Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4C.369/2005 /ast
Urteil vom 8. Februar 2006
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Philipp Rupp,
gegen
X.________,
Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagte,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Fiechter.
Gegenstand
Werkvertrag; Servicevertrag,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 26. Juli 2005.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses. In dieser Liegenschaft hatte ein Sanitärgeschäft ein von der A.________ AG (Beklagte) hergestelltes Wasseraufbereitungsgerät installiert. Am 11. Mai 1999 schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Servicevertrag. Bei der jährlichen Wartung muss der Servicemonteur das Wasseraufbereitungsgerät jeweils von der Wasserleitung trennen und wieder anschliessen. Am 26. September 2000 führte der Monteur den Service aus. Dafür musste er das Verbindungsstück zwischen der Wasserleitung und dem Wasseraufbereitungsgerät abmontieren und nach dem Service wieder befestigen. Am 27. September 2000 kam es zu einem Abriss dieses Verbindungsstücks, und es entstand ein Wasserschaden.
B.
Mit Teilklage vom 18. Februar 2002 verlangten die Kläger von der Beklagten insgesamt Fr. 204'141.90 nebst Zins unter Vorbehalt der Mehrforderung, während die Beklagte widerklageweise beantragte, es sei festzustellen, dass sie den Klägern nichts schulde. Im Laufe des Verfahrens reduzierten die Kläger die Forderung um Fr. 50'578.--, weil der entsprechende Schadenposten (Ersatz einer Alarmanlage) von der Versicherung übernommen worden war. Die Restsumme setzt sich aus verschiedenen Posten für die Schadensbehebung sowie den Kosten im Zusammenhang mit einem Verfahren vor der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz des Kantons Aargau zusammen. Die Posten für die Schadensbehebung wurden in einer Expertise, welche die Kläger als zutreffend anerkannten, auf insgesamt Fr. 125'675.30 reduziert. Am 31. August 2004 hiess das Bezirksgericht Arlesheim die Teilklage in diesem Umfang nebst Zins gut und trat auf die Widerklage nicht ein. Dieses Urteil bestätigte das Kantonsgericht Basel Landschaft am 26. Juli 2005 auf Appellation der Beklagten.
C.
Gegen dieses Urteil führt die Beklagte eidgenössische Berufung und beantragt dem Bundesgericht im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger schliessen auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der Berufung verlangt die Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. An dem widerklageweise vor erster Instanz gestellten Feststellungsbegehren hat die Beklagte nicht festgehalten. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu überprüfen (Art. 63 Abs. 1 OG).
2.
2.1 Gemäss dem gerichtlichen Gutachten, auf welches die Vorinstanz ihre Erwägungen abstützt, wurde die Enthärtungsanlage vom Erstinstallateur entgegen der Offertenstellung sowie den Empfehlungen in der Einbau- und Betriebsanleitung starr mit metallischer Verbindung anstatt mit flexiblen Metallschläuchen angeschlossen, wie sie auch die Beklagte empfehle. Eine starre Verbindung erfülle die Forderung einer spannungsfreien Installation nicht. Schon bei der Erstinstallation habe die Möglichkeit bestanden, dass beim Anziehen der Verschraubung ein mechanischer Druck auf das Kunststoffteil ausgeübt werde, der zu einem Schaden führen könne. Dasselbe wiederhole sich bei jedem Service. Die mechanische Belastung führe schliesslich mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Abriss der Laschen am Verbindungsstück.
2.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz gehört zu den vertraglichen Pflichten des Servicemonteurs die Kontrolle aller Geräteteile auf Zustand und Funktion, die Reparatur oder der Ersatz defekter oder verschlissener Teile, ein abschliessender Funktionstest sowie die Instruktion des Bedienungspersonals, sofern nötig und wünschbar. Die Vorinstanz ging davon aus, die Beklagte habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, da der Servicemonteur die Anlage nach erfolgtem Service wieder fest montiert habe, obwohl er die Risiken der starren Montage erkannt hatte. Die Gefahr eines Bruchs werde bei jeder Montage geschaffen, also auch bei der Wiedermontage nach dem Service. Darüber hinaus sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie die Kläger nicht über die Gefahr des starren Anschlusses informiert habe. Hätte der Monteur die Anlage nicht wieder montiert, wäre der Schaden nicht eingetreten. Das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden somit kausal.
2.3 Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs wegen Verschuldens des Erstmonteurs lehnte die Vorinstanz ab, da ein starrer Anschluss durchaus problemlos sein könne, wenn der starre Anschluss ganz präzis ausgeführt werde. Da das Gerät über drei Jahre in Betrieb war und das Verbindungsstück erst kurz nach der Wiedermontage gebrochen sei, sei die Erstmontage nicht grob unsorgfältig vorgenommen worden und nicht (Mit)ursache des eingetretenen Schadens gewesen.
3.
3.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden. Ausnahmen von dieser Bindung kommen nur in Betracht, wenn die Vorinstanz bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt hat, wenn ihr ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (Art. 63 Abs. 2 OG) oder wenn der von ihr ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung des Bundesrechts der Ergänzung bedarf (Art. 64 OG). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252). Ergänzungen des Sachverhalts haben nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen (BGE 128 III 163 E. 3b S. 167; 111 II 471 E. 1c S. 473). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85).
3.2 Diese Grundsätze verliert die Beklagte über weite Strecken aus den Augen, indem sie Behauptungen aufstellt, welche in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze finden, ohne sich auf eine der oben dargelegten Ausnahmen zu berufen und die für eine Ergänzung des Sachverhaltes notwendigen Aktenhinweise anzubringen. So rekapituliert sie in der Berufung unter der Überschrift "Materielles" die Geschehnisse und reichert sie mit Umständen an, welche weder im angefochtenen Entscheid noch im erstinstanzlichen Urteil, auf welches die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verweist, festgestellt sind. Mit diesen Vorbringen ist die Beklagte nicht zu hören.
4.
4.1 Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe die vertraglichen Pflichten unzulässig ausgeweitet, indem sie annahm, der Servicemonteur habe auch prüfen müssen, ob das Gerät gemäss den Empfehlungen angeschlossen gewesen sei. Die Kontrolle der Erstinstallation habe nicht zu den vertraglichen Pflichten gehört.
4.2 Die Beklagte verkennt, dass der Monteur nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz selbst ausgesagt hat, er habe sich über den festen Anschluss der Maschine gewundert. Die Geräte müssten flexibel angeschlossen sein um eventuelle Druckschläge auszugleichen. Er habe aber nichts unternommen, da er davon ausgegangen sei, dass diesbezüglich schon irgend etwas kommuniziert worden sei.
4.3 Die Frage, ob die Kontrolle der Erstinstallation zu den vertraglichen Pflichten gehört, ist nur bedeutsam, solange der Mangel unerkannt bleibt. Sofern der Monteur beim Service Mängel erkennt, muss er diese auch dann melden, wenn eine entsprechende Kontrolle nicht Bestandteil des Vertrages ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Servicevertrages selbst, der ein reibungsloses Funktionieren der Geräte sicherstellen soll. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht erkennen, der Monteur habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er das Gerät starr wieder anschloss, ohne die Kläger auf die von ihm erkannte Unzulänglichkeit dieser Art der Verbindung und die davon ausgehende Gefahr eines Wasserschadens hinzuweisen.
5.
5.1 Die Beklagte ist allerdings der Auffassung, dem Monteur gereiche nicht zum Vorwurf, dass er das Gerät wieder starr anschloss. Da es während mehrerer Jahre problemlos funktioniert hatte, habe für den Monteur kein Grund bestanden, die Funktionsfähigkeit der Installation anzuzweifeln. Die Empfehlung, die Anlage flexibel zu installieren, bezwecke nur, eine einfachere Installation zu ermöglichen. Die Beklagte beruft sich überdies auf den Passus im angefochtenen Urteil, wonach ein starrer Anschluss durchaus problemlos sein könne. Unter diesen Umständen könne dem Monteur nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass er das Gerät wieder starr angeschlossen habe. Allenfalls sei der Sachverhalt zur Klärung dieses Widerspruches zu ergänzen.
5.2 Der Wortlaut der von der Beklagten zitierten Passage, wonach der starre Anschluss "problemlos" sein könne und die Erstmontage nicht (Mit)ursache des eingetretenen Schadens gewesen sei, könnte auf den ersten Blick zur Annahme verleiten, die Vorinstanz erachte die Erstinstallation als mangelfrei und sie verneine die natürliche Kausalität zwischen der Erstinstallation und dem eingetretenen Schaden. Die Ausführungen der Vorinstanz, müssen jedoch als Ganzes im Zusammenhang verstanden werden.
5.2.1 Der zitierte Abschnitt findet sich unter den Ausführungen zur Kausalität des Handelns der Beklagten, beziehungsweise einer allfälligen Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch Drittverschulden. In diesem Rahmen prüfte die Vorinstanz, ob eine von einer Drittperson gesetzte Schadensursache als derart intensiv zu betrachten ist, dass die vom Beklagten gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 130 III 182 E. 5.4 S. 188; 116 II 519 E. 4b S. 524, je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Vorinstanz dabei nicht festgestellt, ein starrer Anschluss sei unbedenklich. Ihre Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, dass der starre Anschluss, wenn er einmal präzise vorgenommen wurde, nur so lange unproblematisch ist, als keine De- und Wiedermontage, wie sie der Monteur für den Service vornehmen musste, notwendig wird. Die Vorinstanz hält ausdrücklich fest, das Material werde bei jeder De- und Wiedermontage geschwächt. Insoweit liegt kein Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen vor.
5.2.2 An einer anderen Stelle im Urteil hält die Vorinstanz zudem fest, ein allfälliges Drittverschulden vermöchte die Beklagte nicht zu entlasten, und sie verweist die Beklagte diesbezüglich auf den Regressweg. Die Vorinstanz lässt damit die Frage des Drittverschuldens offen. Hätte sie aber die natürliche Kausalität zwischen der Erstinstallation und dem eingetretenen Schaden ausgeschlossen, bliebe für ein Drittverschulden kein Raum.
5.3 Die Vorinstanz hat mithin weder die Mangelhaftigkeit der Erstinstallation noch deren Kausalität für den eingetretenen Schaden verneint. Die Behauptung der Beklagten, die Empfehlung, die Anlage flexibel zu installieren, bezwecke nur, eine einfachere Installation zu ermöglichen, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Stütze und ist nicht zu hören (BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106 mit Hinweisen). War aber bereits der erste Anschluss mangelhaft, was der Monteur nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erkannt hat, erweist sich der Einwand, die Beklagte habe auf die Funktionsfähigkeit des starren Anschlusses vertrauen dürfen, als unbegründet. Auch soweit die Beklagte gestützt auf dieses Vorbringen das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs bestreitet, dringt sie damit nicht durch.
6.
Die Beklagte bringt schliesslich vor, es sei anzunehmen, dass sich die Kläger auch dann für die Wiederinbetriebnahme mit starrem Anschluss ausgesprochen hätten, wenn die Beklagte sie über die Regelwidrigkeit des ursprünglichen Anschlusses informiert hätte. Dass sich die Kläger entschlossen hätten, das Gerät trotz der damit verbundenen Gefahr eines Wasserschadens unter Beibehaltung des starren Anschlusses in Betrieb zu nehmen, lässt sich den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid indessen nicht entnehmen. Die Beklagte zeigt auch nicht auf, dass sie diesbezüglich im kantonalen Verfahren Behauptungen aufgestellt oder die Abnahme von Beweisen beantragt hätte. Soweit die Beklagte anführt, der Anschluss sei "lege artis" ausgeführt worden, weshalb keine Notwendigkeit einer Abänderung des Anschlusses bestand, widerspricht sie den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ist damit nicht zu hören. Es sind keine Umstände ersichtlich, die nahe legen, die Kläger hätten sich dazu entschieden, die Gefahr eines Wasserschadens in Kauf zu nehmen, statt einen korrekten Anschluss vornehmen zu lassen. Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung ist die Annahme, der Schaden wäre bei rechtmässigem Verhalten nicht eingetreten (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448 f.), nicht zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Monteur nach den Feststellungen der Vorinstanz entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht davon ausging, die Erstinstallation sei "lege artis" erfolgt, sondern vielmehr erkannte, dass die Geräte flexibel hätten angeschlossen sein müssen, um eventuelle Druckschläge auszugleichen. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz dem Monteur als Pflichtverletzung anlastet, das Gerät ohne vorherige Rücksprache mit den Klägern wieder starr angeschlossen zu haben. Hätte sich der Monteur pflichtgemäss verhalten, wäre der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht eingetreten. Ein allfälliges Verschulden des Erstinstallateurs ist für die Haftung der Beklagten nicht massgeblich, da mehrere Schädiger untereinander dem Geschädigten gegenüber solidarisch haften (Art. 50 Abs. 1 OR). Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist für ihre Haftbarkeit nicht vorausgesetzt, dass sie zur Erstinstallation eine zusätzliche Schadensursache hinzugefügt hat. Es genügt vielmehr, dass der Monteur keine Anstrengungen unternahm, die von ihm erkannte Schadensursache zu beheben, wie dies seinen vertraglichen Pflichten im Rahmen des Servicevertrages entsprochen hätte.
8.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- ist der Beklagten aufzuerlegen.
3.
Die Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2006
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: