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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_130/2019  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Strafzumessung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Dezember 2018 (SST.2018.346). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 8. Dezember 2017 die Rechtskraft der Schuldsprüche des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen" fest. Es sprach den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens schuldig. Es bestrafte ihn - als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 30. September 2016 - mit einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Es widerrief den mit Strafbefehl vom 21. März 2014 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Für eine rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme (Beschlagnahme von Fahrzeugen) entschädigte es ihn mit Fr. 2'070.--. Für das Vorverfahren resp. erstinstanzliche Verfahren auferlegte es ihm Verfahrenskosten von Fr. 4'432.05 und eine Anklagegebühr von Fr. 2'750.--. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten auferlegte es dem Beschwerdeführer im Umfang von 7/8. Seinen amtlichen Verteidiger entschädigte es für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'500.-- unter Vorbehalt von Art. 135 Abs.4 StPO im Umfang von 7/8. 
Die dagegen gerichtete Strafrechtsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 20. November 2018 teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 6B_95/2018). 
 
2.   
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte am 13. Dezember 2018 im Rückweisungsverfahren die Rechtskraft der Schuldsprüche des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Signals "Verbot für Motorwagen" fest. Es sprach den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung und der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens schuldig. Es bestrafte ihn - als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 30. September 2016 - mit einer Geldstrafe von 275 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und büsste ihn mit Fr. 600.--. Es widerrief den mit Strafbefehl vom 21. März 2014 gewährten bedingten Vollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Für eine rechtswidrig angewandte Zwangsmassnahme (Beschlagnahme von Fahrzeugen) entschädigte es ihn mit Fr. 2'070.--. Für das Vorverfahren resp. erstinstanzliche Verfahren auferlegte es ihm Verfahrenskosten von Fr. 4'349.-- (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'750.--). Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren auferlegte es zu 7/8 dem Beschwerdeführer. Die Kosten für die amtliche Verteidigung nahm es unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8 einstweilen auf die Staatskasse. Für das Rückweisungsverfahren erhob es keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen. Er wendet sich erneut gegen die Schuldsprüche (Geschwindigkeitsübertretung innerorts, Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens), verlangt abermals eine Entschädigung zu 100% wegen der Beschlagnahme seiner Fahrzeuge, beklagt sich über die Strafe und beanstandet die Kostenauflage. 
 
4.   
Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. 
 
5.   
Das Bundesgericht hat die Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts, wegen mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung und wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des polizeilichen Haltezeichens im Urteil vom 20. November 2018 nicht kassiert. Sie waren folglich nicht mehr Gegenstand im Rückweisungsverfahren und sind damit einer erneuten Überprüfung durch das Bundesgericht nicht mehr zugänglich. Nichts anderes gilt für den Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbefehl vom 21. März 2014 und die Festsetzung der Entschädigung für die rechtswidrige Fahrzeugbeschlagnahme. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf dennoch Bezug nimmt und vor Bundesgericht eine Neubeurteilung in diesen Punkten verlangt, ist er nicht zu hören. Er verkennt die Tragweite und Funktion bundesgerichtlicher Rückweisungsurteile (vorstehend E. 4). 
Abgesehen davon genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Obergericht hat im Rückweisungsverfahren entsprechend den bundesgerichtlichen Vorgaben die Strafzumessung in einem Teilaspekt angepasst und die Verlegung der erstinanzlichen Verfahrenskosten korrigiert. Es hat die Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 7/8 auf den Beschwerdeführer nach wie vor als angemessen erachtet, ebenso die Verpflichtung zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang zu 7/8 unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen begnügt er sich damit, zu behaupten, die Strafe sei wegen falscher Anschuldigungen zu hoch ausgefallen, und verlangt, die Anwaltskosten seien den beiden Polizisten aufzuerlegen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Urteil vom 13. Dezember 2018 gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG; siehe hierzu Urteil 6B_95/2018 E. 6). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill