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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.48/2005 /gij 
 
Urteil vom 8. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Schulstrasse 15, 8597 Landschlacht, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Geschäftsstelle Oensingen, Solothurnerstrasse 26, 4702 Oensingen, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 
17. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________ und X.________ reichten am 17. Juni 2004 Strafanzeige gegen A.________ und B.________ ein, wegen des Verdachts der Verletzung des Briefgeheimnisses, der Ehrverletzung und der körperlichen Misshandlung. Der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn stellte das daraufhin eröffnete Ermittlungsverfahren am 11. Oktober 2004 ein mit der Begründung, die behaupteten Verfehlungen hätten nicht bewiesen werden können respektive die Beschuldigten hätten in Notwehr gehandelt. 
B. 
Gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichters erhoben Anna und Y.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses schützte den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 17. Dezember 2004. 
C. 
Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 gelangt X.________ ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils wegen "Verletzung des Bundesgesetzes und Beweisunterdrückung". Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe nicht näher bezeichnet, indes in ihrem nach Fristablauf eingereichten Schreiben vom 15. Februar 2005 deutlich gemacht, ihrer Meinung nach sei die Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen. Indessen kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Nichtigkeits- oder eine staatsrechtliche Beschwerde handelt, da weder die Voraussetzungen nach Art. 268 ff. BStP noch nach Art. 84 ff. OG erfüllt sind. Insbesondere zur staatsrechtlichen Beschwerde ist Folgendes festzuhalten: 
1.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich als Anzeigerin gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die kantonalen Behörden. 
 
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird (BGE 120 Ia 101 E. 1a S. 102). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). Hingegen kann er weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden. Auf eine solche hat der in der Sache selbst nicht Legitimierte jedoch keinen Anspruch (BGE 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160 mit Hinweisen). Eine auf materiellrechtliche Fragen erweiterte Legitimation aufgrund des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f. mit Hinweisen). 
1.3 Gemäss dieser Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin somit nicht geltend machen, die anbegehrte Strafuntersuchung sei in materieller Hinsicht in verfassungswidriger Weise nicht durchgeführt worden. Soweit sie sinngemäss dennoch derartige Rügen erhebt, sind sie aus den genannten Gründen nicht zu hören. Eine Verletzung von Verfahrensrechten im dargelegten Sinne, welche hier einzig in Frage stehen könnte, rügt die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in einer den - ihr von verschiedenen früheren Verfahren her bekannten - gesetzlichen Erfordernissen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) genügenden Weise (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 127 III 279 E. 1c S. 282 mit Hinweisen). 
2. 
Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Da sie sich als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 152 OG erwies, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: