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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_112/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kosten (gemeinsame elterliche Sorge), 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (zufolge der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ausschliesslich als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG behandelte) Eingabe gegen das Urteil vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde des heutigen Beschwerdegegners) sowohl einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ wie auch einen Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________ (betreffend gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über den 2000 geborenen Sohn) aufgehoben, die Akten im Sinne der Erwägungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Sachverhaltsklärung sowie zu neuem Entscheid überwiesen, die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.-- der heutigen Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2) und diese zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 200.-- an den Beschwerdegegner verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffer 3), 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, obgleich sie sich einzig gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des obergerichtlichen Urteils richtet, einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin (entgegen deren Auffassung) kein Nachteil droht, der sich im weiteren Verfahren durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass sie nämlich die Möglichkeit hat, mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid die ihr im Rückweisungsentscheid auferlegten Kosten anzufechten, wodurch der Nachteil, den sie mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.), 
dass somit auf die - mangels Vorliegens der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann