Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1505/2022, 6B_1506/2022, 6B_1507/2022
6B_1508/2022, 6B_1509/2022, 6B_1510/2022
6B_1511/2022, 6B_1512/2022, 6B_1513/2022
6B_1514/2022
Urteil vom 8. Februar 2023
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Betrugsversuch,
Prozessbetrug, Amtsmissbrauch, "Verstoss der
gesetzlichen Vorschriften", "unterlassene
Diensthandlung" usw.); Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 9. Dezember 2022 (BK 22 484, BK 22 485, BK 22 486, BK 22 487, BK 22 488, BK 22 489, BK 22 490, BK 22 491, BK 22 492, BK 22 493).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 9. Dezember 2022 in zehn Beschlüssen (BK 22 484, BK 22 485, BK 22 486, BK 22 487, BK 22 488, BK 22 489, BK 22 490, BK 22 491, BK 22 492, BK 22 493) auf Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein.
2.
Mit einer einzigen Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2022 gegen alle zehn Nichteintretensbeschlüsse wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
3.
Die eröffneten Verfahren 6B_1505/2022, 6B_1506/2022, 6B_1507/2022, 6B_1508/2022, 6B_1509/2022, 6B_1510/2022, 6B_1511/2022, 6B_1512/2022, 6B_1513/2022, 6B_1514/2022 sind daher zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
4.
Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde wegen "unzulässiger Bearbeitung" und "weiterer Verstösse gg Recht und Gesetz" ein. Die Beschwerden seien "rein hilfsweise" wegen des "Beschwerderechts bzw. der Frist". Separate Begründungen erfolgten "nach Erstellung dieser Beschlüsse unter gesetzlicher Voraussetzung". Indessen gingen die in Aussicht gestellten separaten Beschwerdebegründungen innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht nicht ein.
5.
Rechtsschriften haben ein Begehren, das heisst einen Antrag, und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeeingabe vom 14. Dezember 2022 enthält keinen formalen Antrag und keine Begründung. Somit ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die vorinstanzlichen Beschlüsse rechts- bzw. verfassungswidrig sein könnten. Die Beschwerdeeingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Verfahren 6B_1505/2022, 6B_1506/2022, 6B_1507/2022, 6B_1508/2022, 6B_1509/2022, 6B_1510/2022, 6B_1511/2022, 6B_1512/2022, 6B_1513/2022, 6B_1514/2022 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2023
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill