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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 673/05 
 
Urteil vom 8. Februar 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
X.________, 1967, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 11. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die als Hausfrau tätige X.________, geboren 1967, meldete sich am 6. Juni 2001 wegen der Folgen eines am 14. März 1998 anlässlich eines Verkehrsunfalls erlittenen Traumas der Halswirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste eine Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 3. Juni 2002 (mit psychiatrischem Konsilium vom 24. April 2002) sowie einen Bericht über die am 5. April 2004 erfolgte Abklärung im Haushalt. Die Verwaltung ging von einer verspäteten Anmeldung aus und erachtete X.________ im Haushalt als 50 % arbeitsfähig; mit Verfügung vom 22. Juli 2004 sprach sie X.________ mit Wirkung ab dem 1. Juni 2000 eine halbe Invalidenrente zu. Nach Einholen einer Stellungnahme der MEDAS vom 19. November 2004 wurde die Verfügung durch Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 bestätigt. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. August 2005 ab. 
C. 
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihr "bis zu einer ganzen Rente zuzusprechen", eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Obergutachtens an die Verwaltung zurückzuweisen; ferner lässt sie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Korrekt sind die Erwägungen im Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne des Art. 8 Abs. 3 ATSG anhand eines Betätigungsvergleichs (Art. 27 Abs. 1 IVV in der bis Ende Dezember 2003 geltenden Fassung; seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2bis IVG) und über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab Januar 2004 geltenden Fassung). Darauf wird verwiesen. 
Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (in Kraft gestanden bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. Dies bleibt zu ergänzen, da sich der Rentenanspruch bis Ende 2003 nach dieser Norm richtet (vgl. Erw. 1.2 hienach). 
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahr 2001 bei der Invalidenversicherung angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 und der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Es ist daher bei der Bestimmung des streitigen Rentenanspruchs (zumindest für die Zeiträume bis 31. Dezember 2002 resp. 31. Dezember 2003) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen (BGE 130 V 445); dies betrifft namentlich - bezüglich des Invaliditätsbegriffs - Art. 4 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und - bezüglich des Umfangs eines allfälligen Rentenanspruchs - Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG (aufgehoben per 1. Januar 2004). Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie der Invalidität (Art. 8 ATSG) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bemessungsmethode des Betätigungsvergleiches bei Nichterwerbstätigen (betreffend ATSG: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81 [= Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]; betreffend 4. IV-Revision: Urteil I. vom 5. September 2005, I 603/04, Erw. 5.3). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Rente. Zu Recht nicht bestritten ist, dass die Invalidität anhand eines Betätigungsvergleichs festzusetzen ist. 
2.1 Das kantonale Gericht stützt sich auf die Einschätzung der Ärzte der MEDAS ab und geht von einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 50 % aus. Wegen verspäteter Anmeldung laufe die Rente erst ab Juni 2000, obwohl schon vorher eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. 
Die Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, es könne nicht auf die nicht nachvollziehbare Expertise der MEDAS abgestellt werden; massgebend sei vielmehr die Haushaltabklärung, die eine Einschränkung von 72 % ergeben habe und die von der Physiotherapeutin und vom behandelnden Arzt bestätigt werde. 
2.2 Für die Feststellung der Behinderung Nichterwerbstätiger im Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend; entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04, Erw. 6.2.2 mit Hinweisen). Auch im Fall einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (AHI 2004 S. 139 Erw. 5.3 [= Urteil B. vom 22. Dezember 2003, I 311/03]). 
Die Gutachter der MEDAS stellen in der Expertise vom 3. Juni 2002 die Diagnosen eines Status nach mittelschwerem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie einer mittelgradigen depressiven Störung mit ausgeprägtem somatischem Syndrom; sie schätzen die "Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft" auf 100 %, "vor allem aufgrund des sozial stigmatisierenden permanenten Singultus [Schluckauf]", während sie aus psychiatrischer Sicht im Haushalt eine Tätigkeit im Umfang von 50 % als zumutbar erachten. In der nachträglich eingeholten Stellungnahme der MEDAS vom 19. November 2004 werden diese Angaben bestätigt und zudem ausgeführt, dass für die Schätzung der Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft "die Zumutbarkeit gegenüber einem Arbeitsumfeld berücksichtigt" worden sei; weiter weisen die Gutachter auf invaliditätsfremde Gründe hin. Die erwähnten medizinischen Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Entgegen der Annahme in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind sie inhaltlich auch nicht widersprüchlich, wird doch die vollständige Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit vor allem damit begründet, die Versicherte sei ihrem Arbeitsumfeld nicht zumutbar, was die Arbeitsfähigkeit im Aufgabenbereich nicht ausschliesst, auch wenn in diesem Bereich nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere und schwere Tätigkeiten zu verrichten sind. Ob die Beschwerdeführerin nun unbewusst psychische Konflikte in körperliche Beschwerden umwandelt oder nicht (welche Aussage in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als "kaum nachvollziehbar" und "extrem schwammig" taxiert wird), spielt hier keine Rolle, da die psychischen Einschränkungen im Rahmen der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind. Begründete ärztliche Berichte, die gegen die Auffassung der Gutachter sprechen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), liegen nicht vor. 
Dieser Einschätzung der Gutachter steht vordergründig der Bericht über die am 5. April 2004 durchgeführte Abklärung im Haushalt entgegen, wonach eine Einschränkung im Aufgabenbereich von 72 % bestehe. Wie dem Bericht jedoch weiter entnommen werden kann, stützt sich diese Zahl allein auf die Angaben der Versicherten, während zumutbare Arbeiten oder die im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c) zu berücksichtigende Mithilfe der Familienangehörigen, insbesondere des über genügend Zeit verfügenden Ehemannes (vgl. dazu AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.3 [= Urteil S. vom 30. Dezember 2002, I 90/02; in BGE 129 V 67 nicht publiziert] sowie Urteil R. vom 19. Oktober 2004, I 300/04, Erw. 6.2.2 f.), nicht einbezogen worden sind. So hält die Abklärungsperson im Bericht denn auch fest, dass sich der Ehemann am Haushalt nicht zu beteiligen scheine und der Aufgabenbereich überschaubar sei, in dem nicht zusätzlich schwere Arbeiten für Umgebung und Garten anfielen. Abschliessend führt die Abklärungsperson aus, dass mit "der Anerkennung einer 50%igen Einschränkung im Haushaltbereich ... der gesundheitlichen Problematik ... wohlwollend Rechnung getragen worden" sei. Damit deckt sich die Auffassung der Abklärungsperson mit derjenigen der Gutachter der MEDAS und es ist von einer Einschränkung von 50 % im Aufgabenbereich auszugehen, was zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente führt. 
2.3 Die Versicherte beantragt die Überprüfung "der Bundesrechtskonformität der Festsetzung des Rentenbeginns ... im Rahmen des iura novit curia". Mangels konkreter Beanstandungen und mangels Anhaltspunkten in den Akten (vgl. BGE 110 V 53 Erw. 4a) ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Vorinstanz und Verwaltung den Rentenbeginn nicht korrekt bestimmt haben sollten. 
3. 
3.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. 
3.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1, 128 I 236 Erw. 2.5.3 mit Hinweis). 
Die Versicherte stützt ihre Argumentation auf die im Bericht über die Abklärung im Haushalt angenommene Einschränkung, welche jedoch klar allein auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht, während die Abklärungsperson im Rapport selber ausführt, sie erachte die von der MEDAS angenommene Einschränkung von 50 % als wohlwollend (Erw. 2.2 hievor). Damit war offensichtlich, dass die im Bericht aufgeführte Einschätzung der Einschränkung von 72 % nicht haltbar ist. Weiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verkannt, dass die psychischen Beschwerden bei der Einschätzung der zumutbaren Tätigkeit im Haushalt berücksichtigt worden sind (Erw. 2.2 hievor). Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung deshalb nicht zu einem Prozess entschlossen. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt. Die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: