Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_81/2024
Verfügung vom 8. Februar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. George Poulikakos und Stephan Groth,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Januar 2024 (RU230048-O/U).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 31. Januar 2024 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2024 mit Schreiben vom 7. Februar 2024 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Bezirksgericht Horgen und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer