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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_79/2008 
 
Urteil vom 8. Februar 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Marktgasse 6, 6460 Altdorf UR, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtspräsidiums Uri vom 10. Dezember 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer reichte gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri vom 16. Oktober 2007 einen Rekurs ein. Mit Verfügung vom 21. November 2007 setzte ihm das Landgerichtspräsidium des Kantons Uri eine Frist von zehn Tagen an, um die angefochtene Verfügung nachzureichen und seine Eingabe zu verbessern. Bei Säumnis werde auf den Rekurs nicht eingetreten. Nachdem der Beschwerdeführer die (per Einschreiben) versandte Verfügung vom 21. November 2007 innerhalb der siebentägigen Abholfrist der Post nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm (per A-Post) nochmals zugestellt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2007 trat das Landgericht androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein, weil er die Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe offensichtlich versäumt habe. 
 
Der Beschwerdeführer führt dagegen Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, es sei ihm nicht möglich, vorgegebene Termine einzuhalten. Er zeigt jedoch mit keinem Wort auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte. Damit genügt er den Begründungsanforderungen von Art. 42 bzw. 106 BGG offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Landgerichtspräsidium Uri schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Februar 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger