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[AZA 7] 
C 102/00 Ca 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Bucher 
 
Urteil vom 8. März 2001 
 
in Sachen 
O.________, 1968, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, Solothurn, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
A.- Mit Verfügung vom 26. Juli 1999 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn die bis am 31. Mai 1999 als Reinigungsfrau beim Warenhaus X.________ angestellte O.________ für 32 Tage ab 1. Juni 1999 in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie an, die Versicherte habe ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, indem sie ihren Arbeitgeber durch unerlaubte Entfernung von Waren zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses veranlasst habe. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 2. März 2000 ab. 
 
 
C.- O.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung seien aufzuheben. 
Sowohl die Arbeitslosenkasse als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
D.- Das Eidgenössische Versicherungsgericht verlangte am 5. Oktober 2000 von der Arbeitslosenkasse die in deren Verfügung vom 26. Juli 1999 erwähnte "Rechtfertigung" vom 29. Juni 1999 und allfällige weitere sachbezügliche Akten ein, worauf die Kasse dem Gericht die als "Rechtfertigung" bezeichnete Stellungnahme der Versicherten vom 29. Juni 1999 (Datum des Eingangs bei der Kasse) und die dazugehörige Aufforderung zur Stellungnahme vom 18. Juni 1999 zusandte. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid wird die gesetzliche Regelung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit infolge eines Verhaltens, welches dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV), sowie über die nach dem Grad des Verschuldens festzusetzende Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG, Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. 
Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV voraussetzt, dass das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Es darf insbesondere dann nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b). 
 
b) Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 Erw. 4a; AHI 1994 S. 212 Erw. 4a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 2c). 
 
2.- a) Das Warenhaus X.________ begründete die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Versicherten vom 30. März 1999 auf 31. Mai 1999 mit fehlender Teamfähigkeit, berechnender Arbeitsweise, unerlaubter Mitnahme von Ware (Jacken), Untersuchung und Mitnahme von für ein Hilfswerk bestimmten Säcken - wobei diese Säcke gemäss mehrmaliger Information und Reglement/Pflichtenheft durch das Reinigungspersonal nicht vom ursprünglichen Zweck abgebracht werden dürften - sowie Lagerung eines unerlaubt aus dem Müll herausgenommenen defekten Kinderwagens. 
Im Rahmen des ihr von der Arbeitslosenkasse gewährten rechtlichen Gehörs bestritt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 1999 die im Kündigungsschreiben enthaltenen Vorwürfe. Sie habe die Jacken - in der Absicht, sie in ihre Heimat zu senden - aus Versehen mitgenommen, weil sie an der für die Gratiskleider bestimmten Stelle aufgehängt gewesen seien; nach der Klärung des Missverständnisses habe sie die Jacken zurückgebracht. Ansonsten habe sie vor der Mitnahme von Kleidern immer das Einverständnis ihres Vorgesetzten eingeholt. Auch bezüglich des Kinderwagens habe sie über die Zustimmung ihres Chefs verfügt. 
 
 
b) Die Verwaltung stützte sich beim Erlass ihrer Verfügung unter der Annahme, die Versicherte habe in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 1999 die unerlaubte Entfernung von Waren bestätigt, ausschliesslich auf das Kündigungsschreiben, obwohl die Beschwerdeführerin die darin enthaltenen Vorwürfe, insbesondere die Unerlaubtheit der Wegnahme von Kleidern, bestritt. Da die vorhandenen Aussagen des Arbeitgebers - zu diesen gehört auch das dem Kündigungsschreiben im Übrigen in weiten Teilen widersprechende Arbeitszeugnis vom 31. Mai 1999 mit der Bemerkung, die Versicherte sei "im Allgemeinen" vertrauenswürdig gewesen - durch keine weiteren Indizien gestützt wurden, stand das der Versicherten zur Last gelegte Verhalten indessen beweismässig nicht klar fest. Die Arbeitslosenkasse wäre deshalb insbesondere aufgrund der Vorbringen der Versicherten in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, den Sachverhalt genauer abzuklären. 
 
c) Ebenso verhält es sich mit dem kantonalen Gericht, welches nicht über die in den vorinstanzlichen Akten fehlende Stellungnahme vom 29. Juni 1999, dafür aber über die Bestreitungen der Versicherten in der Beschwerdeschrift, die sich auch zu den über die Entfernung von Gegenständen hinausgehenden Vorwürfen äussert, und in der Replik verfügte. 
Allein deshalb, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Replik erklärte, infolge häufigen Personalwechsels könne niemand über ihre Arbeit Auskunft geben, durfte nicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden. 
 
d) An der Abklärungsbedürftigkeit des Sachverhaltes ändert nichts, dass dessen Darstellung in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift bezüglich der Entfernung von Jacken und des Kinderwagens von jener in der Stellungnahme vom 29. Juni 1999 abweicht. Die Ausführungen stimmen immerhin im bedeutsamen Punkt der Zustimmung der Vorgesetzten zur Mitnahme von Kleidungsstücken, mit denen die Versicherte gemäss vorinstanzlicher Beschwerdeschrift Verwandte in ihrer Heimat unterstützen wollte, überein. Unter diesen Umständen sind die erwähnten Widersprüche nicht als hinreichende Indizien zur Stützung der Aussagen des Arbeitgebers zu werten, weshalb das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in Würdigung der gesamten Aktenlage beweismässig nicht klar feststeht. 
 
3.- Über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes und das Ausmass des Verschuldens kann nach dem Gesagten erst nach Durchführung von der Verwaltung nachzuholender Beweismassnahmen entschieden werden. Es ist das Reglement/ Pflichtenheft, das gemäss Kündigungsschreiben die Mitnahme nicht mehr zum Verkauf bestimmter Gegenstände verbietet (es ist wichtig zu wissen, ob es sich dabei um ein absolutes Verbot oder um ein grundsätzliches Verbot unter Vorbehalt einer Bewilligung handelt), einzuholen. Es sind weitere geeignete Erkundigungen beim Arbeitgeber, namentlich bei ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin sowie gegebenenfalls bei der von der Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 1999 genannten Arbeitskollegin, einzuziehen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Solothurn vom 2. März 2000 und die 
Verfügung vom 26. Juli 1999 aufgehoben werden und die 
Sache an die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons 
Solothurn zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter 
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Frage 
der Einstellung in der Anspruchsberechtigung neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 8. März 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: