Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
U 138/99 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2000 
 
in Sachen 
 
N.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt C.________, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
A.- Der 1957 geborene portugiesische Staatsangehörige 
N.________ war als Saisonarbeitnehmer bei der Bauunternehmung 
B.________ AG tätig und damit bei der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen 
von Unfällen und Berufskrankheiten versichert gewesen. Am 
6. November 1987 stürzte er von einem Arbeitsgerüst und zog 
sich dabei eine Calcaneustrümmerfraktur rechts mit massiver 
subtalamischer Impression zu. Er war deshalb im Spital 
X.________ hospitalisiert, wo am 19. November 1987 eine 
Plattenosteosynthese und Spongiosaplastik durchgeführt 
wurde. Nach zunächst gutem Heilungsverlauf scheiterte die 
Wiederaufnahme einer ganztägigen leichteren Arbeit am bisherigen 
Arbeitsplatz, worauf der behandelnde Arzt, Dr. med. 
D.________, eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % bestätigte. 
Auch nach der Metallentfernung am 29. September 1988 und 
einem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik vom 21. Juni 
bis 27. Juli 1989 konnte der Versicherte wegen Schmerzen im 
rechten Fuss lediglich halbtags in reduziertem Umfang 
arbeiten. Nach einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung 
vom 12. Oktober 1989 teilte ihm die SUVA am 24. Oktober 
1989 mit, dass die Heilkostenleistungen mit sofortiger 
Wirkung eingestellt würden und das Taggeld im Hinblick auf 
die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess noch auf 
Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 66 2/3 % bis 31. Dezember 
1989 und 50 % bis 28. Februar 1990 ausgerichtet werde. 
Ab dem 13. Februar 1990 arbeitete N.________ bei der 
F.________ AG ganztags als Maurer und Schaler. Am 
28. Februar 1990 meldete die neue Arbeitgeberin einen 
Rückfall, worauf die SUVA erneut ein Taggeld ausrichtete, 
und zwar bis Ende Mai 1990 auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit 
von 50 % und ab 1. Juni 1990 auf der Grundlage einer 
solchen von 75 %. Wegen einer zunehmend schmerzhaften 
posttraumatischen Arthrose im Unterschenkelgelenk unterzog 
sich der Versicherte am 11. Mai 1991 einer Double-Arthrodese 
rechts im Spital Y.________. Nach der Operation arbeitete 
er halbtags mit reduzierter Leistung, gab die 
Tätigkeit jedoch auf, um sich zu Lasten der Invalidenversicherung 
ab dem 16. März 1992 einer Abklärung der beruflichen 
Eingliederungsmöglichkeiten in der Genossenschaft 
Z.________ zu unterziehen. Die SUVA stellte die Heilkostenleistungen 
am 28. September 1992 erneut ein und sprach dem 
Versicherten mit Verfügung vom 30. September 1992 eine 
Integritätsentschädigung von 15 % zu. Am 30. Oktober 1992 
meldete die Genossenschaft Z.________ einen Rückfall in 
Form chronischer lumbovertebraler Schmerzen, welche zunächst 
physiotherapeutisch behandelt wurden. Der von 
N.________ wegen der Rückenbeschwerden am 26. November 1992 
aufgesuchte Orthopäde Dr. I.________ stellte einen ungenügenden 
Ausgleich der Beinverkürzung rechts fest und 
ordnete eine neue Schuhversorgung an (Bericht vom 
25. Januar 1993). Nachdem die Invalidenversicherung die 
Taggeldleistungen auf den 31. Dezember 1992 eingestellt 
hatte, richtete die SUVA ab 1. Januar 1993 auf Grund einer 
vollen Arbeitsunfähigkeit wiederum Taggelder aus. In der 
Folge zog sie das von der IV-Stelle des Kantons Aargau bei 
Dr. M.________, Rehabilitationsklinik A.________, in Auftrag 
gegebene Gutachten vom 27. April 1993 mit Ergänzung 
vom 26. Juli 1993 bei und traf weitere Abklärungen. Gestützt 
auf eine ärztliche Beurteilung durch Dr. K.________ 
von der Unfallabteilung der SUVA setzte sie die Integritätsentschädigung 
mit Verfügung vom 30. Dezember 1993 neu 
auf einer Integritätseinbusse von 20 % fest. Nach Erhalt 
eines Schlussberichtes der IV-Regionalstelle für berufliche 
Eingliederung über ein in der Zeit vom 1. November 1993 bis 
30. April 1994 durchgeführtes Arbeitstraining in der Werkstatt 
B.________ bemass sie die Invalidität mit 33 1/3 % 
und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine 
Rente von Fr. 1040.- im Monat zu (Verfügung vom 26. September 
1994). Auf Einsprache gegen die Rentenverfügung nahm 
sie eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten durch 
Dr. L.________ vor, welcher zum Schluss gelangte, dass die 
Verhältnisse am rechten Fuss optimal saniert seien und die 
Rückenbeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 
auf den Unfall zurückzuführen seien. Mit Einspracheentscheid 
vom 14. Dezember 1995 hielt sie an der Verfügung 
fest. 
 
B.- N.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde 
erheben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm 
eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 
100 % auszurichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen 
vor, die Rückenbeschwerden seien unfallkausal, indem 
sie auf eine traumatisch verursachte oder zumindest verschlimmerte 
Diskushernie zurückzuführen seien, was durch 
eine umfassende orthopädische Begutachtung festzustellen 
sei. Wie die Abklärungen der Invalidenversicherung ergeben 
hätten, sei er nicht nur im angestammten Beruf als Maurer, 
sondern auch für andere Tätigkeiten, die vorwiegend stehend 
und gehend ausgeführt oder sitzend zu verrichten seien, 
arbeitsunfähig, wie die gescheiterten Arbeitsversuche im 
Rahmen der Invalidenversicherung gezeigt hätten. 
Mit der Beschwerdeantwort brachte die SUVA neu einen 
konsiliarischen Bericht des PD Dr. U.________ zuhanden des 
behandelnden Arztes vom 17. Januar 1995 bei. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies 
die Beschwerde mit der Feststellung ab, dass die Rückenbeschwerden 
nach den medizinischen Akten weder eine direkte 
noch eine indirekte Unfallfolge bildeten und keine Notwendigkeit 
zu weiteren Abklärungen bestehe. Ferner bestätigte 
es die von der SUVA vorgenommene Invaliditätsbemessung 
(Entscheid vom 1. März 1999). 
 
C.- N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen 
Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, den Sachverhalt 
näher abzuklären und über den Rentenanspruch neu zu 
befinden; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung 
zu gewähren. 
Während die SUVA auf eine Stellungnahme verzichtet, 
lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen. 
 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Gegenstand des Verfahrens bildet der Einspracheentscheid 
vom 14. Dezember 1995, mit welchem die SUVA dem 
Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 6. November 
1987 mit Wirkung ab 1. Mai 1994 eine Rente von 33 1/3 % zugesprochen 
hat. Streitig ist, ob neben den Beeinträchtigungen 
im rechten Fuss bei Status nach Double-Arthrodese im 
unteren Sprunggelenk auch Rücken- und Hüftbeschwerden als 
unfallkausal bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen 
sind. Nicht mehr geltend gemacht wird, dass auch unfallbedingte 
psychische Störungen vorliegen, sodass hierauf 
nicht näher einzugehen ist. 
 
2.- a) Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass 
die Rückenbeschwerden (und die Hüftbeschwerden) keine direkte 
Unfallfolge bilden. Der Unfall vom 6. November 1987 
hat unbestrittenermassen zu keinen Rückenverletzungen geführt, 
weshalb sich weitere Abklärungen zum Unfallhergang, 
wie sie der Beschwerdeführer insbesondere zu der in den 
Akten nicht einheitlich angegebenen Sturzhöhe beantragt, 
erübrigen. Der Versicherte hat erstmals im Jahre 1992 und 
damit gegen fünf Jahre nach dem Unfall über Rücken- und 
Hüftprobleme geklagt. Die in der Folge vorgenommenen medizinischen 
Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine 
unfallbedingte Schädigung. Die Rehabilitationsklinik 
A.________ fand am 5. April 1993 radiologisch weitgehend 
normale Verhältnisse im Bereich der Lendenwirbelsäule; auch 
klinisch konnte kein relevanter pathologischer Befund erhoben 
werden; die als glaubhaft erachteten lumbalen Beschwerden 
wurden als muskuläre Beckenkammschmerzen im Rahmen 
eines - durch eine adäquate Therapie besserungsfähigen 
- muskulären Dekonditionierungssyndroms diagnostiziert 
(Gutachten vom 27. April 1993). Anlässlich einer CT-Untersuchung 
vom 27. September 1994 wurde eine Diskushernie 
L5/Sl median bis links paramedian mit höchstens minimer 
Kompression an linker Wurzel Sl bei deutlicher Osteochondrose 
und Diskopathie mit geringfügiger dorsaler Bandscheibenprotrusion 
L4/5 gefunden. Klinisch konnte ein unfixiertes 
lumbospondylogenes Syndrom ohne fassbare Reiz- 
und Ausfallsymptome festgestellt werden. Damit wird der von 
der Rehabilitationsklinik A.________ erhobene Befund eines 
bloss muskulären Syndroms zwar in Frage gestellt. Es besteht 
jedoch kein Grund zur Anordnung ergänzender Abklärungen, 
weil auch unter Annahme einer Diskushernie L5/Sl 
eine Unfallkausalität der bestehenden Rückenbeschwerden 
nicht als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist. So 
gelangt PD Dr. U.________ in seinem Bericht vom 17. Januar 
1995 zum Schluss, dass auf Grund der radiologischen 
Dokumentation ("mit bereits Retroposition L5/Sl 1987") 
primär ein degeneratives Leiden mit Osteochondrose 
anzunehmen sei. Dass der Unfall zu einer Verschlimmerung im 
Sinne einer Beschleunigung des natürlichen Verlaufs geführt 
hat, wird als bloss möglich bezeichnet mit der Feststellung, 
dass der Unfall nicht als die eigentliche Ursache 
der Segmentseinsinterung L5/Sl betrachtet werden könne. 
Damit kann auch auf Grund der Angaben dieses Arztes ein 
Kausalzusammenhang zwischen dem Rückenbefund und dem Unfall 
vom 6. November 1987 nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht 
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit 
angenommen werden (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen). 
Im Übrigen entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache 
im Bereich des Unfallversicherungsrechts, 
dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer 
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis 
nur ausnahmsweise unter besondern Voraussetzungen 
als eigentliche Ursache in Betracht fällt (nicht veröffentlichte 
Urteile B. vom 7. Januar 2000 [U 131/99], S. vom 
5. Januar 2000 [U 103/99], F. vom 27. Dezember 1999 
[U 2/99], S. vom 4. Juni 1999 [U 193/98], R. vom 30. April 
1999 [U 228/98], S. vom 22. Januar 1999 [U 69/98], S. vom 
26. August 1996 [U 159/95], S. vom 7. April 1995 
[U 238/94], und J. vom 10. Oktober 1994 [U 67/94, zusammengefasst 
in ZBJV 1996 S. 489 f.]). Die Annahme einer ausnahmsweisen 
Unfallkausalität setzt u.a. voraus, dass die 
Symptome der Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres 
Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (statt 
vieler erwähntes Urteil S. vom 26. August 1996 [U 159/95]; 
vgl. Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden 
in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern 
1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56). So verhält es sich 
hier jedoch nicht. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, 
die Rücken- und Hüftprobleme seien Folge der seit dem Unfall 
vom 6. November 1987 und bis zur Untersuchung bei PD 
Dr. U.________ im Januar 1995 vorhanden gewesenen erheblichen 
Beinlängendifferenz. 
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erst Ende 
1992 und damit nach der im Mai 1991 durchgeführten Double-Arthrodese 
des rechten Fusses über Rücken- und Hüftschmerzen 
geklagt hat, handelt es sich dabei nicht um einen invalidisierenden 
Befund, weil die Beinlängendifferenz mit 
einer geeigneten Schuhversorgung ausgeglichen werden kann. 
Der vom Beschwerdeführer am 26. November 1992 wegen der 
Rückenbeschwerden aufgesuchte Orthopäde Dr. I.________ 
ordnete nach festgestelltem ungenügenden Ausgleich der 
Beinverkürzung rechts eine neue Schuhversorgung an (Bericht 
vom 25. Januar 1993). Die Rehabilitationsklinik A.________ 
fand am 27. April 1993 einen Beckenschiefstand von 1,5 cm 
bei entsprechender mit Schuherhöhung ausgeglichener Beinlängenverkürzung. 
Während Dr. I.________ die Rückenbeschwerden 
"mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" 
auf die unfallbedingte Verkürzung und Versteifung im rechten 
unteren Sprunggelenk zurückführte (Stellungnahme zuhanden 
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 
1. Februar 1993), gelangte PD Dr. U.________ am 17. Januar 
1995 zum Schluss, dass im klinischen Befund der Längenverlust 
deutlich unter 1 cm liege und auch die radiologische 
Ausmessung lediglich eine Differenz von 6-7 mm ergebe, sodass 
der Ausgleich lediglich 0,5 cm und nicht 1,5 cm betragen 
müsste. Dies zeige sich auch in den Röntgenaufnahmen 
von 1994, aus welchen hervorgehe, dass durch die Überkorrektur 
rechts eine skoliotische Komponente statischer Natur 
lumbal provoziert werde. Im Gegensatz zu Dr. I.________ 
vertritt PD Dr. U.________ die Auffassung, die Rückenbeschwerden 
seien primär die Folge degenerativer Veränderungen 
an der Wirbelsäule. Entgegen den Ausführungen in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bedarf es auch in diesem 
Punkt keiner weiteren Abklärungen. Soweit die geringe Beinlängendifferenz 
überhaupt ursächlich für die bestehenden 
Beschwerden ist, muss auf Grund der Arztberichte davon ausgegangen 
werden, dass sie durch eine adäquate Schuhversorgung 
behoben werden können. Zur Annahme einer Unfallkausalität 
besteht auch in dem Sinne kein Anlass, dass die Beinlängenverkürzung 
und die bestehende Muskelatrophie Ursache 
der Diskushernie sein könnten. Für einen entsprechenden 
Zusammenhang ergeben sich aus den umfangreichen medizinischen 
Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Ergänzende Abklärungen 
erübrigen sich umso mehr, als die Beinlängendifferenz 
geringfügig und die Muskelatrophie leichten 
Grades ist. 
 
3.- a) Zu Recht nicht mehr bestritten ist die Invaliditätsbemessung 
durch SUVA und Vorinstanz. Dabei ist davon 
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf 
als Maurer vollständig arbeitsunfähig ist. Auch sind ihm 
Tätigkeiten, welche vorwiegend stehend oder gehend ausgeführt 
werden müssen, unzumutbar, ebenso ausschliesslich 
sitzend zu verrichtende Arbeiten. Dagegen sind ihm wechselbelastende 
leichtere Tätigkeiten, die teils sitzend, teils 
stehend und gehend zu verrichten sind, zumutbar (Zeugnis 
Dr. med. I.________ vom 11. Dezember 1992). Nach Auffassung 
der Gutachter der Rehabilitationsklinik A.________ ist auch 
eine vorwiegend sitzend zu verrichtende Arbeit möglich, sofern 
etwas häufiger Pausen eingeschaltet werden. Dementsprechend 
wird die Arbeitsfähigkeit beispielsweise in der 
Tätigkeit als Kleingeräte-Monteur auf 80 % geschätzt. Mit 
der Vorinstanz besteht kein Grund, von diesen Angaben abzugehen, 
woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, 
dass die Eingliederungsbemühungen der Invalidenversicherung 
bisher zu keinem positiven Ergebnis geführt haben. Wenn die 
Regionalstelle für berufliche Eingliederung mit Bericht vom 
10. Mai 1994 zum Schluss gelangt ist, dass eine Eingliederung 
in der freien Wirtschaft derzeit nicht möglich sei, so 
scheinen hiefür auch invaliditätsfremde Gründe eine Rolle 
gespielt zu haben. Mit der unfallbedingten Beeinträchtigung 
am rechten Fuss allein lässt sich eine Eingliederungsunfähigkeit 
jedenfalls nicht begründen. Es besteht daher kein 
Grund, von der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit 
abzugehen, zumal die Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung 
primär von den Ärzten und nicht von den Berufsberatern 
zu erfolgen hat. 
 
b) Nicht zu beanstanden ist schliesslich der von SUVA 
und Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 33 1/3 %. 
Der Beschwerdeführer bringt gegen den im angefochtenen Entscheid 
eingehend dargelegten Einkommensvergleich nichts 
vor, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 
 
4.- Dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung kann 
entsprochen werden. Auf Grund der eingereichten Unterlagen 
ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Die 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht als aussichtslos 
bezeichnet werden. Zudem war die Vertretung durch einen 
Rechtsanwalt wenn nicht notwendig, so doch geboten, sodass 
die Voraussetzungen nach Art. 152 Abs. 2 OG und der Rechtsprechung 
(BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen) als erfüllt 
zu betrachten sind. Es wird indessen ausdrücklich auf 
Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte 
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben 
wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung 
wird Rechtsanwalt C.________ für das Verfahren vor dem 
Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse 
eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
von Fr. 2500.- ausgerichtet. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 8. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: