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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_8/2023  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_486/2023 vom 2. Oktober 2023, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. Oktober 2023 
(7B_486/2023 [Beschluss BK 23 317]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht trat auf eine vom Gesuchsteller gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2023 erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 7B_486/2023 vom 2. Oktober 2023). 
 
2.  
Der Gesuchsteller wendet sich am 20. November 2023 mit einem Revisiongesuch an das Bundesgericht. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. 
 
4.  
Das Bundesgericht fällte am 2. Oktober 2023 einen Nichteintretensentscheid, weil die Beschwerde keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung aufwies. Es hielt zusammengefasst fest, der Gesuchsteller befasse sich nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise mit dem angefochtenen Entscheid und seiner Kritik lasse sich nicht entnehmen, dass und weshalb der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein solle. Diese formellrechtliche Würdigung lässt sich als solche im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht ansatzweise auf. Das Revisionsgesuch entbehrt damit einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG
 
5.  
Auf das Revisionsgesuch ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément