Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.798/2005 /ggs
Urteil vom 8. Februar 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
AX.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner,
Gemeinderat Rorbas, 8427 Rorbas-Freienstein,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,
1. Kammer, vom 16. November 2005.
Sachverhalt:
A.
Der Gemeinderat Rorbas erteilte am 2. November 2004 dem Ehepaar Y.________ die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Kat.-Nr. 1728 an der Wilerstrasse in Rorbas.
Die Baurekurskommission wies den Rekurs der Nachbarn X.________ gegen diese Baubewilligung am 8. September 2005 ab, soweit er nicht durch Projektänderungen gegenstandslos geworden war.
Am 9. Oktober 2005 erhob das Ehepaar X.________Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den Rekursentscheid und die Baubewilligung aufzuheben, eventuell die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 16. November 2005 ab; der Entscheid wurde am 23. November 2005 versandt und vom Ehepaar X.________ am 25. November 2005 in Empfang genommen.
B.
Mit Eingabe vom 2. November (recte:Dezember) 2005 erhebt AX.________ sinngemäss staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Ferner sei zu verhindern, dass das Urteil in Rechtskraft erwachse. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf eigene Kosten einen neuen Entscheid unter integraler Berücksichtigung der verfassungsmässigen Rahmenbedingungen (rechtliches Gehör, Verfahrensgarantien etc.) mit der gebotenen Sorgfalt zu fällen. Ausserdem sei zu prüfen, ob ihm - dem Beschwerdeführer - nicht vernünftigerweise eine Umtriebsentschädigung zugesprochen werden müsste.
Das Ehepaar Y.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, das Gesuch um aufschiebende Wirkung ebenso wie die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Das Verwaltungsgericht teilt mit, dass es gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nichts einzuwenden habe und beantragt unter Verweis auf das angefochtene Urteil, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Rorbas beantragt, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung einzuräumen und sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
AX.________ reichte am 19. Januar 2006 einen Briefwechsel zwischen ihm und der Justizdirektion ein, worin diese u.a. zu seinen Vorwürfen Stellung nimmt, das Verwaltungsgericht habe seinem Entscheid vom 16. November 2005 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 2 OG) und unterliegt im Bund nur der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer war Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ist daher ohne weiteres befugt, die Verletzung von verfassungsmässigen Verfahrensrechten geltend zu machen (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Eingabe, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist.
Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde, soweit mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da die staatsrechtliche Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur ist (BGE 123 I 112 E. 2b).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es entschieden habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Beschwerdeantwort der Gegenpartei zu äussern.
2.1 Nach der bereits unter der Herrschaft von Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz von überwiegenden Geheimhaltungsinteressen, aus Art. 29 Abs. 2 BV der Anspruch der Verfahrenspartei, in alle für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 129 I 85 E. 4.1; 121 I 225 E. 2a; 119 Ib 12 E. 6b; vgl. auch BGE 125 II 473 E. 4c/cc).
2.2 Die Beschwerdegegner machten in ihrer Beschwerdeantwort ans Verwaltungsgericht vom 18. Oktober 2005 substanziierte Ausführungen sowohl zum Sachverhalt als auch zur Rechtslage. Die Gemeinde Rorbas liess sich am 1. November 2005 ebenfalls vernehmen und stellte mit einer kurzen Begründung den Antrag, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Die beiden Eingaben sind nicht von vornherein ungeeignet, den Verfahrensausgang zu beeinflussen, weshalb das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern.
2.3 Das Verwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 8. November 2005 die Beschwerdeantwort sowie die Vernehmlassung der Gemeinde Rorbas in Kopie zu, versehen mit folgendem Stempelaufdruck: "Geht an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme. Ein 2. Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden", und fällte am 16. November 2005 sein Urteil. Mit dem Hinweis, es sei kein 2. Schriftenwechsel angeordnet worden, hat es einerseits ausgedrückt, dass eine Stellungnahme des Beschwerdeführers unerwünscht wäre bzw. dass dieser damit rechnen müsste, eine solche würde als "unverlangte Eingabe" aus dem Recht gewiesen. Der Beschwerdeführer musste zudem nicht damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht bereits 8 Tage nach der Zustellung der Beschwerdeantwort seinen Entscheid fällen würde; es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, er habe es versäumt, vor dem Erlass des Urteils das Recht einzufordern, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Mit dem gerügten Vorgehen hat das Verwaltungsgericht somit nach der oben dargelegten Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers verletzt, zur Beschwerdeantwort und der Vernehmlassung der Gemeinde Rorbas Stellung nehmen zu können, die Rüge ist begründet.
3.
Damit ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen, ohne dass die weiteren Rügen zu prüfen wären. In diesem Zusammenhang sei nur darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen nicht verpflichtet ist, in seiner Rechtsmittelbelehrung auf ausserordentliche Rechtsmittel wie die staatsrechtliche Beschwerde hinzuweisen.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Einen Anspruch auf Parteientschädigung hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer praxisgemäss nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 16. November 2005 aufgehoben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Rorbas und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: