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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_44/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren im Kanton Solothurn. 
 
 
In Erwägung,  
 
dass A.________ sich im Rahmen des gegen ihn im Kanton Solothurn hängigen Strafverfahrens mit Eingabe vom 1. Februar 2017 ans Bundesgericht wandte und damit verschiedene Rügen anbrachte (EMRK-Verletzungen etc.), ohne aber ausdrücklich Bezug auf einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid zu nehmen; 
dass ihm mit Schreiben vom 2. Februar 2017, auf das hier im Übrigen verwiesen werden kann, von Seiten des Bundesgerichts u.a. mitgeteilt worden ist, da er keinen (letztinstanzlichen) Entscheid nenne, den er anfechten wolle, könne zu seinen Ausführungen nicht weiter Stellung genommen werden; 
dass er sich mit Eingabe vom 3. Februar 2017, die am 7. Februar 2017 beim Bundesgericht eingetroffen ist, abermals geäussert und weitere Rügen - auch wegen angeblicher Rechtsverweigerung - erhoben hat; 
dass insbesondere auch die betreffende Rüge der Rechtsverweigerung den gesetzlichen Erfordernissen in keiner Weise zu genügen vermag (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) und das Bundesgericht nicht als Aufsichtsbehörde über die Strafbehörden tätig werden kann; 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass weitere derart unbestimmt abgefasste Eingaben in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; 
dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben; 
 
 
wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp