüssig auf, dass das Interesse an der Fortführung der familiären Kontakte vergleichsweise gering wiegt. Insbesondere fehlt es an einer Kernfamilie im Sinne der Rechtsprechung, welche besonderen Schutz verdient (vgl. statt vieler und jüngst: Urteil 6B_155/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner familiären und sozialen Integration qualifiziert die Vorinstanz als vage und unbestimmt. Insbesondere kann sie keine ihm nahestehenden Menschen in der Schweiz ausmachen, die von seiner Hilfe oder Pflege abhängig wären.
Sodann wendet sich die Vorinstanz der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu und hält fest, dass es während des Berufungsverfahrens zu einem ernsthaften Vorfall gekommen sei, der primär im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelmissbrauch des Beschwerdeführers stehe. Sie hält aber im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, dass die medizinische Versorgung in der Türkei ausreichend ist (vgl. dazu Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.3.2; 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.4.1).
3.6. Nach alledem gelangt die Vorinstanz zum zutreffenden Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu relativieren sind und die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung überwiegen. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer Existenz in der Türkei nicht leichtfallen dürfte. Doch sie gibt zu bedenken, dass er Türkisch spricht und eine Ausbildung als Koch absolviert hat. Diese Ressourcen befähigten ihn zu einem Leben in der Türkei, wenn er dazu motiviert sei. Da seine Eltern aus der Türkei stammen, könne er familiäre Strukturen reaktivieren, was den Aufbau eines sozialen Netzes erleichtere. Mit dieser Begründung schliesst die Vorinstanz überzeugend, dass die Landesverweisung zumutbar ist.
3.7. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
3.7.1. Im Einzelnen trägt er vor, er habe im kantonalen Verfahren glaubhaft geschildert, dass er seit dem Tod des Vaters keinen Bezug zur Türkei mehr habe. Dies vermag die sorgfältige vorinstanzliche Interessenabwägung nicht zu erschüttern. Insbesondere bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer Türkisch spricht, in der Türkei Verwandte hat und mit seiner Ausbildung gute Chancen auf einen erfolgreichen Neubeginn hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Willen zur Erwerbstätigkeit zeigte. Er anerkennt selbst, dass er arbeiten könnte. Er zog es in der Vergangenheit aber vor, Sozialhilfe zu beziehen und sich künstlerisch zu betätigen.
3.7.2. Unbehelflich ist auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine Mutter und seine Schwester. Einerseits handelt es sich dabei nicht um seine Kernfamilie, anderseits stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, dass die Beziehung zu Mutter und Schwester nicht besonders intensiv ist. Dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten eine Freundin in der Schweiz hat, berücksichtigt die Vorinstanz hinreichend.
3.7.3. Der Beschwerdeführer ist auch nicht zu hören, wenn er die sexuelle Nötigung zu relativieren versucht. Die Vorinstanz legt anschaulich dar, dass der Beschwerdeführer mit der gewaltsam erzwungenen mehrfachen Analpenetration in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstiess. Daran ändert nichts, dass es sich nicht um eine "Überraschungstat auf offener Strasse unter fremden Personen" handelte, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist, übersieht die Vorinstanz nicht.
3.7.4. Der Beschwerdeführer trägt vor, in der Türkei herrsche eine Wehrdienstpflicht. Damit begründet er nicht ansatzweise individuell konkret gefährdende Umstände, die bei der Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen wären. Insbesondere macht er nicht geltend, Repressalien der türkischen Behörden zu befürchten. Er wurde vor Erreichen der Wehrdienstpflicht in der Schweiz geboren und bringt auch nicht vor, in der Türkei als Wehrdienstverweigerer zu gelten. Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass Wehrdienst im Heimatland ohne weitergehende besondere Umstände im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Grund gegen die Landesverweisung darstellt (vgl. das einen syrischen Staatsangehörigen betreffende Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 5.1.6 oder das einen Eritreer betreffende Urteil 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3). Eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK (respektive Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 Ziff. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter) liegt nicht vor.
3.7.5. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem, weil er "bezüglich der Anlasstat Ersttäter" sei und sich "seit nunmehr 4 Jahren nichts dergleichen mehr zu Schulden kommen lassen" habe.
Dazu hält die Vorinstanz schlüssig fest, der vorliegenden Landesverweisung liege "eine gewaltbezogene Straftat mit einer öffentlichen Sicherheitsgefährdung im Sinne des Ausschreibungsrechts" zugrunde. Es werde eine mehrjährige Freiheitsstrafe angeordnet. Zudem sei der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Handels mit Betäubungsmitteln vorbestraft. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, liegen damit handfeste Anhaltspunkte für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem vor. Der Beschwerdeführer belege keine persönlichen Umstände, welche die Ausschreibung im Schengener Informationssystem als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere bestehe kein Bezug zu einem anderen Staat im Schengenraum. Diesen Erwägungen ist nichts beizufügen.
3.8. Nach dem Gesagten ist die Landesverweisung von 6 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem rechtens.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Brugger