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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_22/2021  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 27. November 2020 (IV 2020/135). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 7. Januar 2021 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Januar 2021 um Überprüfung (Wiedererwägung/Revision) des Urteils 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 ersucht, hierfür ein separates Dossier (8F_2/2021) eröffnet worden ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, weshalb die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai 2020, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, rechtens sei, 
dass sie sich insbesondere mit der Forderung des Beschwerdeführers, den Rentenbeginn auf einen früheren Zeitpunkt festzulegen, auseinandersetzte und ausführte, weshalb dessen Schreiben vom 4. Juli 2016 nicht als (zu einem früheren Rentenbeginn führende) Neuanmeldung zum Leistungsbezug gewertet werden könne, 
dass der Beschwerdeführer zwar Gegenteiliges fordert, ohne sich indessen mit dem von der Vorinstanz dazu Erwogenen näher auseinanderzusetzen, geschweige denn dabei aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung und getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (d.h. unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen, 
dass der Eingabe insgesamt keine hinreichend sachbezogene Beschwerdebegründung entnommen werden kann, wobei dieser Mangel offensichtlich ist, 
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel