Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
«AZA 7» 
U 451/99 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2001 
 
in Sachen 
J.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick, Bachmattweg 1, Frick, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Die 1963 geborene J.________ war seit März 1998 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der Firma D.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert. Am 22. April 1998 erlitt sie als Mitfahrerin auf dem Rücksitz eines Personenwagens einen Heckauffahrunfall. Dabei zog sie sich Prellungen der rechten Schulter und einiger Rippen auf der rechten Seite sowie eine Verstauchung der Halswirbelsäule zu (Zeugnis von Dr. med. S.________, Arzt für Allg. Medizin FMH, vom 2. Mai 1998). Fünf Tage nach dem Unfall arbeitete die Versicherte wieder. Vom 3. bis 26. Juli 1998 setzte sie die Arbeit aus, um sie danach zu 50 % erneut aufzunehmen. Nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen weilte die Versicherte vom 2. November bis 2. Dezember 1998 in der Rehaklinik X.________, wo ein persistierendes zervikothorakobrachiales Syndrom rechts sowie ein symptomatisches Thoracic-outlet-Syndrom und eine erosive Antrumgastritis diagnostiziert wurden (Austrittsbericht vom 17. Dezember 1998 beruhend u.a. auf einem psychosomatischen und einem neurophysiologischen Konsilium). Gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Februar 1999 schloss die SUVA mit Verfügung vom 25. März 1999 den Schadenfall ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 31. März 1999 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 10. Mai 1999). 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. November 1999 ab. 
 
C.- J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom 10. Mai 1999 und der Verfügung vom 24. März 1999 sei festzustellen, dass aufgrund des Unfallereignisses vom 22. April 1998 die SUVA über den 31. März 1999 hinaus und bis auf Weiteres Versicherungsleistungen (insbesondere Taggeldzahlungen und Heilkostenersatz) zu erbringen habe. Eventuell sei die Sache in diesem Sinne zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 
 
Die SUVA und die beigeladene CSS Versicherung verzichten auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, namentlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (Abs. 1 lit. a). 
Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs. 1 UVG). 
 
b) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 
 
2.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
 
b) Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nach einiger Zeit überhaupt keine natürliche Ursache des Gesundheitsschadens mehr darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich vom unfallfremden Faktor beherrscht wird (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 474). Dies trifft dann zu, wenn - nach vorübergehender Verschlimmerung oder erstmaliger Manifestierung des krankhaften Vorzustandes - entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (Morger, Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen [Art. 36 UVG] in: Versicherungskurier 42/1987 S. 133). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 360 Erw. 4a und 376 Erw. 3a, 115 V 142 Erw. 8b mit Hinweisen). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b). 
 
3.- Streitig und zu prüfen ist primär die Frage, ob nach dem 31. März 1999 noch Anspruch auf Fortführung der Behandlung der Unfallfolgen unter Ausrichtung der Taggeldzahlungen sowie der Uebernahme der Heilbehandlungskosten besteht. 
Die Vorinstanz geht mit der SUVA davon aus, dass auf den Unfall zurückzuführende Beschwerden und Funktionsausfälle organisch nicht nachzuweisen sind, mit Ausnahme der Verlangsamung der Nervenleistungsgeschwindigkeit. Die festgestellten Magenbeschwerden beurteilt sie als natürlich kausal zum Unfallereignis, auch wenn die Beschwerdeführerin die Medikamente ohne ärztliche Verschreibung eingenommen habe. Von medizinischer Seite stünden jedoch andere Probleme im Zentrum. So seien die geklagten Beschwerden auf eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) zurückzuführen. Diese ausgeprägte psychische Problematik stehe in Anwendung der für die psychischen Unfallfolgen massgebenden Kriterien (BGE 115 V 133 ff.) jedoch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallgeschehen. Die SUVA habe daher keine weiteren Leistungen zu erbringen. 
 
4.- a) Die Beschwerdeführerin leidet seit dem Unfall vom 22. April 1998, bei welchem sie sich ein HWS-Distorsionstrauma zuzog, u.a. unter Magenbeschwerden infolge unfallbedingter Schmerzmedikation sowie unter einem persistierenden zervikothorakobrachialen Syndrom rechts und einem symptomatischen Thoracic-outlet-Syndrom, das durch die entsprechenden klinischen Tests provoziert werden kann (neurophysiologisches Konsilium vom 12. November 1998). Psychiatrischerseits wird eine psychosomatische Symptomausweitung diagnostiziert, die sich am ehesten als Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) mit erheblicher sozialer Problematik einordnen lässt (psychosomatisches Konsilium vom 25. November 1998). Bezüglich des durch das HWS-Distorsionstrauma verursachten persistierenden Zervikothorakobrachialsyndroms und des Thoracic-outlet-Syndroms wird von der Klinik X.________ (Austrittsbericht vom 17. Dezember 1998) acht Monate nach dem Unfall die Weiterbehandlung durch den Hausarzt empfohlen, wobei eine Therapiepause von mindestens 2 bis 3 Monaten vorgeschlagen wird. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferten die Ärzte mit 50 % seit dem 7. Dezember 1998. Entgegen dem SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ (Bericht vom 18. Februar 1999) wird von Seiten der Klinik X.________ keine Psychotherapie empfohlen. Vielmehr wird festgestellt, dass es angesichts des kulturellen Hintergrundes unwahrscheinlich sei, dass mit Einzeltherapie eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände der Versicherten erreicht werden könne. Der Hausarzt Dr. med S.________ bestätigte 9 Monate nach dem Unfall die Weiterführung der somatischen Therapie (Zwischenbericht vom 28. Januar 1999). Der Kreisarzt erwartete knapp 10 Monate nach dem Unfallereignis von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr (Bericht vom 18. Februar 1999). 
 
b) Aufgrund des überzeugenden Berichts der Rehaklinik vom 17. Dezember 1998 und des Zwischenberichts des Hausarztes vom 28. Januar 1999 ist davon auszugehen, dass von der Fortsetzung der somatischen ärztlichen Behandlung eine Besserung erwartet werden kann bzw. entgegen dem SUVA-Kreisarzt nicht zum vornherein ausgeschlossen ist. Zudem ist aufgrund der medizinischen Aktenlage (insbesondere der genannten Berichte) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. Erw. 2b hievor), dass kein auf den Unfall zurückzuführender organisch nachweisbarer somatischer Gesundheitsschaden mehr vorliegt. Eine Adäquanzprüfung gemäss BGE 115 V 140 bzw. 117 V 367 erübrigt sich. Hinsichtlich der psychosomatischen Symptomausweitung, die grundsätzlich einer Psychotherapie zugänglich ist, ist vorliegend eine Behandlung weder indiziert noch wird sie durchgeführt oder ausdrücklich beantragt. 
Mithin steht fest, dass die SUVA vorerst die somatische Heilbehandlung und die Taggeldleistungen (im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit) weiterzugewähren hat, um dann, wenn von der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, über den Abschluss des Falls bzw. allfällige weitere Leistungen zu befinden. 
 
5.- Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend hat die SUVA der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Angesichts des anwaltlichen Aufwandes im vorliegenden Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen. Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) erweist sich damit als gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
den der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kan- 
tons Aargau vom 24. November 1999 und der Einsprache- 
entscheid der SUVA vom 10. Mai 1999 aufgehoben, und es 
wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 
Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Mehrwertsteuer) 
zu bezahlen. 
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat über 
eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren, 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
Prozesses, zu befinden. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial- 
versicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: