Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_253/2022
Urteil vom 8. Februar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Täuschung der Behörden (Art. 118 AIG); Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Aktenführung, Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. Mai 2022 (SST.2021.227).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 29. Juni 2021 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten, A.B.________ sei schuldig der Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]), der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit, Missachtung des Signals "kein Vortritt", Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt und Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31, Art. 32 und Art. 27 SVG ). Es bestrafte sie hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--.
B.
Im von A.B.________ angestrengten Berufungsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Aargau sie mit Urteil vom 5. Mai 2022 vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnde Aufmerksamkeit (Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt) frei. Davon abgesehen bestätigte es die erstinstanzlichen Schuldsprüche, soweit diese nicht bereits rechtskräftig waren. Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'500.--.
C.
A.B.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und sie sei von den Vorwürfen der Täuschung der Behörden und der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung freizusprechen. Sie sei zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen. Weiter stellt sie Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die kantonalen Akten wurden antragsgemäss beigezogen.
Das Beschwerdeverfahren des Ehemanns von A.B.________ betreffend (qualifizierte) Täuschung der Behörden wird unter der Verfahrensnummer 7B_254/2022 geführt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 90 und Art. 80 BGG ). Hierbei handelt es sich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenso erfüllt sind, ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.
2.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG.
2.1.
2.1.1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und insbesondere von dessen Umgrenzungsfunktion. Diese sieht sie darin begründet, dass ihr laut Anklage vorgeworfen werde, ihrem Ehemann Fr. 20'000.-- bezahlt zu haben, damit er sie heirate. Gegen diesen Vorwurf habe sie sich zu wehren gehabt. Diese angebliche Zahlung spiele im angefochtenen Urteil aber keine Rolle mehr. Stattdessen stelle die Vorinstanz auf ein Schreiben der Ehegatten B.________ vom 8. Juni 2017 an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) ab, welches sich nicht einmal in paginierter Form bei den Strafakten befinde.
2.1.2. Nach dem aus Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die beschuldigte Person darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_543/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 3.1; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
2.1.3. Eine Verletzung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht erkennbar. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4). Dass die Vorinstanz die angeklagte Zahlung von Fr. 20'000.-- nicht als erwiesen erachtet, ist nach dem Anklageprinzip somit unerheblich. Davon, dass die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt in unzulässiger Weise erweitern würde, kann sodann keine Rede sein. In der Anklage wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, die Behörden über ihren Ehewillen getäuscht zu haben, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Vorinstanz geht davon aus, diese Täuschung sei erfolgt, indem die Ehegatten B.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2017 verschiedene Fragen des MIKA nicht wahrheitsgemäss beantwortet hätten. Darin liegt - insbesondere in Anbetracht der Einfachheit des Sachverhalts - keine Verletzung des Anklagegrundsatzes, denn für die Beschwerdeführerin war klar, gegen welchen Vorwurf (Täuschung über den Ehewillen) sie sich zu wehren hatte.
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführerin reklamiert in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aktenführungspflicht nach Art. 100 StPO, da sich das Schreiben vom 8. Juni 2017 nicht in paginierter Form in den Strafakten befinde, sondern nur auf einer Daten-CD in den MIKA-Akten.
2.2.2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt, welches die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen sowie die von den Parteien eingereichten Akten enthält. Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (Urteile 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 3.3.1; 6B_282/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 439; je mit Hinweisen). Die Vollständigkeit der Akten ist Voraussetzung dafür, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen kann (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1; Urteil 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 2.1).
2.2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt nicht, dass sämtliche Dokumente, die dem Gericht als Entscheidgrundlage dienen, in paginierter Form Eingang in die Strafakten finden müssen. Die Daten-CD mit den MIKA-Akten und insbesondere dem Schreiben vom 8. Juni 2017 wurde auf einer paginierten Seite in die - vom Umfang her überschaubaren - Untersuchungsakten eingefügt (pag. 32). Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin und sie macht nicht geltend, das umstrittene Schreiben sei in den Akten nicht oder nur schwer auffindbar gewesen. Es ist insgesamt nicht ersichtlich, wie ihre Verteidigungsrechte durch die Aktenführung tangiert worden sein könnten.
2.3.
2.3.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin weiter geltend, die von der Polizei durchgeführten informatorischen Befragungen mit dem Nachbarn D.E.________ und den Nachbarinnen F.E.________, G.________ und H.________ seien mangels Konfrontation unverwertbar. Aufgrund der informatorischen Befragungen sei davon auszugehen gewesen, dass es sich dabei um mögliche Belastungszeugen handle. Soweit die Vorinstanz von ihr als Beschuldigte verlange, sie hätte deren erstmalige Einvernahme beantragen sollen, sei der nemo-tenetur-Grundsatz verletzt. Dass sie keinen Antrag auf Konfrontationseinvernahme gestellt habe, könne ihr nicht entgegengehalten werden.
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit den Nachbarn gestellt, weshalb von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen sei.
2.3.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich (von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nur verwertbar, wenn die Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugen zu stellen (Konfrontationsrecht; BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; Urteile 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).
Auf die Teilnahme respektive Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_527/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2.3; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Verzicht auf das Anwesenheitsrecht schliesst eine Wiederholung der Beweiserhebung aus (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 2.1; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
2.3.4. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern ( Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO ). Dieses strafprozessuale Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") folgt aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 StPO verankerten Grundsatz des "fair trial" und steht in engem Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Demnach ist es insbesondere Sache der Anklagebehörde, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen. Diese hat ihre Unschuld nicht nachzuweisen (BGE 148 IV 205 E. 2.4 mit Hinweisen; 129 I 85 E. 4.4). Indem die beschuldigte Person zur Verweigerung der Mitwirkung schlechthin berechtigt ist, hat sie keinerlei Pflicht, durch aktives Verhalten das Verfahren zu fördern und so zur eigenen Überführung beizutragen (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung; 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 113 StPO; MARC ENGLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 113 StPO; MARCUS STADLER, Verwirkung wegen Treu und Glauben?, 2022, S. 278; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 113 StPO).
2.3.5. Wie das Bundesgericht in früheren Entscheiden festgehalten hat, steht das Selbstbelastungsprivileg nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung betreffend Verzicht auf das Konfrontationsrecht. Es wurde darauf verwiesen, dass es der beschuldigten Person freisteht, ob sie von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch machen will (Urteile 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2; 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3).
Daran ist - trotz der in der Lehre geäusserten Kritik, wonach das Selbstbelastungsprivileg nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass der Verteidigung zusätzliche Rügepflichten auferlegt werden (vgl. E NGLER, a.a.O., N. 7b zu Art. 113 StPO; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 64 zu Art. 3 StPO; STADLER, a.a.O., S. 293 f.; WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 3 StPO; ZHUOLI CHEN, Die verspätete Rüge von Beweisverwertungsverboten im Strafprozess, forumpoenale 3/2012 S. 164) - festzuhalten. Ob der zur Begründung herangezogene Grundsatz von Treu und Glauben und das daraus fliessenden Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 mit Hinweisen) tatsächlich einschlägig sind, kann offenbleiben. Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweis). Es existiert somit im Interesse der beschuldigten Person und soll dieser konkret erlauben, belastende Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei. Die Wahrnehmung dieses Rechts verlangt (sofern die Strafbehörden nicht von Amtes wegen Konfrontationseinvernahmen durchführen) ein aktives Tätigwerden, indem entsprechende Beweisanträge gestellt werden. Wird nicht spätestens im Berufungsverfahren (ausser dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO) die Befragung der fraglichen Zeugen und Zeuginnen beantragt (vgl. Urteile 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.6; 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 11.2.4 und 11.4.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.4.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen), liegt darin nach dem Gesagten der Verzicht auf die Ausübung eines Rechts, das der beschuldigten Person im Rahmen ihrer generellen Verteidigungsrechte zusteht. Das Selbstbelastungsprivileg bleibt unberührt.
2.3.6. In casu rügt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zwar die Unverwertbarkeit der Aussagen des Ehepaars E.________ sowie von G.________ und H.________, sie hat vor der Vorinstanz jedoch keine Anträge auf erneute Befragung dieser Personen gestellt. Den vorstehenden Erwägungen zufolge ist die Vorinstanz damit zu Recht von einem gültigen stillschweigenden Verzicht auf die Ausführung des Rechts auf Konfrontation ausgegangen. Die informatorischen polizeilichen Befragungen der genannten Personen sind somit verwertbar.
2.4.
2.4.1. Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin auch die erste polizeiliche Befragung des später als Zeugen einvernommenen Nachbarn I.________ für unverwertbar. Zur Begründung führt sie aus, der Polizeibericht unterscheide nicht, was I.________ und was seine Ehefrau G.________ ausgesagt habe. Es sei unter Gehörsaspekten aber zwingend nötig, die Aussagen einer bestimmten Person zuordnen zu können (Art. 77 lit. e StPO analog).
2.4.2. Bei den streitigen Erkundigungen der Polizei handelte es sich unbestrittenermassen nicht um formelle Einvernahmen, sondern um informatorische Befragungen (siehe hierzu BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Polizei konnte die Ergebnisse, namentlich die Aussagen der befragten Personen, entsprechend in einem Rapport im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO (vorliegend Vollzugsbericht genannt, Untersuchungsakten pag. 95 f.) zusammenfassen, ohne dass die Protokollierungsvorschriften von Art. 77 lit. e i.V.m. Art. 78 StPO anwendbar waren. Damit kann offengelassen werden, ob es sich bei Art. 77 lit. e StPO überhaupt um eine Gültigkeitsvorschrift handelt, deren Verletzung die relative Unverwertbarkeit nach Art. 141 Abs. 2 StPO zur Folge hätte.
3.
3.1. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, weil die Vorinstanz ihre Beweisanträge auf Befragung von J.________, K.________, beides Freunde des Ehepaars B.________, und L.________, ihrem aktuellen Arbeitgeber, abgewiesen hat. Damit bleibe ihr jegliche Möglichkeit verwehrt, entlastende Beweise vorzubringen. Insbesondere könnten gemeinsame Freunde Aussagen zum Kennenlernen des Ehepaars, zur Hochzeit, zum gemeinsamen Zusammenleben, zur Wohnsituation etc. machen. Gleichzeitig erachtet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aus verschiedenen Gründen als willkürlich.
3.2. Zu den umstrittenen Beweisanträgen führt die Vorinstanz aus, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und C.B.________ gemeinsame Freunde hätten und mit diesen zusammen etwas unternehmen würden, könne höchstens Beweis dafür erbringen, dass zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis bestehe. Über einen tatsächlichen Ehewillen vermöchten gemeinsame Aktivitäten dagegen nichts auszusagen. Die Aussagen von L.________ würden zudem nicht den relevanten Zeitraum bis zum Beginn der Strafuntersuchung betreffen, da die Beschwerdeführerin die Stelle bei ihm erst später angetreten habe.
In der Sache selbst erwägt die Vorinstanz, aufgrund der Wohnsituation der Beschwerdeführerin sei auf eine Scheinehe zu schliessen. Beim polizeilichen Augenschein am 8. März 2019 an der Meldeadresse der Ehegatten in U.________ habe nur C.B.________ angetroffen werden können. Im Badezimmer der Wohnung hätten sich zudem keine Schminkutensilien und fast keine Pflegeprodukte für Frauen befunden, dies im Gegensatz zur anderen Wohnung der Beschwerdeführerin in V.________ oberhalb der Bar M.________, wo sie gearbeitet habe (festgestellt anlässlich des Augenscheins vom 24. März 2019). Auch hätten sich in V.________ mehr Kleider der Beschwerdeführerin befunden und habe die Wohnung aufgrund der gesamten Ausstattung einen bewohnten Eindruck gemacht. Dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in U.________ gewohnt habe, spreche auch die Tatsache, dass der Briefkasten und die Türklingel nur mit dem Namen von C.B.________ beschriftet gewesen seien. Der Zeuge N.________, der nach eigenen Angaben oft in diesem Block sei, habe ausgesagt, die Beschwerdeführerin dort noch nie gesehen zu haben. Damit im Einklang stünden die Aussagen der Nachbarn. Von ihnen habe insgesamt keiner ausgesagt, die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Dezember 2017 häufig bei der Liegenschaft in U.________ persönlich angetroffen zu haben. Der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin in V.________ und nicht in U.________ gelebt habe, werde weiter durch die Aussage ihres früheren Arbeitgebers, O.________, bestätigt, wonach sie mindestens zwei- bis dreimal pro Woche in V.________ geschlafen habe. Ausserdem habe er zu Protokoll gegeben, zweimal mit ihr geschlafen zu haben, was gegen einen Ehewillen ihrerseits spreche. In diesem Sinne sei auch zu berücksichtigen, dass die in W.________ geborene Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 durch ein Familiennachzugsgesuch ihrer Mutter versucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Nachdem auf dieses nicht eingetreten worden sei, sei die Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Person für die Beschwerdeführerin die einzige Chance gewesen, doch noch einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Das Eingehen einer Scheinehe sei unter diesen Umständen naheliegend.
3.3. Gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich erschleicht.
3.3.1. Für die Annahme einer Scheinehe (auch "Umgehungsehe" oder "ausländerrechtliche Ehe") bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft - im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung - zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgebenden Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen; 121 II 97 E. 3b). Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (BGE 128 II 145 E. 2.3; zum Ganzen: Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.1 und 4.4; 2C_397/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1 und 2.3; je mit Hinweisen).
3.3.2. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Scheinehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben, das Führen einer Parallelbeziehung, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat sprechen (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_397/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen; siehe auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration SEM zum AIG vom Oktober 2013 [Stand 1. September 2023; nachfolgend: Erläuterungen SEM], Ziff. 6.14.2 S. 145 f.).
3.4.
3.4.1. Aus migrationsrechtlicher Sicht darf das Vorliegen einer Scheinehe nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.5; 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2; 2C_397/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.2; je mit Hinweisen; ferner BGE 127 II 49 E. 4b).
In ähnlicher Weise verbietet es der in Art. 10 Abs. 3 StPO niedergelegte Grundsatz "in dubio pro reo" dem Strafgericht, eine beschuldigte Person schuldig zu sprechen, obwohl bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an ihrer Schuld vorliegen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
3.4.2. Weiter gilt im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO ) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.4.3. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).
3.4.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterin erlaubt (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 7B_256/2022 vom 28. September 2023 E. 2.2.4; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
3.4.5. Die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung gehört zur Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit, das heisst Willkür oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gleiches gilt für die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) auf das Vorliegen einer Scheinehe schliessen lassen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3; Urteil 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).
Zum Begriff der Willkür und zu den an eine Willkürrüge zu stellenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) wird auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; zum Indizienbeweis im Besonderen: Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen).
3.5. In casu nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz angesichts der Vorgeschichte darauf schliesst, die aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin hätte ohne die Heirat mit C.B.________ nur geringe Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt. Ebenfalls durfte sie unter Willkürgesichtspunkten annehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht in der ehelichen Wohnung in U.________ hatte. Damit liegen durchaus erhebliche Verdachtsmomente für eine Scheinehe vor (vgl. Urteil 2C_397/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 5.3).
Ungeachtet dessen vermögen die vorinstanzlichen Überlegungen zum Ehewillen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Dabei gibt zunächst die vorinstanzliche Würdigung der Wohnsituation - wenngleich sie isoliert betrachtet nicht als willkürlich bezeichnet werden kann - in der Gesamtschau Anlass zu Bemerkungen. So stellt die Vorinstanz selber fest, dass sich an der Meldeadresse der Ehegatten auch Frauenkleider befanden und die Beschwerdeführerin wiederholt dort gesichtet worden war. Ihre Feststellungen lassen somit allerhöchstens den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin nicht oft in der Wohnung in U.________ war. Von einem gänzlich fehlenden Bezug zur ehelichen Wohnung kann dagegen nicht gesprochen werden.
Nebst der Wohnsituation und der fehlenden Aussicht auf einen Aufenthaltstitel führt die Vorinstanz zur Annahme einer Scheinehe einzig den vom Zeugen O.________ behaupteten zweifachen Seitensprung der Beschwerdeführerin ins Feld. Hierzu ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung ein einzelner Seitensprung den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage stellt. Indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (Urteile 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2; 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Abgesehen davon, dass die Vorinstanz keine "parallel geführte Liebesbeziehung" feststellt, lässt sie die weiteren Anhaltspunkte, die nach der Rechtsprechung auf eine Scheinehe hindeuten können - mit Ausnahme der bereits genannten -, ungeprüft. Insbesondere tätigt sie trotz entsprechender Beweisofferten seitens der Beschwerdeführerin keine Feststellungen zu den Umständen des Kennenlernens, der Dauer der Bekanntschaft sowie dazu, inwieweit die Ehegatten Kenntnis über die Lebensumstände des anderen haben (siehe dazu Erläuterungen SEM Ziff. 6.14.2 S. 147). Angesichts dessen, dass die von der Vorinstanz festgestellten Indizien kein besonders starkes Fundament für einen Schuldspruch bilden, wären solche Abklärungen aber zwingend notwendig gewesen. Insoweit ist der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der einseitigen Beweisführung bzw. -würdigung nachvollziehbar.
Im Rahmen der migrationsrechlichen Prüfung gilt der Grundsatz, dass das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt ist, wenn die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zulässt (Urteil 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4 und 3.2; vgl. E. 3.4.1 hiervor). Im Strafrecht kann, wie bereits dargelegt, mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" nichts anderes gelten. Mit anderen Worten wäre es verfehlt, bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Betroffenen bei Scheineheverdacht einen tieferen Massstab anzulegen. Auf eine klare Indizienlage im dargestellten Sinn vermag sich die Vorinstanz insgesamt nicht zu stützen. Die Umstände, wonach die Ehegatten nicht ständig zusammenleben, die Beschwerdeführerin laut einer Zeugenaussage zweimal ausserehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hat und ohne die Eheschliessung nur geringe Chancen auf Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte, reichen nicht aus, um zweifelsfrei und somit in für einen Schuldspruch rechtsgenüglicher Weise auf eine Scheinehe zu schliessen. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.
4.
Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin den Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung.
4.1. Unbestritten ist, dass das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 9. August 2019 den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder anordnete und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufforderte, beides innert fünf Tagen dem Strassenverkehrsamt abzugeben (zum Entzug und gleichzeitiger Aufforderung zur Abgabe in derselben Verfügung siehe Urteil 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Ebenfalls erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam.
4.2.
4.2.1. Erstens macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung vom 9. August 2019 sei nicht korrekt eröffnet worden, da sie nur von einer im gleichen Haushalt angemeldeten Person - ihrem Ehemann -, nicht aber von einer im selben Haushalt angetroffenen Person entgegengenommen worden sei. Denn wenn die Vorinstanz ihr im Rahmen der angeklagten Widerhandlung gegen das AIG schon vorhalte, nicht in der ehelichen Wohnung zu wohnen, könne sie nicht davon ausgehen, dass sie dort anzutreffen und der Ehemann Ersatzbezugsberechtigter sei.
4.2.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. Sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung sind strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Urteile 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Voraussetzung für die Strafbarkeit ist zunächst, dass die Entzugsverfügung und die Aufforderung zur Abgabe der betroffenen Person zugestellt wurden (Urteil 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis).
Das nach 106 Abs. 2 SVG massgebende kantonale Recht schreibt, soweit vorliegend interessierend, einzig vor, dass Entscheide den Parteien zugestellt werden. Hat eine Partei eine Person zur Vertretung bevollmächtigt, muss die Zustellung an diese erfolgen (§ 26 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau vom 4. Dezember 2007 [VRPG/AG; SAR 271.200]). Eine Sendung gilt nach der Rechtsprechung gemeinhin als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin gelangt ist, sodass von ihr Kenntnis genommen werden kann. Dass die Empfängerin die Sendung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; 122 III 316 E. 4b; Urteile 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1; 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 3.3.2; 2C_265/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.4.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Vorliegend ist die Zustellung der streitigen Verfügung des Strassenverkehrsamts an die Meldeadresse der Beschwerdeführerin in U.________ erfolgt. Die Sendung ist damit in ihren Machtbereich gelangt und sie hat deren Inhalt unbestrittenermassen auch zur Kenntnis genommen und verstanden. Damit sind ihre Einwände bezüglich der Zustellung unberechtigt.
4.3.
4.3.1. In einem zweiten Schritt bestreitet die Beschwerdeführerin die Vollstreckbarkeit der Administrativverfügung, da der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet worden sei und es insoweit an einer ordnungsgemässen Eröffnung fehle.
4.3.2. Die Vollstreckbarkeit ist weitere Voraussetzung für die Strafbarkeit nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG (Urteile 6B_1166/2022 vom 2. August 2023 E. 6.1 f.; 6B_533/2020 vom 16. September 2020 E. 2.2; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die Strafnorm dient nämlich gerade dazu, die Durchsetzung der behördlichen Anordnung zu gewährleisten (BGE 149 IV 299 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss § 76 VRPG/AG sind Entscheide vollstreckbar, sobald sie nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen werden können oder diesem keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Beschwerde hat nach § 46 Abs. 1 VRPG/AG aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird.
Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird (BGE 140 II 134 E. 4.2.1 mit Hinweis; 129 V 370 E. 2.2). Der tatsächliche und rechtliche Zustand der Beschwerdeangelegenheit soll einstweilen erhalten bleiben. Der Entzug des Suspensiveffektes, als Ausnahme zur aufschiebenden Wirkung, bedeutet dagegen, dass die angefochtene Verfügung sofort vollstreckt werden kann (BGE 129 V 370 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfahrensleitende Verfügungen zur aufschiebenden Wirkung dürfen nach der Rechtsprechung knapp begründet sein (Urteile 1C_262/2023 vom 4. September 2023 E. 2.4; 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweis).
4.3.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin zielt an der Sache vorbei. Zwar erlangt eine Verfügung erst mit der Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz (BGE 142 II 411 E. 4.2 mit Hinweis; Urteil 1C_400/2019 vom 30. Dezember 2019 E. 2). Die Begründung beschlägt dagegen, wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, den Inhalt einer Verfügung. Die Rechtswirksamkeit einer (korrekt zugestellten) Verfügung, vorliegend des Entzugs der aufschiebenden Wirkung, wird durch eine (allenfalls) unzureichende Begründung nicht gehemmt. Da die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Administrativverfügung erhoben hat und insbesondere nicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat, wurde die Verfügung somit sofort vollstreckbar. Damit ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gegeben. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.
5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zum Vorwurf der Täuschung der Behörden sowie zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
Im Umfang ihres Obsiegens ist die Beschwerdeführerin vom Kanton Aargau angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei die Entschädigung praxisgemäss ihrem Rechtsvertreter auszurichten ist. Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Im Umfang ihres Unterliegens wird die Beschwerdeführerin dagegen nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Adrian Dumitrescu, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger