Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_985/2023
Urteil vom 8. Januar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________ und B.A.________,
2. C.A.________ und D.A.________, beide handelnd durch A.A.________ und B.A.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Elias Hofstetter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Entschädigung und Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 9. Juni 2023
(SK 22 574).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland eröffnete gegen H.________, Verantwortlicher für Pistensicherheit, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf fahrlässige Tötung, begangen am 26. Februar 2015 in U.________ (V.________, Skipiste Nr. xxx, W.________) zum Nachteil von E.A.________ (nachfolgend Verunfallte). Die im Unfallzeitpunkt 13-jährige E.A.________ war Skischülerin in einer Skischulgruppe. Auf der letzten Abfahrt stürzte E.A.________ kopfvoran in einen - gemäss Anklage - sich leicht neben der Piste befindenden vom Schnee zugedeckten Bach. Dabei zog sie sich unter anderem schwere Leberverletzungen zu und blieb mehrere Minuten kopfüber im tiefen nassen Schnee (Bachwasser) liegen, von wo sie erst unter Mithilfe mehrerer Personen geborgen werden konnte. Die Verunfallte verstarb noch am Unfalltag. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland erhob am 30. April 2019 gegen H.________ Anklage wegen fahrlässiger Tötung, weil er es pflichtwidrig unvorsichtig unterlassen habe, den Graben zu beseitigen oder wirksam zu sichern.
B.
Mit Urteil vom 6. Mai 2020 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) H.________ der fahrlässigen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. H.________ wurde weiter verurteilt zur Bezahlung von Fr. 9'417.40 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger B.A.________, soweit weitergehend wurde die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. Sodann wurde H.________ verurteilt zur Bezahlung von je Fr. 25'000.- Genugtuung an die Straf- und Zivilkläger A.A.________ und B.A.________ sowie von je Fr. 8'000.-- an die Straf- und Zivilklägerinnen D.A.________ und C.A.________, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Februar 2015. Den (damaligen) Straf- und Zivilklägern F.F.________ und G.F.________ wurde keine Genugtuung zugesprochen.
Die gegen das Urteil vom 6. Mai 2020 von H.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Dezember 2021 gut und sprach H.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Schadenersatzforderung von B.A.________ in der Höhe von Fr. 9'417.40 wies das Obergericht ab, wobei es diese - soweit weitergehend - auf den Zivilweg verwies. Die Genugtuungsforderungen von B.A.________, A.A.________, D.A.________ sowie C.A.________ wurden abgewiesen.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2021 erhoben die Privatkläger Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten, das Urteil sei aufzuheben, H.________ sei wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen und ihnen seien die geltend gemachten Zivilansprüche zuzusprechen.
Mit Urteil vom 5. Oktober 2022 (6B_160/2022) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von F.F.________ und G.F.________ nicht ein. Die von A.A.________ und B.A.________ sowie von C.A.________ und D.A.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Dezember 2021 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach H.________ daraufhin mit Urteil vom 9. Juni 2023 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Schadenersatzforderung von B.A.________ in der Höhe von Fr. 9'417.40 wies es ab, soweit weitergehend verwies es diese auf den Zivilweg. Die Genugtuungsforderungen von B.A.________, A.A.________, D.A.________ und C.A.________ wies das Obergericht ab.
D.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen B.A.________, A.A.________, D.A.________ und C.A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2023 sei aufzuheben und H.________ sei wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen. B.A.________ sei Schadenersatz in der Höhe von Fr. 53'233.55 sowie eine Genugtuung von Fr. 30'000.-- zuzusprechen, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Februar 2015. A.A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 30'000.--, D.A.________ und C.A.________ eine solche von je Fr. 15'000.- zuzusprechen, jeweils zuzüglich 5% Zins seit dem 26. Februar 2015. Es sei durch das Bundesgericht ein reformatorisches Urteil zu fällen und die Sache sei nicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz.
Vorab machen sie geltend, ein starkes Indiz für eine willkürliche Beurteilung des Sachverhalts liege darin, dass die Vorinstanz wie im Zivilprozess zwischen "bestritten" und "unbestritten" unterscheide, anstatt von "erstellt" und "nicht erstellt" zu sprechen. Willkürlich erachte die Vorinstanz als "unbestritten", dass der quer zur Skipiste Nr. xxx verlaufende Graben mit drei gelb-schwarzen Markierungsstangen mit einem zehn Meter langen Wimpelseil gekennzeichnet gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten stets moniert, die Kennzeichnung sei nicht ordnungsgemäss erfolgt, da das Wimpelseil nicht längs des Y.________ angebracht worden sei.
Zudem gehe die Vorinstanz willkürlich davon aus, der Pistenrand sei erkennbar gewesen. Hätten die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gelte auch der um die Fahrspuren erweiterte Bereich als Skipiste. Vorliegend sei der Pistenrand durch Fahrspuren erweitert worden. Aktenwidrig sei auch, der Pistenrand sei aufgrund der Neuschneeverhältnisse erkennbar gewesen. Eine seitliche Begrenzungsmarkierung in Form eines roten Pfostens habe es nicht gegeben, der rote Pfosten auf Foto Nr. 7 sei erst nach dem Unfall dort eingesetzt worden. Hinzu komme, dass aus den Aussagen von I.________ nicht willkürfrei geschlossen werden könne, die Verunfallte sei von der Piste auf ein Nebenweglein gefahren und sei ausserhalb der Piste gefahren. Es sei willkürlich, aus der Äusserung von I.________: "Sie meinte, dass es dort ein 'Nebenweglein' hätte", auf ein Gespräch zu schliessen. Zudem stelle die Vorinstanz fest, alle Zeugen hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sich der Unfall neben der Piste ereignet habe. Auch dies sei willkürlich, sei doch aktenkundig, dass die Unfallendlage 1.2 Meter neben der gelbschwarzen Stange gelegen habe, wohingegen es keine spezifischen Aussagen bezüglich Erkennbarkeit des Pistenrands gebe. Der Unfall habe sich im Pistenrandbereich ereignet.
Weiter rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung mit Bezug auf das Verhalten der Verunfallten. Die Vorinstanz gehe davon aus, die Verunfallte habe die Piste bewusst verlassen. Dies sei bereits deshalb willkürlich, da der Pistenrand nicht erkennbar gewesen sei; zudem könnten die inneren Vorgänge der Verunfallten nicht erstellt werden. Es könne ihr schlicht und ergreifend nicht unterstellt werden, bewusst einen sogenannten "Freeride" neben der Piste vorgenommen zu haben; dies sei realitätsfremd.
Die Vorinstanz bilde in Verletzung von Art. 6 StPO Sachverhaltsvarianten. So einerseits die Variante, wonach die Verunfallte bewusst auf den Graben zugefahren sei, und anderseits die Variante des Kontrollverlustes. Dies sei unzulässig. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht nachkomme, dürfe es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Die Vorinstanz dürfe die beiden gebildeten Varianten nur dann als erstellt betrachten, wenn sie diese aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen erachte. Es sei willkürlich, zwei Varianten zu bilden und diese dann beide als nicht tatbestandsmässig abzutun.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3. Die Vorinstanz erachtet es betreffend die Unfallstelle bzw. deren Signalisation als unbestritten, dass der quer zur Skipiste Nr. xxx verlaufende Graben im Unfallzeitpunkt mit drei gelb-schwarzen Markierungsstangen mit einem zehn Meter langen Wimpelseil (mit schwarz gelben Wimpeln) gekennzeichnet gewesen sei, wobei die gelb-schwarzen Markierungsstangen parallel zur Piste angebracht gewesen seien. Ebenso sei unbestritten, dass der rote Pistenmarkierungspfosten mit oranger Einfärbung (30 cm; pag. 268 lit. c) im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden gewesen und erst später an dieser Stelle eingesteckt worden sei. Dies ergebe sich sowohl aus den nach dem Unfall erstellten Fotoaufnahmen, sowie aus den Aussagen der Beteiligten. Unbestritten seien auch die guten Wetter- und Sichtverhältnisse am Unfalltag sowie die Tatsachen, dass die Piste flach gewesen sei und es zuvor frisch geschneit habe.
Die Vorinstanz hält fest, die Markierungen und Sicherungen am Unfalltag würden - mit Ausnahme des roten Pfostens mit oranger Einfärbung - mit den auf der Fotodokumentation der Polizei ersichtlichen Markierungen und Sicherungen übereinstimmen. Auf der Übersichtsaufnahme in Richtung der Unfallstelle (pag. 264) sei die präparierte Piste bzw. deren seitliche Begrenzung eindeutig erkennbar. Am Rand der präparierten Piste seien jeweils rot-orange Pfosten ersichtlich. Die Pfosten würden die seitliche Begrenzung der Piste markieren und je nach Umfang der orangen Einfärbung jeweils auf den rechten oder linken Pistenrand hinweisen. Die Übersichtsaufnahme vor der Unfallstelle (pag. 265) zeige parallel zur Piste rechts eine rot-orange Markierungsstange, gefolgt von drei ebenfalls parallel zur Piste verlaufenden schwarz-gelben Markierungsstangen mit Wimpelseil. Zudem lasse sich die Abgrenzung der präparierten Piste anhand des danebenliegenden Neuschnees erkennen. Die Nahaufnahme der Situation vor dem Chalet X.________ (pag. 266) zeige, dass bereits bei örtlicher Annäherung an den Unfallort (aus einer gewissen Distanz) die sich bei der Unfallstelle befindenden schwarz-gelben Markierungspfosten ersichtlich seien. Die das Y.________ signalisierenden schwarz-gelben Stangen seien deutlich erkennbar gewesen. Aus der Nahaufnahme vor der Unfallstelle (pag. 267 und 268) sei ersichtlich, dass der durch die Pistenpräparationsmaschine aufgeschobene erhöhte Rand in einer Linie mit den schwarz-gelben Markierungsstangen verlaufe und deute bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die präparierte Piste links von den schwarz-gelben Markierungsstangen zu passieren sei. Die schwarz-gelben Markierungsstangen mit Wimpelseil seien deutlich erkennbar. Auf der Nahaufnahme (pag. 270) erkenne man eine deutliche Abgrenzung zwischen der linksseitig präparierten Piste und dem nichtpräparierten (Neu-) Schnee. Auf der rechten Seite der schwarz-gelben Markierungsstangen seien hinter dem Grabenrand diverse herausragende Äste ersichtlich, die auf einen Geländeabfall hindeuteten. Deutlich erkennbar sei, dass sich der durch Spuren der Schneesportler geschaffene Weg (sog. Nebenweglein) ausserhalb der präparierten Piste befinde und dass die Spuren der Schneesportler vor den schwarz-gelben Markierungsstangen links auf die präparierte Piste zurückführten. Auch auf den Fotoaufnahmen der Patrouilleure (pag. 98 ff.) sei erkennbar, dass auf der linken und rechten Seite des durch die Schneesportler geschaffenen Wegs Neuschnee liege und dass dieser Weg vor den schwarz-gelben Markierungsstangen wieder zurück auf die Piste führe. Auf den Fotoaufnahmen der Unfallstelle von oben sei wegen des Neuschnees deutlich erkennbar, dass nur eine einzige Fahrspur - diejenige der Verunfallten - in Richtung des Grabens führe (pag. 30 lit. c).
Gemäss Aussage der hinter der Verunfallten fahrenden I.________ habe diese gemeint, es habe dort ein Nebenweglein. Sie seien vorgängig bereits zwei Mal an anderen Stellen gemeinsam neben der Piste gefahren. Die Verunfallte habe kurz angebremst bzw. angestemmt, um in dieses Nebenweglein einzufahren. Sie selbst sei der normalen Piste gefolgt, sei dann auf der gleichen Höhe gefahren wie die Verunfallte und habe aus dem Augenwinkel gesehen, wie die Verunfallte in die Mulde gefallen sei. Aus den Ausführungen von I.________ gehe hervor, dass sie sehr wohl zwischen der präparierten Piste und einem neben der Piste führenden Weg unterscheiden könne. Nicht nur I.________, auch sämtliche Zeugen und Auskunftspersonen hätten übereinstimmend angegeben, der Unfallort habe sich neben der Piste befunden; dies zeige, dass alle den Pistenverlauf und Pistenrand als solchen erkannt hätten.
Gestützt darauf geht die Vorinstanz davon aus, die Verunfallte habe bewusst kurz vor dem Chalet X.________ kurz angebremst, die präparierte Piste verlassen und sei neben dieser weiter gefahren. Sämtliche Spuren, die von den im Randbereich der Piste abschwingenden Skifahrern entstanden und das sogenannte Nebenweglein gebildet hätten, hätten vor den schwarz-gelben Markierungsstangen wieder zurück auf die Piste geführt; das Nebenweglein habe somit wieder zurück auf die Piste geführt. Rechts von der schwarz-gelben Markierung habe es keine weiteren Spuren in Richtung Graben gehabt. Nur die Spur der Verunfallten habe weiter in Richtung des parallel zur Piste markierten Grabens geführt. Dies sei auf der Fotodokumentation ersichtlich und entspreche auch der Beobachtung von K.________, der als Erster versucht habe, die Verunfallte zu bergen.
Nach einer Gesamtwürdigung der Beweismittel erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Pistenverlauf und der Pistenrand erkennbar und die Gefahrenstelle mit parallel zur Piste angebrachten schwarz-gelben Markierungsstangen mit dazwischen gespanntem Seil mit schwarz-gelben Wimpeln gekennzeichnet gewesen seien, wobei diese Signalisation sowohl aus einer gewissen Distanz von der Piste als auch vom Nebenweglein aus gut sichtbar gewesen sei. Ebenso hält es die Vorinstanz für erstellt, dass die Verunfallte bewusst die markierte Piste verlassen habe, nach rechts in ein durch abschwingende Skifahrer gebildetes Nebenweglein eingebogen sei und von diesem nicht den Spuren der anderen Skifahrer folgend wieder auf die Piste eingeschwungen sei, sondern weiter im Neuschnee auf den Graben zugefahren sei.
1.4.
1.4.1. Die Vorinstanz hält fest, es sei unbestritten, dass der quer zur Skipiste Nr. xxx verlaufende Graben im Unfallzeitpunkt mit drei schwarz-gelben Markierungsstangen mit einem zehn Meter langen Wimpelseil gekennzeichnet gewesen sei, wobei diese drei Markierungsstangen parallel zur Piste (die erste sei sogar etwas nach rechts in Richtung Pistenrand versetzt gewesen) angebracht gewesen seien. Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach im Strafprozess ein Sachverhalt nicht bloss unbestritten, sondern erstellt sein müsse, ist unbehelflich. Die Vorinstanz erachtet die Kennzeichnung des Grabens mit den schwarz-gelben Markierungsstangen und dem Wimpelseil parallel zur Piste nicht allein deshalb als erstellt, weil dies nie von einer der Parteien in Abrede gestellt wurde, sondern weil die Kennzeichnung mit der Fotodokumentation der Polizei übereinstimmt. Dass diese - parallel zur Piste verlaufende - Kennzeichnung nicht angebracht gewesen wäre, machen die Beschwerdeführer denn auch in der Beschwerde nicht geltend. Vielmehr rügen sie, die Kennzeichnung sei ungenügend gewesen. Auf diesen Einwand geht die Vorinstanz in ihren Erwägungen indes umfassend ein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf unbestrittene und zugleich sich aus den Akten zweifelsfrei ergebende Sachverhaltsteile abstellt und sich auf die von den Parteien strittigen Sachverhaltsteile fokussiert; dies ist mitnichten ein Indiz für eine willkürliche Beweiswürdigung.
Als unbehelflich erweist sich auch die Rüge, wonach der Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet gewesen sei, sodass auch der um Fahrspuren erweiterte Bereich als Piste gelte. Die Vorinstanz stellt gestützt auf die Fotodokumentation ohne in Willkür zu verfallen fest, dass die Pistenränder der Piste Nr. xxx mit beidseitigen Markierungsstangen versehen waren. Dabei verkennt die Vorinstanz bei ihrer Würdigung nicht, dass die rote Markierungsstange mit oranger Einfärbung (gemeint ist die mit "c" in act. 268 bezeichnete Markierungsstange) vor dem Unfall nicht vorhanden war. Sie weist in ihren Erwägungen sogar mehrfach darauf hin, dass der betreffende rote Markierungspfosten erst nach dem Unfall gesetzt wurde. Die Vorinstanz würdigt zunächst die vorhandene Fotodokumentation und hält dabei willkürfrei fest, der Pistenrand sei bereits aus den links und rechts angebrachten rot-orangen Markierungspfosten erkennbar gewesen, wobei die Erkennbarkeit des Pistenrandes auf Höhe des Unfalls zusätzlich durch schwarz-gelbe Markierungsstangen mit den entsprechenden Wimpeln noch hervorgehoben gewesen sei. Sodann hält die Vorinstanz nachvollziehbar fest, dass der Pistenrand zusätzlich auch durch den vom Pistenfahrzeug erzeugten Schneerand sowie durch Neuschnee erkennbar war.
Entgegen der Rüge der Beschwerdeführer schliesst die Vorinstanz nicht willkürlich allein aus der Aussage von I.________, das Nebenweglein habe sich ausserhalb der Piste befunden. I.________, welche unmittelbar hinter der Verunfallten fuhr, beobachtete, dass die Verunfallte rechts von der Skipiste in ein Nebenweglein gefahren ist, die anderen Kinder der Skigruppe und sie, I.________, seien auf der Piste geblieben. Ohne in Willkür zu verfallen, stellt die Vorinstanz fest, für I.________ sei erkennbar gewesen, dass die Verunfallte nicht auf der Piste, sondern auf einem Nebenweglein und somit ausserhalb der markierten Piste gefahren sei. Diese Erkenntnis von I.________ deckt sich mit den Aussagen der weiteren Zeugen und Auskunftspersonen, aus denen hervorgeht, dass sie den Pistenverlauf und Pistenrand als solchen erkannt haben und dass sich der Unfallort ausserhalb der Piste befunden hat. Wenn die Vorinstanz - nebst der Fotodokumentation - auch aus diesen Aussagen schlussfolgert, das Unglück habe sich im Pistenrandbereich ereignet, so verfällt sie nicht in Willkür. Auch in der Feststellung, wonach die Gefahrenstelle sowohl von einer gewissen Distanz von der Piste aus als auch vom Nebenweglein aus erkennbar gewesen sei und somit auch von der Verunfallten habe erkannt werden müssen, ist keine Willkür auszumachen. Gleiches gilt für die Feststellung der Vorinstanz, die Verunfallte habe die markierte Piste bewusst verlassen. Sie stützt sich dabei nachvollziehbar einerseits darauf, die Pistenmarkierung und der Pistenrand seien auch für die Verunfallte erkennbar gewesen, und andererseits habe sie gemäss den Aussagen von I.________ kurz angebremst, um in das Nebenweglein einzufahren. Ob die Vorinstanz aus der Aussage von I.________, wonach die Verunfallte gemeint habe, es gebe dort ein Nebenweglein, auf ein Gespräch zwischen den beiden hätte schliessen dürfen, kann offenbleiben. Denn unabhängig davon ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz willkürfrei auf die Erkennbarkeit des Pistenrands und der schwarz-gelben Gefahrenmarkierung schliessen und bejahen durfte, dass die Verunfallte bewusst von der Piste in das Nebenweglein abgezweigt ist. Sodann stellt die Vorinstanz unangefochten fest, dass alle Fahrspuren des Nebenwegleins vor der mit den schwarz-gelben Markierungsstangen markierten Gefahrenstelle wieder zurück auf die Piste und einzig die Fahrspur der Verunfallten in Richtung des Grabens führen.
Die Vorinstanz nimmt eine umfassende Gesamtwürdigung vor und stellt gestützt auf die Fotodokumentation sowie die Zeugenaussagen willkürfrei den folgenden Sachverhalt fest: Der Pistenrand sei mit links und rechts der Piste angebrachten Markierungsstangen gekennzeichnet gewesen; auf Höhe der Unfallstelle sei der Pistenrand zusätzlich mit schwarz-gelben Markierungsstangen mit Wimpelseil markiert gewesen. Der Pistenverlauf und der Pistenrand seien für die Verunfallte erkennbar gewesen. Ebenso sei für sie aufgrund der parallel zum Pistenrand angebrachten schwarz-gelben Gefahrenstangen mit Wimpeln (wobei die erste Stange sogar etwas nach rechts versetzt gewesen sei) sowohl aus einer gewissen Distanz von der Piste aus als auch vom Nebenweglein aus die Markierung der Gefahrenstelle nicht zu übersehen gewesen. Aufgrund der Erkennbarkeit des Pistenverlaufs einerseits und gestützt auf die glaubhaften Aussagen von I.________ andererseits sei erstellt, dass sich die Verunfallte bewusst für das Befahren des Nebenwegleins, somit für das Fahren neben der markierten Piste, entschieden hat. Die Verunfallte sei somit bewusst abseits der markierten Piste, nämlich im sog. Pistenrandbereich gefahren und sei von diesem Randbereich nicht wieder auf die Piste eingebogen, sondern im Neuschnee weiter in Richtung der Gefahrenstelle gefahren.
1.4.2. Die Vorinstanz hält sodann fest, es könne nicht mehr festgestellt werden, ob die Verunfallte schlussendlich bewusst in den parallel zur Piste markierten Gefahrenbereich gefahren sei oder ob sie die Kontrolle über ihre Skier verloren habe. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz verletze Art. 6 StPO, wenn sie zwei mögliche Varianten bilde, diese dann aber nicht erstelle. Sie verfalle in Willkür, wenn sie im Anschluss beide Varianten als nicht tatbestandsmässig abtue. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet; die Vorinstanz verletzt ihre Ermittlungspflicht nicht, wenn sie festhält, es könne nicht ermittelt werden, welche der beiden Varianten zutreffe. Ebenso wenig verfällt sie in Willkür, wenn sie es für den Fall einer Verneinung einer Sorgfaltspflichtverletzung als für die Tatbestandsfeststellung unerheblich erachtet, welche der beiden Varianten zutrifft.
2.
2.1. In rechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 117 StGB.
Sie machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beschwerdegegners 2 verneint. Die Verunfallte sei auf der durch Spuren erweiterten Piste gestürzt. Auch im Pistenrandbereich wäre die Absturzstelle zu signalisieren gewesen. Im angefochtenen Urteil werde davon ausgegangen, die Verkehrssicherungspflicht bestehe ausschliesslich auf den markierten Pisten. Dies sei grundlegend falsch und widerspreche Bundesrecht. Bei fallenartigen Hindernissen liege eine qualifizierte Sicherungspflicht vor; diese Hindernisse seien jedenfalls auch im Randbereich zu signalisieren und ausnahmsweise sogar über den Pistenrandbereich hinaus.
Vorliegend sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich an jener Stelle ein Graben befinde. Ebenso wenig sei eine Pistenbegrenzung erkennbar gewesen. Entsprechend liege ein Verstoss gegen die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien) vor. Die blosse Kennzeichnung entlang dem Pistenverlauf genüge den Anforderungen an eine wirksame Pistensicherung nicht; durch die parallel zur Piste angebrachten schwarz-gelben Wimpelketten sei der Graben nicht gesichert gewesen. Die Gefahr sei nicht erkennbar gewesen. Wirkungsvoll sichern hiesse, dass das Wimpelseil bis an das Buschwerk hin entlang des Bachverlaufs hätte gezogen werden müssen. Erst dann wäre die Gefahrenstelle erkennbar gewesen. Bei richtiger Signalisation oder Zuschütten des Grabens wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Es liege in mehrfacher Hinsicht ein willkürliches Urteil vor, welches Bundesrecht verletze. Zudem sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Sicherungspflichten in Skigebieten in bundesrechtswidriger Weise missachtet worden, was ebenso willkürlich sei. Sodann sei in willkürlicher Weise die fahrlässige Tatbegehung im Sinne der Anklageschrift verneint worden.
2.2. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung, bei beidseitiger Begrenzung der Piste durch Markierungsstangen kennzeichneten diese Markierungen den Pistenrand. Eine so markierte Piste sei somit seitlich begrenzt. Lediglich bei Pisten mit einer Mittelmarkierung ergebe sich die Piste gemäss den SKUS-Richtlinien aus der maschinellen Herrichtung und dem Geländeverlauf und könne durch Schneespuren der Skifahrer erweitert werden. Vorliegend sei die Piste Nr. xxx sowohl vor als auch nach der Unfallstelle durch Pistenmarkierungsstangen links und rechts begrenzt gewesen, wobei jeweils die nächste Pistenmarkierung für die Skifahrer sichtbar gewesen sei. Die durch Schneesportler verursachten Fahrspuren bzw. das Nebenweglein führten zu keiner Erweiterung der Skipiste; im Bereich der Unfallstelle habe denn auch Neuschnee gelegen. Der Unfallort liege 1.2 Meter vom Pistenrand entfernt. Die Vorinstanz hält im Sinne eines Zwischenfazits fest, die Unfallstelle habe sich somit nicht auf der (erweiterten) Skipiste, sondern im an den Pistenrand grenzenden Randbereich - und damit neben der Piste - befunden. Beim unmittelbaren Grenzbereich einer Piste handle es sich höchstens um ein eng begrenztes Gebiet von etwa einer Schwungbreite, rund zwei Meter, neben dem Pistenrand.
Die Vorinstanz erwägt, Sinn und Zweck der Signalisation und Sicherung des Randbereichs bestehe nicht darin, den Skifahrern einen links und rechts um je zwei Meter verbreiteten Fahrstreifen zur Verfügung zu stellen, sondern darin, ihnen ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollten Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgerieten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar seien. Die Sicherung des unmittelbaren Grenzbereichs bezwecke gemäss Lehre und Rechtsprechung indes nicht den Schutz vor Pistenbenützern, die zu schnell fahren würden und dadurch unkontrolliert über den Pistenrand hinausgerieten. Diese hätten die Folgen eines solchen Risikoverhaltens selbst zu tragen. Demnach bestehe auch kein Schutz für Skifahrer die - wie die Verunfallte - bewusst ausserhalb der Piste fahren würden. In diesem Zusammenhang führt die Vorinstanz aus, die Anbringung der parallel zur Piste gesetzten schwarz-gelben Markierungsstangen mit den dazwischen gespannten Seilwimpeln entspreche dem vorgegebenen Sicherungszweck und erfülle die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Signalisation und Sicherung der Gefahrenstelle.
Eine weitergehende Absperrung oder Sicherung könnte nur verlangt werden, soweit auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahrverhalten Unfallgefahr bestehe. Eine solche müsse in casu allerdings aufgrund der übersichtlichen und breiten Piste, der guten Sichtverhältnisse und der gut erkennbaren schwarz-gelben Markierungsstangen verneint werden. Der zwei Meter breite Randbereich sei dem Schutzzweck entsprechend gesichert worden. Der Beschwerdegegner 2 sei der ihm in seiner Funktion als Chef der Pistensicherheit obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachgekommen und habe somit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
2.3.
2.3.1. Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; Urteile 7B_194/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 3.3.3; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts), dies aber pflichtwidrig nicht getan hat, und er infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, sodass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Frage der Vermeidbarkeit ist nur zu prüfen, wenn pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen ist. Dann wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3.2. Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sogenannte Verkehrssicherungspflicht verlangt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers (BGE 130 III 193 E. 2.2 f. mit Hinweisen; Urteile 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers, der in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 BGE 130 III 193 E. 2.3; 117 IV 415 E. 5a; Urteil 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3).
Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Als Massstab sind jeweils die SKUS-Richtlinien und die SBS-Richtlinien beizuziehen. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1).
Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet (BGE 130 III 193 E. 2.3; Urteile 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 2.2.5; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.3; je mit Hinweisen). Dabei ist es im Wesentlichen aber eine Frage des sachgerichtlichen Ermessens, welche Sicherheitsvorkehren die zu beurteilende örtliche Situation in einem bestimmten Zeitpunkt erfordert hätte. In diesen Beurteilungsspielraum greift das auf eine reine Rechtskontrolle beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung und nur dann ein, wenn die Auffassung der Vorinstanz als unvertretbar erscheint (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3; 6B_925/2008 vom 9. März 2008 E. 1.1).
2.4.
2.4.1. In den unter "Rechtliches" gemachten Ausführungen wiederholen die Beschwerdeführer vor allem ihre bereits unter "Willkürliche Sachverhaltsfeststellung" erhobenen Willkürrügen. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation vom verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz abweichen, ist auf ihre appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil nicht einzutreten. Die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zu prüfen.
2.4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 für die Pistensicherung verantwortlich war und ihm somit eine Garantenstellung zukommt.
2.4.3. Vorliegend war der Pistenrand gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz mit links und rechts der Piste angebrachten Markierungsstangen gekennzeichnet, wobei jeweils für die Skifahrer die nächste Markierungsstange sichtbar war. Gemäss der SKUS-Richtlinie Ziff. 25 und der SBS-Richtlinie Ziff. 45 kennzeichnet die beidseitige Markierung den linken und rechten Pistenrand. Die Pisten sind damit begrenzt. Nur bei mittig gekennzeichneten Pisten ist gemäss SKUS-Richtlinie Ziff. 26 der Pistenrand nicht gekennzeichnet und die Begrenzung ergibt sich aus der maschinellen Herrichtung und den Geländeverhältnissen. Während - wie vorliegend - bei beidseitig markierten Pisten diese durch die Markierung begrenzt sind, gilt bei bloss mittig markierten Pisten (und nur bei diesen) auch der um die Fahrspuren erweiterte Bereich als Skipiste (BGE 130 III 193 E. 2.4.1). Ohne ihr Ermessen zu überschreiten hält die Vorinstanz fest, dass aufgrund der beidseitigen Randmarkierung die Piste nicht durch die Spuren des Nebenwegleins erweitert wurde und die Verunfallte auf dem Nebenweglein ausserhalb der Piste, jedoch noch im sog. Pistenrandbereich fuhr, wobei die Spuren aller anderen Skifahrer auf dem Nebenweglein dem Abschwingen dienten und wieder auf die Piste zurückführten und allein die Spur der Verunfallten weiter in Richtung Graben führte.
Da sich der Unfall im Jahr 2015 ereignete, sind die damals geltenden Richtlinien, die Ausgabe 2012, massgebend (vgl. Urteil 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste; dieser entspricht etwa dem für eine Schwungbreite benötigten Bereich, ausmachend ca. zwei Meter (SKUS-Richtlinie Ziff. 27: "maximal zwei Meter Breite"; SBS-Richtlinie Ziff. 19 ff.; BGE 130 III 193 E. 2.4.2; vgl. Urteil 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Zweck der Sicherung dieses zusätzlichen Randbereichs von zwei Metern Breite ist es, den Pistenbenützern ein gefahrloses Abschwingen und Stehenbleiben unmittelbar am Pistenrand zu ermöglichen. Zudem sollen Pistenbenützer, die infolge eines Sturzes in der Nähe des Pistenrandes geringfügig über die Piste hinausgeraten, vor Gefahrenstellen geschützt werden, die nicht erkennbar oder selbst für verantwortungsbewusste Pistenbenützer schwer vermeidbar sind. Die Funktion der Sicherung des Pistenrandbereichs ist somit eingeschränkt auf die Vermeidung dieser Gefahren (BGE 130 III 193 E. 2.4.2; Urteile 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.3; 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3). Eigentliche Sturzräume, d.h. abgesicherte Geländeteile ausserhalb der präparierten Piste zur Reduktion der Sturzdynamik eines gestürzten Pistenbenützers bis zum Stillstand, müssen nicht geschaffen werden (SKUS-Richtlinie Ziff. 27). Das Vermeiden einer Überschreitung des Pistenrandes ist den Pistenbenützern grundsätzlich möglich und zumutbar (Urteil 6B_925/2008 vom 9. März 2009 E. 1.3).
Der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz vertrete die Ansicht, eine Verkehrssicherungspflicht bestehe ausschliesslich auf den markierten Pisten, trifft nicht zu. Die Vorinstanz bejaht ausdrücklich das Bestehen einer Signalisations- und Sicherungspflicht im ca. zwei Meter über den Pistenrand reichenden Grenzbereich und widmet sich in ihren Erwägungen der Frage, ob der Pistenrandbereich vorliegend korrekt signalisiert und gesichert war. Die gestützt auf die wiedergegebene Rechtsprechung von der Vorinstanz getroffene Feststellung, der zu sichernde Pistenrandbereich bedeute nicht eine Verbreiterung der Skipiste links und rechts um je zwei Meter, sondern bezwecke die Sicherung der auf der Piste fahrenden Skifahrer vor Gefahren beim Abschwingen oder beim geringfügigen Hinausgeraten beim Sturz über den Pistenrand, und sei diesem Zweck entsprechend zu signalisieren und zu sichern, ist vertretbar.
Im unmittelbaren Grenzbereich zur Piste sind die nicht wegräumbaren Hindernisse, wie Gräben oder ein Bachbett, zu signalisieren. Die Gefahr ist durch gut sichtbare Absperrungen zu entschärfen, wobei unter einer Absperrung eine optische nicht stabile Konstruktion zu verstehen ist (SBS-Richtlinie Ziff. 82); dies im Gegensatz zu einer Abschrankung, die eine stabile Konstruktion darstellt (SBS-Richtlinie Ziff. 83). Durch die Signalisation sollen die Pistenbenützer vor der für sie nicht erkennbaren Gefahrenstelle durch deren Markierung geschützt werden. Wer die Signalisation missachtet und verunfallt, hat dies seiner Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130 III 193 E. 2.3; 117 IV 415 E. 5a). Das sich 1.2 Meter vom Pistenrand entfernt befindliche Bachbett bzw. der Graben war mit drei parallel zum Pistenverlauf angebrachten schwarz-gelben Markierungsstangen sowie den dazwischen gespannten Wimpeln signalisiert, wobei sich eine schwarz-gelbe Stange leicht versetzt nach rechts vom Pistenrand befand. Gemäss den SKUS-Richtlinien werden die schwarz-gelben Markierungsstangen als "Stangen zur Kennzeichnung örtlicher Gefahren" (Ziff. 61.10) und die schwarz-gelben Wimpel als "Seilwimpel zur Kennzeichnung von Absperrungen und Abschrankungen" (Ziff. 61.9) bezeichnet. Diese Signalisation wies somit darauf hin, dass sich rechts der Piste, d.h. im rechten Pistenrandbereich, eine Gefahrenstelle befindet, die nicht befahren werden darf. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war die Signalisation sowohl aus weiter Entfernung von der Piste als auch aus der Nähe und insbesondere auch vom Nebenweglein aus gut sichtbar. Ausgehend von der eingeschränkten Funktion der Pistenrandsicherung erweist sich der Standpunkt der Vorinstanz, die Gefahrenstelle im Pistengrenzbereich sei im Einklang mit den SKUS-Richtlinien und SBS-Richtlinien ausreichend signalisiert und gesichert gewesen und eine zusätzliche Signalisation quer dem Pistenverlauf sei nicht erforderlich gewesen, als vertretbar. Hinzu kommt, dass die bereits von einer gewissen Distanz sowie vom Nebenweglein aus gut sichtbare Signalisation unmissverständlich darauf hinwies, dass sich rechts der längs der Piste angebrachten schwarz-gelben Markierung eine Gefahrenstelle befindet. Die Verunfallte missachtete diese Signalisation, und ist nicht - wie die anderen Skifahrer - vom Nebenweglein wieder in die Piste abgeschwungen, sondern fuhr kurz im Neuschnee weiter in Richtung der signalisierten Gefahrenstelle. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die Signalisation/Sicherung der Gefahrenstelle als ausreichend bezeichnet und somit eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 verneint.
2.4.4. Die Vorinstanz äussert sich in einer Eventualbegründung auch zur Vermeidbarkeit des Erfolgs und verneint diese. Die Frage der Vermeidbarkeit ist indes nur dann zu prüfen, wenn eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht wurde (vgl. oben E. 2.3.1). In solchen Fällen ist in einem zweiten Schritt zu eruieren, ob der Erfolg ohne die Missachtung der Sorgfaltspflicht ausgeblieben wäre. Nachdem eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 2 zu verneinen ist, erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Vermeidbarkeit.
2.4.5. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung verletzt kein Bundesrecht.
2.5. Nach den obigen Ausführungen und mangels Begründung der Beschwerdeführer (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auch auf deren Antrag auf Schadenersatz und Genugtuung nicht näher einzugehen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb