Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.33/2004
4C.357/2005 /ruo
Urteil vom 8. Februar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
A.________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
gegen
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Herrn Dr. Kurt Blickenstorfer.
Gegenstand
Aktienkaufvertrag; Herausgabe von Akten,
Berufung gegen die Urteile des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 25. November 2003 und
5. September 2005.
Sachverhalt:
A.
Die am 22. September 1980 gegründete X.________ Ltd. ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft verfügte über ein voll einbezahltes Aktienkapital von Fr. 300'000.-- eingeteilt in 300 Namenaktien à je Fr. 1'000.--. Die Gesellschaft bezweckte die Entwicklung und Verwertung von Verfahren industrieller Elektronikapplikation sowie den Handel mit elektrischen, elektronischen und akustischen Bauteilen. Sie erstellte auch Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen.
A.________ (Beklagter) war Eigentümer von 300 Namenaktien der X.________ Ltd. Er verkaufte diese Aktien mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1995 an B.________ (Kläger). Der Kaufpreis wurde auf maximal Fr. 660'000.-- (bzw. auf maximal Fr. 2'200.-- pro Aktie bei einem Nominalwert von Fr. 1'000.-- pro Aktie) festgesetzt. Eine erste Kaufpreisrate von Fr. 484'000.-- für 220 von 300 Aktien musste beim Vertragsabschluss bezahlt werden und ist auch geleistet worden. Der Restkaufpreis sollte nach einer Formel in Abhängigkeit vom Jahresumsatz 1996 im Rahmen von maximal Fr. 176'000.-- bestimmt werden. Der Restkaufpreis wurde aber nicht bestimmt. An diesen Betrag wurde eine Anzahlung von Fr. 88'000.-- geleistet. Offen geblieben ist ein Betrag von maximal Fr. 88'000.--. In Art. 6 des Kaufvertrages gab der Beklagte als Verkäufer zahlreiche Zusicherungen und Garantien ab und zwar mit Bezug auf die Gesellschaft, auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, die Vertrags- und Rechtsverhältnisse etc. In Art. 7 werden die Rechtsfolgen unrichtiger Zusicherungen und Garantien geregelt. Dem Kläger als Käufer wurde bis Ende 1997 Frist eingeräumt, um jeweils innert 14 Tagen ab Entdeckung der Unrichtigkeit einer Zusicherung oder Garantie vom Beklagten die Herstellung des zugesicherten Zustandes oder den Ersatz des der Gesellschaft allenfalls entstandenen Vermögensnachteils zu verlangen. Vorbehalten wurde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Vertragsbestimmungen betreffen unter anderem das Konkurrenzverbot. Vom Kaufpreis ist, wie dargelegt, noch ein Maximalbetrag von Fr. 88'000.-- unbezahlt geblieben. Die Bestimmung des genauen Restkaufpreises wurde nicht vorgenommen. Offenbar sind auch die restlichen 40 Aktien dem Kläger nicht übertragen worden. Dieser Anspruch ist infolge des am 13. Februar 2001 über die X.________ Ltd. eröffneten Konkurses mittlerweile gegenstandlos geworden.
Mit Schreiben vom 7. August 1996 und 21. Mai 1997 erhob der Kläger Mängelrügen, mit denen er vor allem geltend machte, dass vertragliche Zusicherungen und Garantien nicht erfüllt worden seien. Seine Forderung stützte er unter anderem auf die Behauptung, die Kreditoren seien vom Beklagten nicht vollständig angegeben worden und dieser habe mehrmals ein Konkurrenzverbot verletzt, weshalb er die entsprechende Konventionalstrafe schulde. Daneben ging es um die Aktienübertragung, die Herausgabe von Gesellschaftsakten, verschiedene Auskunftsbegehren und ein Akteneinsichtsbegehren.
B.
Am 8. Oktober 1997 gelangte der Kläger ans Handelsgericht des Kantons Zürich. Aufgrund einer Klageänderung verlangte er in der Replik im Wesentlichen, der Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 734'874.30 zuzüglich Zins sowie zur Übertragung der Aktien der X.________ Ltd. mit den Aktiennummern 261 - 300 zu verpflichten; weiter sei der Beklagte zur Herausgabe sämtlicher Gesellschaftsakten der X.________ Ltd., zur Abgabe verschiedener Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht in die Angelegenheit "Neidhart" zu verpflichten.
Mit Urteil vom 25. November 2003 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich den Beklagten, dem Kläger Fr. 165'734.-- zuzüglich Zins zu bezahlen (Ziff. 1a); weiter wurde er zur Herausgabe von verschiedenen Akten (Ziff. 1b), zur Erteilung von Auskunft (Ziff. 1c) und zur Verschaffung von Einsicht in die Akten der Angelegenheit "N.________" (Ziff. 1d) verpflichtet; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
C.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 25. November 2003 erhob der Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürichs. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2004 hiess das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hob zufolge einer Gehörsverletzung Ziff. 1b (Herausgabe von verschiedenen Akten) sowie Ziff. 2-4 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des Urteils des Handelsgerichts auf.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2005 den Beklagten erneut zur Herausgabe der betreffenden Akten.
D.
Mit der ersten Berufung vom 16. Januar 2004 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2003 beantragt der Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage auf Bezahlung von CHF 731'363.90 resp. 734'874.30 sowie auf Herausgabe der Akten und auf Auskunftserteilung vollumfänglich abzuweisen.
Mit der zweiten Berufung vom 10. Oktober 2005 gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2005 beantragt der Beklagte im Wesentlichen, dass das in diesem Urteil nach dem Rückweisungsbeschluss des Kassationsgerichtes bestätigte Aktenherausgabebegehren abzuweisen sei.
E.
Der Kläger beantragt in der Antwort zu den zwei Berufungen im Wesentlichen, auf die Berufungen sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen, und die Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2003 und 5. September 2005 seien zu bestätigen.
Zudem stellt er den prozessualen Antrag, es seien die beiden Berufungsverfahren mit den Geschäftsnummern 4C.33/2004 und 4C.357/2005 zu vereinigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Berufungen des Beklagten beziehen sich auf zwei verschiedene Urteile des Handelsgerichts. Die Urteile vom 25. November 2003 und vom 5. September 2005 betreffen jedoch die gleiche Streitsache, die dem Handelsgericht mit einer Klage zur Beurteilung unterbreitet wurde. Die Verfahren 4C.33/2004 und 4C.357/2005 sind daher zu vereinigen.
2.
2.1 Das Handelsgericht hat sich mit dem Vorwurf des Klägers befasst, dass die in Anhang VIII zum Kaufvertrag aufgeführten und vom Beklagten in Art. 6 lit. e a.E. des Kaufvertrages zugesicherten Kreditoren nicht dem effektiven Stand am 11. Dezember 1995 entsprechen. Der garantierte Kreditorenstand habe sich auf Fr. 98'187.65 belaufen. Zunächst und mit Schreiben vom 7. August 1996 habe der Kläger angenommen, der Fehlbetrag belaufe sich auf Fr. 116'000.--. Anlässlich einer Verwaltungsratssitzung vom 25. September 1996 habe er die Abweichung mit Fr. 62'168.37 gemäss Liste vom 24. September 1996 präzisiert. In diesem Umfang seien Kreditoren in der vom Beklagten ausgehändigten Liste gemäss Anhang VIII zum Kaufvertrag nicht aufgeführt worden. Der Beklagte habe in der Klageantwort noch eine Abweichung von mehr als Fr. 60'000.-- bestritten, in der Duplik aber anerkannt, dass Kreditoren im Betrag von Fr. 33'500.-- hätten bilanziert und die Kreditoren 1995 "Angelegenheit B.________" hätten verbucht werden müssen. Den Einwand des Beklagten, der Kläger habe anlässlich der Generalversammlung vom 19. August 1996 die Jahresrechnung 1995 und damit auch die vertraglich zugesicherte Kreditorenliste vorbehaltlos genehmigt und damit seine Rüge zurückgenommen, liess die Vorinstanz nicht gelten. Streitig sei die durch den Kaufvertrag begründete Zusicherung des Beklagten und ob er diese gegenüber dem Kläger erfüllt habe und nicht dessen Rechtsstellung gegenüber der Gesellschaft. Weil der Beklagte die Liste vom 24. September 1996 mit Kreditoren von total Fr. 62'168.37, die in der dem Kaufvertrag beigelegten Liste nicht aufgeführt worden seien, schliesslich nicht mehr bestritten habe und den vertragsgemässen Zustand trotz Fristansetzung nicht wieder hergestellt habe, müsse er dem Kläger den Minderwert ersetzen. Dieser sei nach der relativen Methode zu berechnen. Das Kreditorenmanko von Fr. 62'168.37 müsse zum Minderwert im gleichen Verhältnis stehen wie das Eigenkapital von Fr. 281'543.-- zum Kaufpreis von Fr. 660'000.--. So lasse sich ein Minderwert von Fr. 145'734.-- errechnen.
2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sich "mit der genauen Höhe der fehlenden Kreditoren nicht auseinandergesetzt und trotz Bestreitung seitens des Beklagten die Aufstellung des Klägers als richtig befunden". Auf diese Rüge ist nicht einzutreten, weil sie eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz betrifft, an die das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden ist (Art. 63 OG). Weiter ist auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten, als der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz beanstandet, dass die Höhe der nicht aufgeführten Kreditoren für die Beurteilung der Frage nach der vertragsgemässen Erfüllung keine Rolle spiele. Diesbezüglich unterlässt es der Beklagte aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
2.3 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Tragweite der Genehmigung der Jahresrechnung 1995 durch den Kläger - anlässlich der Generalversammlung der X.________ Ltd. vom 19. August 1996 - befasst. Vorbehalte, die der Kläger früher dem Verwaltungsrat gegenüber angebracht habe, seien mit der Genehmigung anlässlich der Generalversammlung gegenstandslos geworden. Dem Kläger sei es daher gegenüber der Gesellschaft verwehrt, auf die genehmigte Jahresrechnung zurückzukommen. Mit der Genehmigung der Jahresrechnung gegenüber der X.________ Ltd. habe der Kläger jedoch keineswegs auf seine vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten verzichtet. Dieser Argumentation hält der Beklagte einzig entgegen, dass sie widersprüchlich sei. Der Kläger übe sein Mängelrecht missbräuchlich aus, weil er mit der Genehmigung der Jahresrechnung auf dessen Ausübung verzichtet habe. Damit verkennt der Beklagte, dass es sich bei den Mitgliedschaftsrechten des Aktionärs und den Mängelrechten des Aktienkäufers um unterschiedliche Rechte handelt, die unter unterschiedlichen Voraussetzungen auszuüben sind. Ein Widerspruch kann in der Ausübung des Mängelrechtes bei gleichzeitiger Nichtausübung des Anfechtungsrechtes schon deshalb nicht erblickt werden, weil jenes gegenüber dem Aktienverkäufer besteht, dieses gegenüber der Gesellschaft.
2.4 Die Vorinstanz befasste sich auch mit der Frage der Berechnung des Minderwertes. Der konkreten Berechnung stellte sie allgemeine Ausführungen voran so wie die Feststellung, dass der von den Parteien aufgrund von Substanzwert und Ertragswert ermittelte Kaufpreis dem objektiven Unternehmungswert entsprechen dürfte und insofern keine Berechnung des Minderwertes nach der relativen Methode erforderlich sei. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe diese Methode entgegen ihren Vorgaben dennoch zur Anwendung gebracht. Der Beklagte verkennt dabei die von der Vorinstanz der relativen Methode beigemessene Doppelbedeutung. Wenn nach dem Beispiel an der vom Beklagten zitierten Kommentarstelle von einem Kaufpreis von Fr. 80'000.-- und einem objektiven Wert der Kaufsache von Fr. 100'000.-- die Rede ist und diese Sache in mangelhaftem Zustand objektiv nur Fr. 60'000.-- Wert sein soll, würde der Käufer nicht genügend entschädigt, wenn ihm nur ein Betrag von Fr. 20'000.-- (Fr. 80'000.-- abzügl. Fr. 60'000.--) ersetzt würde. Damit das für den Käufer günstige Preis-Wert-Gefälle erhalten bleibt, muss nach der relativen Methode der geminderte Preis zum vereinbarten Kaufpreis von Fr. 80'000.-- im gleichen Verhältnis stehen wie der objektive Preis der Kaufsache im mangelhaften Zustand (Fr. 60'000.--) zum objektiven Preis der mangelfreien Kaufsache (Fr. 100'000.--) oder 60% von Fr. 80'000.-- betragen, d.h. Fr. 48'000.--. Daraus folgt ein zu entschädigender Minderwert von Fr. 32'000.-- (Heinrich Honsell, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 205 OR). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz durch ihre Berechnungsart den Umstand berücksichtigt, dass der fehlende Kreditorenbestand, wenn man ihn lediglich im nominellen Umfang als Minderwert berücksichtigen würde, nur der Minderung des Substanzwertes Rechnung tragen würde. Massgebend für den objektiven Wert einer Gesellschaft ist jedoch deren Gesamtwert unter Einschluss von Substanz- und Ertragswert unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens (BGE 120 III 259 E 2b 261 f. mit Hinweisen). Substanzwert und Ertragswert sind in den seltensten Fällen identisch. Auch im vorliegenden Fall differieren diese Werte, indem bei einem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital von Fr. 281'534.--, das vorbehältlich von Bewertungsdifferenzen dem Substanzwert entsprechen dürfte, ein Kaufpreis - entsprechend dem objektiven Unternehmenswert - von Fr. 660'000.-- vereinbart wurde, was auf einen erheblich über dem Substanzwert liegenden Ertragswert schliessen lässt. Wenn die Vorinstanz einen "relativen Minderwert von Fr. 145'734.--" berechnet, geht sie bei ihrer Schätzung davon aus, dass das Kreditorenmanko von Fr. 62'168.37 im gleichen Verhältnis zum ausgewiesenen Eigenkapital von Fr. 281'543.-- steht wie der Minderwert zum Kaufpreis bzw. zum Unternehmungswert von Fr. 660'000.--. Das ist nach dem Gesagten, wonach der Kaufpreis dem objektiven Unternehmungswert entsprechen soll und dieser ein Mittel aus Substanzwert und Ertragswert darstellen soll, nachvollziehbar. Damit aber bringt die Vorinstanz bundesrechtskonform einen andern Begriff des relativen Minderwertes zur Anwendung als den von ihr in ihrem Urteil auf Seite 67 Abs. 2 verwendeten. Denn hier geht es nicht mehr darum, den Minderwert unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Preis-Wert-Gefälles zu berechnen, sondern um die Berücksichtigung der Besonderheiten der Unternehmungsbewertung. Deshalb erweist sich der vom Beklagten, der allein den ersten Begriff sehen will, auch hier sinngemäss erhobene Vorwurf der widersprüchlichen Begründung als unbehelflich, zumal er auch an dieser Stelle nicht dartut, worin eine Bundesrechtsverletzung liegen soll. Mit der von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Berechnungsmethode wird im Ergebnis versucht, den Unternehmungswert so zu ermitteln, wie er ermittelt worden wäre, wenn der Kreditorenstand nicht Fr. 98'187.65 (gemäss Zusicherung), sondern Fr. 160'356.- (einschliesslich nicht aufgeführte Kreditoren von total Fr. 62'168.37) betragen hätte. Dann hätte sich nicht nur der Substanzwert, sondern auch und in vermehrtem Masse der Ertragswert verändert, was nicht unberücksichtigt bleiben darf. Wenn die Vorinstanz der Berechnung das Eigenkapital per Ende 1994 zugrunde gelegt hat, besteht zwar insofern eine Ungereimtheit, als sie damit den auf Ende 1995 fallenden Referenzpunkt für die Zusicherung des Kreditorenbestandes verfehlt hat. Der Beklagte stellt diese Ungereimtheit jedoch fest, ohne ein Begehren um Ergänzung des Sachverhalts zu stellen oder mindestens zu behaupten, dass sich das Eigenkapital in der Zeit von Ende 1994 bis Ende 1995 verändert habe. Vielmehr führt einzig der Kläger in der Vernehmlassung aus, das Eigenkapital habe sich zuungunsten des Beklagten verändert. Unter diesen Umständen kann eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht als gerechtfertigt erscheinen. Nicht einzutreten ist sodann auf die Behauptung, die Vorinstanz hätte nicht nur das Kreditorenmanko berücksichtigen sollen, sondern auch die den fehlenden Kreditoren zuzuordnenden Aktivposten; diesbezüglich gibt der Beklagte nicht an, welche Aktivposten den fehlenden Kreditoren hätten zugeordnet werden sollen. Eine Begründung fehlt auch für die Verrechnungseinrede, mit der er einen als Maximalpreis vereinbarten Restkaufpreis von Fr. 88'000.-- zur Verrechnung stellen will, obwohl feststeht, dass derselbe umsatzabhängig ist und bis heute noch nicht festgelegt wurde; hinzu kommt, dass der Beklagte - obwohl als Verkäufer vorleistungspflichtig - die 40 Aktien nie ausgehändigt hatte, dass seine Forderung bis zur Erfüllung der Vorleistungspflicht nicht fällig und demzufolge gemäss Art. 120 OR auch nicht verrechenbar ist.
2.5 Die Vorinstanz hat zu dem als "Konkurrenzverbot" überschriebenen Art. 8 des Kaufvertrages vom 12. Dezember 1995 festgehalten, dass die Bestimmung selbst dann Gültigkeit hat, wenn der Beklagte mit der X.________ Ltd. weder einen Arbeitsvertrag noch einen Beratungsvertrag abschliesse. Dem Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass das Konkurrenzverbot als Voraussetzung für seine Gültigkeit noch in einem weiteren Vertrag hätte vereinbart werden müssen, wenn er in die Dienste der X.________ Ltd. eingetreten wäre. Nach der zutreffenden und vom Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Auslegung der Vorinstanz kann das Konkurrenzverbot für die Mindestdauer von 3 Jahren ab Unterzeichnung des Kaufvertrages ohne weitere Abrede seine Wirkung jedoch auch dann entfalten, wenn der Beklagte nicht in die Dienste der X.________ Ltd. tritt. Für die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ist daher das Zustandekommen einer arbeitsvertraglichen Abrede nicht Voraussetzung. Nicht einzutreten ist daher auf die Rüge, die Vorinstanz habe durch die Annahme eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes gemäss Art. 340 OR Bundesrecht verletzt. Denn eine solche Annahme hat die Vorinstanz - mangels Zustandekommens einer arbeitsvertraglichen Abrede - eben gerade nicht getroffen.
2.6 Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung insoweit als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, als der Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 165'734.-- nebst Zins (Dispositiv Ziff. 1a [Urteil vom 25. November 2003]) beanstandet. Wie sich ergeben hat, sind der von der Vorinstanz festgestellte Minderwert im Zusammenhang mit Kontokorrentforderungen und die dem Beklagten auferlegte Konventionalstrafe wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Weiter wendet sich der Beklagte mit der Berufung gegen die ihm vom Handelsgericht auferlegte Pflicht zur Herausgabe diverser Akten (Dispositiv Ziff. 1 b [Urteil vom 5. September 2005]). Das Handelsgericht hat im Urteil vom 5. September 2005 im Wesentlichen erwogen, ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aktenherausgabe sei zu bejahen, zumal an den Nachweis dieses Interesses geringe Anforderungen zu stellen seien. Der Kläger berufe sich zu Recht auf seine Pflicht, die Geschäftsbücher aufzubewahren und sein Recht, sich aufgrund der Geschäftsakten auf einen allfälligen Verantwortlichkeitsprozess vorzubereiten. Daran ändere nichts, dass das Konkursverfahren über die X.________ Ltd. am 20. Dezember 2002 abgeschlossen worden sei und das ehemals zuständige Konkursamt nicht mehr legitimiert sei, gegen den Kläger ein Strafverfahren einzuleiten.
3.2 Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aktenherausgabe wird vom Beklagten nach wie vor bestritten. Zum einen macht er geltend, nach der Eröffnung des Konkurses über die X.________ Ltd. sei nur noch das Konkursamt legitimiert gewesen, die Aktenherausgabe zu verlangen. Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, weil nach den Feststellungen der Vorinstanz das Konkursverfahren am 20. Dezember 2002 abgeschlossen worden war und der Kläger die Akten nicht nur für das Konkursverfahren benötigt. Wenn der Beklagte zum andern die Frage aufwirft, worin das Interesse des Klägers an drei Dokumenten in Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen soll, verkennt er, dass das Rechtsschutzinteresse des Klägers - jedenfalls nach zürcherischem Prozessrecht - zu vermuten ist. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur zutreffend ausgeführt hat, wäre es Sache des Beklagten gewesen, ein angeblich fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klägers durch Einrede vorzubringen und ausreichend zu begründen. Mangels substanziierter Einrede gegen das Rechsschutzinteresse des Klägers ist die Vermutung, es sei gegeben, vom Beklagten nicht widerlegt worden. Auch insofern erweist sich die Berufung als unbegründet.
3.3 Weiter rügt der Beklagte in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie übersehen habe, dass der Kläger beim Nichtvorhandensein von Geschäftsakten den Beklagten gemäss Art. 7 des Kaufvertrages innert 14 Tagen ab Entdeckung des Fehlens der Akten hätte auffordern müssen, den zugesicherten Zustand herzustellen. Der Beklagte übersieht, dass die Vorinstanz sich in ihrem ersten Urteil nicht auf Art. 6 lit. d des Kaufvertrages, d.h. nicht auf die Aufbewahrungspflicht, gestützt hat, sondern auf Art. 9 Abs. 1 und 4 des Kaufvertrages, d.h. auf die Aktenherausgabepflicht. Diese ist gemäss Kaufvertrag - entgegen der Aktenaufbewahrungspflicht - voraussetzungslos, d.h. ohne Aufforderung und Fristansetzung durch den Kläger, zu erfüllen. Auch dieser Vorwurf des Beklagten erweist sich somit als unbegründet. In ihrem zweiten Urteil hat die Vorinstanz die Frage der Rechtsgrundlage der Aktenherausgabepflicht zwar nicht erneut geprüft. Das bedeutet aber, dass sie ihrer ersten, im Verfahren von dem Kassationsgericht in diesem Punkt unbeanstandet gebliebenen Beurteilung nichts beizufügen hatte.
4.
Weiter wendet sich der Beklagte mit der Berufung gegen die ihm vom Handelsgericht auferlegte Auskunftspflicht (Dispositiv Ziff. 1 c [Urteil vom 25. November 2003]). Die Vorinstanz hat die vom Kläger eingeforderte Auskunftspflicht, welche konkrete vom Kläger umschriebene Geschäftsumstände betrifft, auf Art. 6 lit. a des Kaufvertrages gestützt und die Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Anspruches als erfüllt erachtet. Der Beklagte sieht in diesem Befund eine Bundesrechtsverletzung. Inwiefern diese Vertragsanwendung Bundesrecht verletzen soll, gibt der Beklagte jedoch nicht an. Er hält einzig dafür, nicht Art. 6 lit. a, sondern Art. 9 Abs. 1 des Kaufvertrages hätte die Grundlage für die Auskunftspflicht bilden müssen. Wehalb nicht Art. 6 lit. a Anwendung finden soll, wird aus der Berufung nicht ersichtlich, so dass auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
5.
Schliesslich ist auf die Berufung insofern nicht einzutreten, als der Beklagte auch die ihm auferlegte Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht (Dispositiv Ziff. 1d [Urteil vom 25 November 2003]) beanstandet. Dazu ist der Berufungsschrift keine Begründung zu entnehmen, weshalb sich die Berufung auch insoweit als unzulässig erweist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 4C.33/2004 und 4C.357/2005 werden vereinigt.
2.
Die Berufungen gegen die Urteile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 25. November 2003 und vom 5. September 2005 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
4.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: