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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 133/04 
 
Urteil vom 8. Februar 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
G.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene G.________ arbeitete seit 1991 als Gärtner bei der M._________ AG. Am 13. Oktober 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung wegen Rückenschmerzen zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich erkundigte sich über das Arbeitsverhältnis und holte medizinische Unterlagen ein. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Ehegattin und die drei Kinder mit Wirkung ab 1. August 2000 zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Am 14. Februar 2002 meldete der Versicherte in einem Fragebogen für Rentenrevision, sein Gesundheitszustand habe sich seit zirka fünf Monaten verbessert, indem er weniger Schmerzen habe. Die IV-Stelle holte daraufhin einen neuen Arztbericht ein und beauftragte die MEDAS mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 19. Juni 2003 erstattet wurde. Nachdem die interne Berufsberatung am 8. Juli 2003 einen Einkommensvergleich vorgenommen hatte, reduzierte die IV-Stelle die Versicherungsleistung mit Verfügung vom 25. Juli 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. September 2003 auf eine halbe Rente. Im Einspracheentscheid vom 30. September 2003 wurde an dieser Einschätzung festgehalten und ausgeführt, gegenüber der ursprünglichen sei die neue Rentenverfügung zu bestätigen, nachdem ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt unterschiedlich beurteilt wurde. 
B. 
Dagegen liess G.________ Beschwerde erheben und gestützt auf einen zusätzlichen Arztbericht die weitere Gewährung einer ganzen Rente beantragen. Mit Entscheid vom 13. Februar 2004 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren erneuern, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides unter Kosten- und Entschädigungsfolge eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme psychiatrischer Abklärungen an die Invalidenversicherung zurückzuweisen. Weiter ersucht er um die unentgeltliche Rechtspflege. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergansbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (RKUV 1998 Nr. KV 37 S. 316 Erw. 3b mit Hinweisen). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten somit grundsätzlich sofort in Kraft. 
1.2 Art. 53 Abs. 2 ATSG wurde in Anlehnung an die vor dem In-Kraft-Treten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erlassen. Dabei wird in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe weiterhin in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). 
Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 41 IVG beziehungsweise Art. 17 ATSG die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend, dahin gehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
3. 
3.1 Streitig ist die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Rente. Die IV-Stelle führte zu ihrer Begründung im Einspracheentscheid vom 30. September 2003 an, der auf Grund der aktuellen Verhältnisse ermittelte Invaliditätsgrad betrage 52 %, was Anspruch auf eine halbe Rente gebe. Aus der MEDAS-Abklärung und Beurteilung (Gutachten vom 19. Juni 2003) gehe hervor, dass klinisch im Vergleich zu den Akten keine namhafte Verbesserung der Beschwerden festgestellt werden konnte, dass die Gutacher gestützt auf ihre Befunde aber eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit als zu 50 % zumutbar erachtet haben. Auch Dr. med. B.________ habe in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2003 insgesamt keine Befundänderung im Vergleich zur Beurteilung durch die MEDAS festgestellt. Offensichtlich werde da ein im Wesentlichen unveränderter Sachverhalt unterschiedlich beurteilt. In ihrer Vernehmlassung zur vorinstanzlichen Beschwerde (vom 27. November 2003) führte die Verwaltung sodann aus, die ganze Rente sei vordergründig wegen Rückenbeschwerden und einer festgestellten Schmerzverarbeitungsstörung (Bericht vom 17. Juli 2001 der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________) zugesprochen worden (Verfügung vom 25. Juli 2001). Bereits im Bericht der Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie und Poliklinik des Spitals X.________ vom 28. November 2000 sei indessen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt worden. Das im Rahmen der amtlich durchgeführten Rentenrevision eingeholte MEDAS-Gutachten schliesse einerseits schwere psychische Störungen aus, andererseits werde darin die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht für die Ausübung von leidensangepassten Tätigkeiten auf 50 % eingeschätzt. Unter diesen Umständen lasse die eindeutige fachmedizinische und psychiatrische Aktenlage der IV-Stelle keinen Raum, ausser der Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente, ohne dabei geprüft zu haben, ob die ganze Rente seinerzeit irrtümlicherweise beschlossen worden sei. 
Im angefochtenen Entscheid wurden wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen anhand der medizinischen und erwerblichen Abklärungen ausgeschlossen und es wurde festgestellt, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gegeben sind (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). 
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vor, was geeignet wäre, am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheides etwas zu ändern. Namentlich befasst er sich mit keinem Wort mit der von der IV-Stelle zur Herabsetzung der Versicherungsleistung angeführten Begründung. Vielmehr beschränkt er sich darauf, den seiner Ansicht nach ungenügend abgeklärten psychischen Gesundheitszustand und die vorinstanzlich berücksichtigten erwerblichen Ergebnisse zu beanstanden, wobei hinsichtlich des Einkommensvergleichs selbst die zwar erfolgte Zugrundelegung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % gerügt wird. 
3.3 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht erkannt, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Juli 2001 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war, sodass sie in Wiedererwägung gezogen werden kann. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3, je mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: