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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_99/2019  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft. 
 
Gegenstand 
Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 22. Januar 2019 (420 18 336 vo3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 10. August 2018 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft in der Betreibung Nr. xxx auf Begehren des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin einen Zahlungsbefehl aus. Die Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. 
Am 24. Oktober 2018 stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Fortsetzung der Betreibung, welches vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 14. November 2018 zurückgewiesen wurde mit der Begründung, der Rechtsvorschlag müsse zuerst beseitigt werden. 
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 17. November 2018 an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 22. Januar 2019 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 1. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben (die eine auf Deutsch, die andere auf Englisch) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Englisch gehört nicht dazu. Die englische Fassung der Beschwerde entspricht jedoch weitgehend der deutschsprachigen, so dass sich eine Rückweisung zur Übersetzung erübrigt (Art. 42 Abs. 6 ZPO). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche Verfahrensfehler er rüge bzw. welche formellen Fehler das Betreibungsamt begangen haben soll. Die Aufsichtsbehörde hat ihm sodann erläutert, wie er vorzugehen habe, wenn er die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin fortsetzen wolle. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde sei dazu der falsche Weg. Vielmehr müsse der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag durch ein Gericht beseitigen lassen, entweder in einem Klageverfahren gemäss Art. 79 SchKG oder in einem Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 ff. SchKG). 
Der Beschwerdeführer geht auf all diese Erwägungen mit keinem Wort ein, sondern er schildert bloss, weshalb er von der Beschwerdegegnerin Geld zurück will. Soweit er sich gegen die Auflage von Gerichtskosten wehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde keine Kosten erhoben hat. Andere Verfahren, in welchen ihm allenfalls Kosten auferlegt worden sind, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe allenfalls gar nicht als Beschwerde, sondern als Klage oder Rechtsöffnungsgesuch aufgefasst haben möchte, ist das Bundesgericht nicht die zuständige Instanz (Art. 75 BGG). Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer dafür an das zuständige erstinstanzliche Gericht bzw. an die zuständige Schlichtungsbehörde zu wenden. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich kostenpflichtig ist, und zwar auch bei Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörden. Es rechtfertigt sich jedoch, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG), so dass sein Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten oder unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten oder um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg