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[AZA 0] 
K 70/00 Ca 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 8. Februar 2001 
 
in Sachen 
M.________, 1950, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, Zürich, Beschwerdegegner, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung der Direktion des Gesundheitswesensdes Kantons Zürich vom 28. Juli 1999 wurde M.________ zwangsweise der H.________ Versicherungen AG zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugewiesen, nachdem er wiederholt vergeblich aufgefordert worden war, den Abschluss einer Krankenpflegeversicherung nachzuweisen. 
M.________ erhob gegen die Verfügung Rekurs, welchen der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. November 1999 abwies. 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen (Entscheid vom 27. März 2000). 
 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss, er sei vom gesetzlichen Obligatorium zum Abschluss einer Krankenpflegeversicherung zu befreien. 
Die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Während die als Mitbeteiligte zur Vernehmlassung beigeladene H.________ Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung verzichtet, trägt das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das Sozialversicherungsgericht und der Regierungsrat des Kantons Zürich haben mit eingehender und zutreffender Begründung dargelegt, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 3 und Art. 6 KVG dem Versicherungsobligatorium untersteht, und dass keine der gesetzlichen Ausnahmebestimmungen (Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 KVV), welche bestimmte Personenkategorien von der Versicherungspflicht befreien, auf ihn anwendbar sind. Auf diese Ausführungen wird verwiesen. 
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er unterstehe nach Art. 3 KVG und Art. 2 KVV nicht dem Versicherungsobligatorium. 
Er begründet sein Begehren aber im Wesentlichen damit, dass er keine Krankenpflegeversicherung benötige, weil er Alternativmedizin bevorzuge; zudem verstosse das Krankenversicherungsobligatorium, welches verschiedene Missstände fördere, gegen die Menschenrechte. 
Diese Argumentation ist rechtlich nicht stichhaltig. 
Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, sich den von ihm bevorzugten alternativen Behandlungsmethoden zu unterziehen, doch vermag dies eine Nichtanwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherungsobligatoriums nicht zu rechtfertigen. Zu den übrigen Einwänden des Beschwerdeführers, namentlich jenem zum behaupteten Verstoss des Obligatoriums gegen die Menschenrechte, haben die Vorinstanzen und das BSV bereits eingehend Stellung genommen. An diesen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 
 
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung, der H.________ Versicherungen AG 
 
 
und dem Regierungsrat des Kantons Zürich zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: