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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_390/2021  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2021 (EE.2020.00083). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1958 geborene A.________ ist als selbstständigerwerbende Physiotherapeutin der Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. Am 9. August 2020 meldete sie sich im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (nachfolgend: Corona-Erwerbsersatz) an. Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch mit Verfügung vom 14. Oktober 2020, was sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 bestätigte. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Mai 2021 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beruhend auf dem sich aus der Steuererklärung 2018 ergebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 67'700.- ein Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen. 
Die Beschwerdegegnerin schliesst unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2021 beantragt auch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Abweisung. 
Am 14. September 2021 nimmt die Beschwerdeführerin abschliessend Stellung und ersucht eventualiter darum, ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids beruhend auf dem bei der Anmeldung zum Leistungsbezug gemeldeten und (zwischenzeitlich) belegten beitragspflichtigen Einkommen 2019 von Fr. 88'000.- einen Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Verfahren vor Bundesgericht sind neue Begehren unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin (unter Bezugnahme auf das Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 [BGE 147 V 278]), beantragt, es sei ihr gestützt auf das bei der Anmeldung im August 2018 gemeldete und inzwischen festgesetzte beitragspflichtige Einkommen von Fr. 88'000.- für das Jahr 2019 ein Corona-Erwerbsersatz zuzusprechen, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz verneint hat.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Corona-Erwerbsersatz im August 2020 gestellt und dabei einen Erwerbsausfall seit 17. März 2020 geltend gemacht. Darüber entschieden hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 respektive Einspracheentscheid vom 26. November 2020.  
Vorliegend unbestritten anwendbar ist Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [SR 830.31]). Das kantonale Gericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz nach "der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung" der Bestimmung beurteilt. Ob dem gefolgt werden kann, ist vorab von Amtes wegen zu prüfen. 
 
3.2.1. Gemäss einer allgemeinen prozessualen Grundregel wird das anwendbare Recht durch den Zeitpunkt der Verfügung respektive - sofern diese angefochten wird - den Zeitpunkt des Einspracheentscheides bestimmt (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 und Urteil 8C_140/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3, je mit Hinweisen).  
Bei Sachverhalten mit intertemporalem Bezug greift diese Grundregel jedoch zu kurz. In solchen Konstellationen sind weitere Aspekte mit zu berücksichtigen. So stellt sich insbesondere die Frage nach dem zeitlichen Geltungs- sowie dem zeitlichen Anwendungsbereich einer Bestimmung. Der zeitliche Geltungsbereich ist die "Lebensdauer" einer Rechtsnorm. Diese wird durch deren In- und Ausserkrafttreten bestimmt. Die eingangs genannte prozessuale Grundregel bezieht sich vorab auf den zeitlichen Geltungsbereich. Davon zu unterscheiden ist der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm; dieser bestimmt den Zeitraum, in dem sich die vom Tatbestand erfassten Sachverhalte ereignet haben müssen (MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, 2020, Nr. 43 ff. S. 26 ff., insbesondere Nr. 47 und 49 S. 29 f.). Zeitlicher Geltungsbereich und zeitlicher Anwendungsbereich können zusammenfallen, müssen dies aber nicht; insbesondere bei Dauersachverhalten sind sie zu unterscheiden. Weil das intertemporale Rechtsetzungsprimat beim Gesetzgeber liegt (MATTHIAS KRADOLFER, a.a.O., Nr. 854 S. 429), ist in einem ersten Schritt stets zu prüfen, ob die anwendbare Rechtsgrundlage Kollisionsnormen enthält. Fehlen solche, kommen auch hier allgemeine Grundsätze zur Anwendung. Diesbezüglich besagt der intertemporale Hauptsatz, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind. Es ist somit bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung das alte Recht und danach (ex nunc et pro futuro) - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - das neue Recht anwendbar (unechte Rückwirkung; vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1 sowie 148 V 70 E. 5.3.2 mit Hinweis darauf; MATTHIAS KRADOLFER, a.a.O., Nr. 347 ff. S. 187 ff., Nr. 551 S. 283). 
 
3.2.2. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt, unter welchen Voraussetzungen während einer gewissen Periode Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz besteht. Bei dem zu Rechtsfolgen führenden Tatbestand des Erwerbsausfalls handelt es sich um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt. Eine Sacheinheit (vgl. dazu WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, Band I, Nr. 790 ff. S. 261 ff.) liegt nicht vor. Eingesetzt hat der Dauersachverhalt im vorliegenden Fall frühestens am 17. März 2020 (Zeitpunkt, für welchen der Eintritt des Erwerbsausfalls geltend gemacht wurde). Ein intertemporaler Bezug besteht sodann, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen ab diesem Zeitpunkt bis zum Entscheid darüber mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 mehrfach geändert haben.  
Zunächst ist darauf einzugehen, auf welcher Grundlage der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ab dem 17. März 2020 zu prüfen ist, wurde doch ein Erwerbsausfall per dato geltend gemacht. Diesbezüglich relevant ist, dass sämtliche der Fassungen von Art. 2 Abs. 3bis der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Notverordnung (vgl. zur befristeten Geltungsdauer der Notverordnung Art. 11 Abs. 2 "Stand am 23. April 2020" [AS 2020 1335], "Stand am 6. Juli 2020") rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft traten ("Stand am 23. April 2020" [AS 2020 1257, AS 2020 2223], "Stand am 6. Juli 2020"). Auf den vorliegenden Sachverhalt kommt daher für den Zeitraum zwischen dem 17. März 2020 und dem 16. September 2020 in Würdigung der dargelegten Grundsätze die letzte Fassung der Bestimmung ("Stand am 6. Juli 2020") zur Anwendung (vgl. MATTHIAS KRADOLFER, a.a.O., Nr. 50 S. 31). 
Beim vorliegenden Dauersachverhalt mit intertemporalem Bezug stellt sich sodann die Frage nach dem ab 17. September 2020 anwendbaren Recht. Mit Blick auf die in Erwägung 3.2.1 hiervor dargelegten Grundsätze wäre der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ab dem 17. September 2020 nach Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung in der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides am 26. November 2020 gültig gewesenen Fassung zu prüfen, trat die massgebende Bestimmung doch rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, "Stand am 8. Oktober 2020"; MATTHIAS KRADOLFER, a.a.O., Nr. 50 S. 31). Dieser Bestimmung bleibt jedoch mit Blick auf das in der Verordnung enthaltene Übergangsrecht (intertemporales Rechtsetzungsprimat, vgl. E. 3.2.1 hiervor) die Anwendung versagt. So bestimmt Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 8. Oktober 2020") Folgendes: "In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist der Anspruch auf andere Entschädigungen [als nach Artikel 2 Absatz 1bis Buchstabe a Ziffer 1 oder 2] erloschen, die nach dieser Verordnung in der bis am 16. September 2020 geltenden Fassung geschuldet waren. Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 4. November 2020 Anspruch auf solche Entschädigungen hatten und die nach dieser Verordnung in der ab dem 17. September 2020 geltenden Fassung einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen, müssen ein neues Gesuch einreichen." Damit stellte der Verordnungsgeber klar, dass ein unter dem Regime der Notverordnung allenfalls bestandener Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz per 16. September 2020 auslief. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Vorinstanz den vorliegend im August 2020 rückwirkend ab 17. März 2020 geltend gemachten Anspruch zu Recht (einzig) gestützt auf die (letzte) bis am 16. September 2020 gültig gewesene Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Notverordnung) geprüft hat. Ein allfälliger Anspruch würde mit Blick auf das Dargelegte auch per 16. September 2020 enden. Zu prüfen bleibt, ob das kantonale Gericht den Anspruch zu Recht verneint hat. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020", in Kraft vom 17. März bis zum 16. September 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Abs. 3 fallen (nachfolgend: indirekt betroffene Selbstständigerwerbende), anspruchsberechtigt, wenn sie im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert sind (Abs. 1bis lit. c), aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.  
Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ("Stand am 6. Juli 2020", in Kraft vom 17. März bis zum 16. September 2020) besagt sodann, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. 
 
4.2. Das kantonale Gericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz mit der Begründung verneint, sowohl die vor dem Einspracheentscheid vom 26. November 2020 für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobeiträge als auch die letzten definitiven Beitragsverfügungen früherer Jahre basierten auf einem Einkommen, das höher als Fr. 90'000.- gewesen sei.  
Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Anmeldung zum Corona-Erwerbsersatz die Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018 eingereicht und um Ausstellung der Verfügungen über die persönlichen Beiträge für diese Jahre ersucht. 
Wie dargelegt, könne gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt werde und diese den Antrag auf Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Anmeldung und somit vor dem 16. September 2020 eine respektive mehrere aktuellere Steuerveranlagungen eingereicht, seien die Steuerveranlagungen 2016, 2017 und 2018 der Beschwerdegegnerin zuvor doch nicht bekannt gewesen. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei für die Bestimmung des Leistungsanspruchs jedoch das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Während Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz eine Neuberechnung zulasse, wenn eine "aktuellere Steuerveranlagung" vorliege, erkläre Art. 2 Abs. 3bis das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Einkommen als relevant. In Anbetracht dessen, dass Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Bestimmung der Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3bis nur sinngemäss anwendbar sei, könne nur die Steuerveranlagung 2019, nicht aber Steuerveranlagungen früherer Jahre bezüglich der Einkommensgrenzen dieser Bestimmung zu einer anderen Berechnung führen. Würden auch Steuerveranlagungen früherer Jahre berücksichtigt, würde entgegen des klaren Wortlauts von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Einkommen abgestellt. 
 
4.3. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die von ihr bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eingereichte Steuerveranlagung 2018 eine "aktuellere Steuerveranlagung" im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall darstellt, weshalb ihr gestützt auf das darin festgehaltene Einkommen von Fr. 67'700.- ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz zusteht.  
 
5.  
 
5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Steuerveranlagung 2018 bereits im Rahmen der Anmeldung zum Bezug des Corona-Erwerbsersatzes im August 2020 eingereicht hatte. Obwohl es somit nicht um die Anpassung eines bereits festgesetzten Einkommens geht, bei welcher Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss anwendbar wäre (vgl. E. 4.1 hiervor), stellt sich dennoch die Frage, was mit "aktuellere Steuerveranlagung" nach dieser Bestimmung gemeint ist. Denn wäre ein bereits festgelegtes Einkommen aufgrund von nachträglich eingereichten Daten aus einem anderen Jahr als 2019 anzupassen, müssten diese auch anlässlich der erstmaligen Berechnung berücksichtigt werden. Hierzu hat nachfolgend eine Auslegung der Regelungen zu erfolgen.  
 
5.2. Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist dieser klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 145 V 289 E. 4.1; 144 V 327 E. 3; 142 V 402 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2.1. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 4.1 hiervor) erhellt ohne Weiteres, dass das massgebliche Einkommen für die Ermittlung der Einkommensgrenze von zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- dasjenige aus dem Jahre 2019 ist; dies auch im Zusammenhang mit dem Verweis auf Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (italienisch: "I lavoratori indipendenti ai sensi dell'articolo 12 LPGA che non rientrano nel campo d'applicazione del capoverso 3 hanno diritto all'indennità se subiscono una perdita di guadagno a causa dei provvedimenti del Consiglio federale per combattere il coronavirus e il loro reddito determinante per il calcolo dei contributi dovuti secondo la LAVS per il 2019 è compreso tra 10 000 e 90 000 franchi; al calcolo del reddito determinante per il 2019 si applica per analogia l'articolo 5 capoverso 2 secondo periodo. La condizione di cui al capoverso 1bis lettera c si applica anche a questi lavoratori indipendenti."; französisch: "Les personnes considérées comme indépendantes au sens de l'art. 12 LPGA qui ne sont pas concernées par l'al. 3 ont droit à l'allocation pour autant qu'elles subissent une perte de gain en raison des mesures prises par le Conseil fédéral afin de lutter contre le coronavirus et que leur revenu déterminant pour le calcul des cotisations AVS de l'année 2019 se situe entre 10 000 et 90 000 francs; l'art. 5, al. 2, 2e phrase, s'applique par analogie au calcul du revenu déterminant de l'année 2019. La condition prévue à l'al. 1bis, let. c, s'applique aussi à ces personnes."; jeweils in der in E. 4.1 hiervor erwähnten Fassung). Der Wortlaut ist somit klar.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin isoliert auf den Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beruft, übersieht sie, dass diese Bestimmung in ihrem Fall zwingend zusammen mit Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung gelesen werden muss (dazu auch E. 5.2.3 hiernach), der - wie soeben ausgeführt - ausdrücklich auf das Jahr 2019 verweist. Ob der Wortlaut am Rechtssinn der Bestimmung vorbei zielt (E. 5.2 hiervor), ist nachfolgend zu eruieren. 
 
5.2.2. Den vom Verordnungsgeber in Auftrag gegebenen (vgl. Botschaft vom 12. August 2020 zum Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz; SR 818.102]; BBl 2020 6570) und vom BSV verfassten Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Chronologie der Erläuterungen, abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-corona.html [zuletzt besucht am 19. Januar 2022]) ist zu Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung in den Fassungen bis 16. September 2020 Folgendes zu entnehmen:  
 
"Mit dieser Bestimmung sollen Härtefälle entschädigt werden, die sich durch den weitgehenden Stillstand der Wirtschaft mit Erwerbseinbussen konfrontiert sehen, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten ist. Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende gemäss Artikel 12 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, für die die Massnahmen von nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 COVID-19-Verordnung nicht gelten, die aber dennoch aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall haben. Anspruchsberechtigt können beispielsweise Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten oder Physiotherapeuten sein. Als zusätzliche Voraussetzung für einen Leistungsanspruch darf das jährliche Einkommen 90 000 Franken nicht übersteigen. Dabei ist auf das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019 abzustellen. Falls keine definitive Verfügung vorliegt, wird das Erwerbseinkommen anhand der provisorischen Verfügung ermittelt. Die 90'000 Franken leiten sich vom in der Erwerbsersatzordnung geltenden Plafond für die Entschädigung ab, der sich auf 5 880 Franken beläuft. Relevant ist das Einkommen auf dem gemäss Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 Beiträge für die AHV entrichtet wurden. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Entschädigung nur Härtefällen zugute kommt und Personen mit hohen Erwerbseinkommen vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen werden. Personen mit höheren Einkommen ist es zuzumuten, einen zeitlich begrenzten Einbruch des Erwerbseinkommens zuzumuten. 
Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten Beitragsverfügung des Jahres 2019. Dabei ist unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv ist" (Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 16. April 2020, zu Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 
"Für die Bemessung der Entschädigung von Selbstständigerwerbenden ist grundsätzlich das Erwerbseinkommen massgebend, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Da das definitive AHV-pflichtige Einkommen bei Selbstständigerwerbenden meistens erst mehrere Jahre nach dem jeweiligen Beitragsjahr feststeht, wird als Basis das Einkommen verwendet, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Eine Anpassung der Entschädigung nach dem 16. September 2020 aufgrund einer neueren definitiven Steuermeldung ist ausgeschlossen, womit eine Revision oder eine Wiedererwägung nach diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung der Einkommensschwelle für Anspruchsberechtigte nach Artikel 2 Absatz 3bis " (Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 19. Juni 2020, zu Art. 2 Abs. 3bis und Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). 
Der Botschaft zum Covid-19-Gesetz ist im Zusammenhang mit der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ebenfalls nichts anderes zu entnehmen, als dass die Entschädigung für von Corona-Massnahmen indirekt betroffene Selbstständigerwerbende lediglich Härtefällen zukommen sollte, bei denen das massgebende Einkommen für die Bemessung der AHV-Beiträge für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- lag (BBl 2020 6612). 
 
5.2.3. Auch unter dem systematischen Auslegungselement ergibt sich nichts, was gegen das Abstellen auf das Jahr 2019 als massgebliches Jahr sprechen würde. Zwar beträgt gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden ist. Der Abs. 2 der Bestimmung ist bei indirekt betroffenen Selbstständigerwerbenden jedoch zwingend zusammen mit Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung zu lesen, welcher die Anspruchsgrundlage bildet. Dieser verweist - wie bereits dargelegt (E. 5.2.1 hiervor) - klar auf das Jahr 2019.  
 
5.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Auslegung von Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall keinen anderen Schluss zulässt, als dass das Jahr 2019 massgebend ist - sowohl für die Bestimmung der Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich des zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegenden Einkommens, als auch der Basis für die Ermittlung der Entschädigung. Der Begriff "aktuellere Steuerveranlagung" bezieht sich somit auf das Jahr 2019.  
Soweit die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend macht, wenn bei der Bemessung der Entschädigung eine aktuellere Steuerveranlagung im Sinne einer solchen aus einem anderen Jahr als 2019 (vorliegend 2018) berücksichtigt werden könne, so müsse dies auch respektive umso mehr für die Ermittlung der Einkommensgrenze gelten, zielt ihr Vorbringen mit Blick auf das Dargelegte ins Leere. Mit dem Verweis von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung soll (einzig) sichergestellt werden, dass zur Ermittlung der Anspruchsvoraussetzung des zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- liegenden Einkommens (gleich wie bei der Berechnung der Entschädigung selbst) die aktuellsten Daten zum Jahr 2019 herangezogen werden. 
Für das Jahr 2019 wurden gemäss dem kantonalen Gericht Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.- erhoben (Mitteilung vom 28. Januar 2019). Das Heranziehen dieser Grundlage für die Bestimmung der massgeblichen Einkommensgrenze gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist zulässig (E. 5.2.2 hiervor). Nachdem dieses Einkommen über Fr. 90'000.- liegt, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz verneint hat. 
 
6.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist