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«AZA 7» 
H 85/00 Ge 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Berger 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2001 
 
in Sachen 
A.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, Grenchen, 
 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
 
 
A.- Die 1943 geborene A.________ ersuchte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Ausgleichskasse) am 15. Juli 1999 um die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, da sie seit 1. Januar 1965 für ihren dauernd pflegebedürftigen, im gemeinsamen Haushalt wohnenden Bruder F.________, geboren 1927, sorge. Mit je einer Verfügung vom 11. Oktober 1999 gewährte die Ausgleichskasse für das Jahr 1998 eine Betreuungsgutschrift und lehnte das Gesuch für das Jahr 1997 ab. 
 
B.- Die gegen den ablehnenden Verwaltungsakt erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab (Entscheid vom 25. Januar 2000). 
 
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung der Ausgleichskasse sei ihr für das Jahr 1997 eine Betreuungsgutschrift anzurechnen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss dem mit der 10. AHV-Revision am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Art. 29septies Abs. 1 AHVG haben Versicherte, welche im gemeinsamen Haushalt Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift (Satz 1). Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Satz 2). Verwandten sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder gleichgestellt (Satz 3). 
 
b) Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 5 AHVG). 
Nach Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV werden während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Betreuungsgutschriften angerechnet. 
 
2.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997 hat. Dabei ist zu beachten, dass die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband dem Bruder der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 1998 rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen und festgestellt hat, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades sei Jahre vor der Anmeldung entstanden. Auf Grund der verspäteten Anmeldung vom 9. Januar 1998 könne die Hilflosenentschädigung allerdings erst ab 1. Januar 1997 ausgerichtet werden. 
 
b) Verwaltung und Vorinstanz vertreten mit Blick auf den Umstand, dass dem Bruder der Versicherten lediglich für die Zeit ab 1. Januar 1997 Hilflosenentschädigung ausbezahlt wird, die Ansicht, der Anspruch auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften sei ebenfalls erst im Jahr 1997 entstanden. Da das Jahr der Entstehung des Anspruchs nicht berücksichtigt werde, könne für das Jahr 1997 keine Betreuungsgutschrift gewährt werden. 
Demgegenüber machen die Beschwerdeführerin und das BSV geltend, massgebend sei das Bestehen eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades. Falls eine Hilflosenentschädigung wegen verspäteter Anmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Auszahlung gelange, vereitle dies die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift im Sinne von Art. 29septies Abs. 1 AHVG nicht. 
 
c) Die Beschwerdegegnerin und das kantonale Gericht verkennen, dass der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht mit dem Beginn der Leistung von Hilflosenentschädigung an die betreute Person zusammenfallen muss. Es stellt sich indessen die Frage, ob der Umstand, dass die dem Bruder der Beschwerdeführerin zustehende Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades erst ab 1. Januar 1997 ausgerichtet wird, der Anrechenbarkeit einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997 entgegensteht. 
 
3.- a) Dem Wortlaut des deutschen Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG nach muss die betreute Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben. Dass sie die Hilflosenentschädigung auch tatsächlich beziehen muss, damit der versicherten Person Betreuungsgutschriften gewährt werden können, ergibt sich jedoch nicht aus dem Gesetzestext. Die französische wie die italienische Fassung gehen, entgegen dem deutschen Text, davon aus, dass die betreute Person die Hilflosenentschädigung tatsächlich empfangen muss, damit der versicherten Person Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. 
 
b) Gemäss dem noch nicht veröffentlichten Urteil P. vom 27. Dezember 2000, H 57/99, ist der deutsche Wortlaut des Art. 29septies Abs. 1 Satz 1 AHVG massgebend. Für die Anrechenbarkeit von Betreuungsgutschriften genügt folglich der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für mindestens mittlere Hilflosigkeit. Der Bezug der Hilflosenentschädigung wird nicht vorausgesetzt. Dieses Auslegungsergebnis wird durch die Grundsätze der verfassungskonformen oder verfassungsbezogenen Auslegung bestätigt, da das Abstellen auf die französische oder italienische Fassung der Norm zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Versicherten, welche eine Person betreuen, die zwar einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades hat, die Hilflosenentschädigung aber nicht bezieht, und denjenigen, welche eine Person betreuen, die in den Genuss einer Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades kommen, führen würde. Denn Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand sind in beiden Fällen gleich gross. 
 
c) Der Beschwerdeführerin und dem BSV kann somit insoweit beigepflichtet werden, als sie die Anrechnung von Betreuungsgutschriften auch in Fällen als zulässig erachten, in denen die betreute Person die Hilflosenentschädigung wegen verspäteter Anmeldung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen kann. Im zu beurteilenden Fall ist den Anforderungen an den Nachweis der grossen Pflegebedürftigkeit der betreuten Person mittels der in einem Verwaltungsverfahren - rechtskräftig - festgestellten langjährigen Hilflosigkeit des von der Versicherten betreuten Bruders zweifellos Genüge getan, zumal die Beschwerdegegnerin gegen das Abklärungsergebnis der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband zur Hilflosigkeit keine Einwendungen erhebt. Deshalb kann im vorliegenden Prozess offen bleiben, ob der Anspruch auf Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades notwendigerweise in dieser Form von der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt worden sein muss, damit die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 29septies Abs. 1 AHVG als erfüllt gelten können. 
 
4.- a) Die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband hat am 12. Juni 1998 erkannt, dass der Bruder der 
Versicherten im Verfügungszeitpunkt bereits seit Jahren in mittelschwerem Grad hilflos war. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Es steht fest, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades bereits vor 1997 entstanden ist und die Hilflosenentschädigung einzig darum erst ab 1. Januar 1997 ausgerichtet wird, weil die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung verspätet erfolgt war (Art. 46 Abs. 2 AHVG). 
 
b) Wie die Ausgleichskasse zutreffend angibt, werden während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Betreuungsgutschriften angerechnet (Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 AHVV; vgl. Erw. 1b hievor). Die Beschwerdeführerin erfüllt allerdings die Voraussetzungen zur Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht erst seit 1997. Sie hat ihren seit längerer Zeit in mittlerem Grad hilflosen Bruder auch schon im Jahr 1996 betreut und die Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997 rechtzeitig (Art. 29septies Abs. 5 AHVG) angemeldet. Da ihr Anspruch auf die Gewährung von Betreuungsgutschriften somit vor 1997 entstanden ist, hat sie ein Recht auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan- 
tons Solothurn vom 25. Januar 2000 und die die Betreu- 
ungsgutschrift des Jahres 1997 betreffende Verfügung 
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 11. Ok- 
tober 1999 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass 
die Beschwerdeführerin Anspruch auf Anrechnung einer 
Betreuungsgutschrift für das Jahr 1997 hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hat der Be- 
schwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössi- 
schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2201.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu be- 
zahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für So- 
zialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: