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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 233/03 
 
Urteil vom 8. März 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Renggli 
 
Parteien 
A.________, 1966, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1966, meldete sich am 29. Januar 2002 wegen eines Rückenleidens bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische und erwerbsbezogene Akten ein und stellte mit Vorbescheid vom 27. August eine Abweisung des Leistungsbegehrens wegen Fehlens einer Invalidität in rentenbegründendem Ausmass in Aussicht. Am 27. September 2002 verfügte sie im angekündigten Sinn. 
B. 
Die dagegen mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung mindestens einer halben Invalidenrente eingereichte Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Februar 2003 abgewiesen. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei wegen unrichtiger Feststellung des Sachverhalts aufzuheben und es sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Nichtanwendbarkeit des seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Anwendbarkeit dieser Methode, sofern anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztätig erwerbstätig wäre (Art 27bis Abs. 2 IVV), und die Praxis, wonach zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden können (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. September 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 
2.1 Die Abweisung des Leistungsbegehrens wurde in der Verfügung vom 27. September 2002 von der IV-Stelle damit begründet, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Abklärungen in der Lage sei, einer körperlich leichten Tätigkeit in vollem Umfang eines normalen Arbeitspensums nachzugehen. Die Verwaltung stützte sich hierbei auf die einzige vorliegende medizinische Beurteilung, den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 13. März 2002. Dr. S.________ diagnostizierte - neben der im Berichtszeitpunkt bestehenden Schwangerschaft - ein lumbospondylogenes Syndrom mit Diskushernie auf Höhe L4/5 und ein Impingement-Syndrom an der linken Schulter. Er gab eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellte an und erachtete die Patientin in behinderungsangepassten Tätigkeiten als zu 100% arbeitsfähig. 
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im kantonalen - wie auch erneut im letztinstanzlichen - Verfahren geltend machen, es sei auch für eine leidensangepasste Tätigkeit lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen, was auch Dr. S.________ bestätigt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, trifft dies nicht zu. Auf Seite 4 des Arztberichtes wurde die Frage nach dem zumutbaren Umfang einer Erwerbstätigkeit wie folgt beantwortet: in der Spalte "in der bisherigen Berufstätigkeit" ist das Feld "halbtags" angekreuzt und es wird ergänzend angegeben "5 mal 4½ Stunden pro Woche", in der Spalte "in behinderungsangepasster Tätigkeit" ist das Feld "ganztags" angekreuzt und es findet sich zusätzlich die Angabe einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden, mit der Einschränkung "nach Schwangerschaft". Somit liegt eine klare ärztliche Umschreibung der zumutbaren Erwerbsarbeit im Hinblick auf die Art der Tätigkeit wie auch auf den zeitlichen Umfang vor. 
2.3 Was dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben des Dr. S.________ an ihren Rechtsvertreter vom 18. Februar 2003 zu den Akten reichen lassen. Darin wird abschliessend festgehalten, die Beschwerdeführerin sei "auch für körperlich leichte Tätigkeiten nach wie vor zu lediglich 50% arbeitsfähig". Im Hauptteil des Schreibens wiederholt Dr. S.________ zunächst die Diagnosen, um dann nach einer allgemeinen Beurteilung zur Schilderung des Verlaufes der Arbeitsfähigkeit überzugehen. Dabei berichtet er von einem Rückfall im Januar 2003 mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Januar 2003. Am 17. Februar 2003 wünschte die Patientin wieder zu 50% arbeitsfähig geschrieben zu werden. Im Gegensatz zu der Interpretation, die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird, kann darin kein Abrücken von der unmissverständlichen Beurteilung im Arztbericht vom 13. März 2002 erblickt werden. Aber selbst wenn man dies als nicht mit genügender Sicherheit feststehend betrachten wollte, so erfüllt das vorgelegte Schreiben nicht die rechtsprechungsgemässen Kriterien, denen eine beweistaugliche ärztliche Stellungnahme zu genügen hat (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen), fehlt es doch insbesondere an einer Auseinandersetzung mit den Vorakten, nämlich dem genannten eigenen Arztbericht. 
2.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von Verwaltung und kantonalem Gericht zu Recht als zu 100% arbeitsfähig in einer leidensangepassten Tätigkeit beurteilt worden ist. Insbesondere liegt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 132 lit. b OG) vor. 
 
Wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen diesbezüglich zu verweisen ist, zutreffend dargelegt hat, ergibt sich unter dieser Voraussetzung selbst bei Vornahme des rechtsprechungsgemäss maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges vom Erwerbseinkommen (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc, AHI 2002 S. 62) im Rahmen des Einkommensvergleichs keine Invalidität in rentenbegründendem Ausmass. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: