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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.53/2005 /ggs 
 
Urteil vom 8. März 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Möbel Hubacher AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Siegrist, 
 
gegen 
Alfred Schwartz, Oberrichter, Präsident der 4. Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, 
1. IKEA Immobilien AG, 
2. Reppisch-Werke AG, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli, 
Gemeinderat Spreitenbach, Gemeindeverwaltung, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Gemeindeversammlung von Spreitenbach beschloss am 18. November 2003 in Form von zwei Teiländerungen des Bauzonenplans und der Bau- und Nutzungsordnung die planerischen Rechtsgrundlagen für einen neuen Standort eines IKEA-Fachmarktes und -Einkaufszentrums. Dagegen erhob die Möbel Hubacher AG Beschwerde, welche der Regierungsrat des Kantons Aargau am 30. Juni 2004 abwies, soweit darauf einzutreten war. Der Grosse Rat des Kantons Aargau genehmigte am 17. August 2004 die Teiländerung der Nutzungsplanung. 
B. 
Die Möbel Hubacher AG focht den Entscheid des Regierungsrates und den Beschluss des Grossen Rates beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 13. September 2004 mit diversen Anträgen an. Am 7. Dezember 2004 ersuchte sie um den Ausstand von Oberrichter Alfred Schwartz. Zur Begründung des Ausstandsgesuchs wies die Möbel Hubacher AG insbesondere auf den Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft durch einen Rechtsanwalt vertreten sei, dessen Büropartner Oberrichter Schwartz in einem Disziplinarverfahren vor dem Grossen Rat vertreten hatte. 
 
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 hat das Verwaltungsgericht, unter Ausschluss von Oberrichter Alfred Schwartz, das Ausstandsbegehren abgewiesen. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts hat die Möbel Hubacher AG beim Bundesgericht am 26. Januar 2005 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie rügt Verletzungen von Art. 29 Abs. 2 und insbesondere Art. 30 Abs. 1 BV sowie von § 22 der aargauischen Kantonsverfassung (KV). Auf die Begründung ist in den Erwägungen einzugehen. 
 
Der abgelehnte Oberrichter Schwartz, das Verwaltungsgericht und die Gemeinde Spreitenbach stellen den Antrag um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die IKEA Immobilien AG und die Reppisch-Werke AG als Beschwerdegegnerinnen haben auf eine Stellungnahme verzichtet. 
Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. 
Am 7. März 2005 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht unaufgefordert eine weitere Eingabe zukommen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem das gegen Oberrichter Schwartz gerichtete Ablehnungsgesuch abgewiesen worden ist, kann nach Art. 87 Abs. 1 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Erwägungen Anlass. 
 
Die Eingabe vom 7. März 2005 ist dem Bundesgericht unaufgefordert eingereicht worden und bleibt daher unbeachtlich. Die darin enthaltenen Hinweise auf die Akten des Verfahrens vor dem Baudepartement wären zudem verspätet und könnten auch insofern nicht berücksichtigt werden. 
2. 
Unter Verweis auf Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 KV beanstandet die Beschwerdeführerin das vom Verwaltungsgericht geführte Ausstandsverfahren. 
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe in Missachtung von § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) keine offizielle Vernehmlassung durchgeführt und unter Ausschluss der Beschwerdeführerin ermittelt und sei so zur Erkenntnis gelangt, dass das Mandatsverhältnis zwischen Oberrichter Schwartz und Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad Ende 2003 abgeschlossen worden sei. Diese Rügen erweisen sich von vornherein als unbegründet. 
 
Nach § 41 Abs. 1 VRPG braucht kein Schriftenwechsel durchgeführt zu werden, wenn sich eine Beschwerde sofort als unzulässig oder unbegründet erweist. Im vorliegenden Fall durfte das Verwaltungsgericht ohne Willkür die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Ausstandsbegehrens annehmen und von einem Schriftenwechsel absehen. Die Beschwerdeführerin begründet in dieser Hinsicht keine Verfassungsrügen. 
 
Brauchte in diesem Sinne kein Schriftenwechsel durchgeführt zu werden, kann sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 2 BV auch nicht darüber beschweren, dass sie nicht mehr weiter angehört worden ist. Sie hatte vielmehr mit der Einreichung ihres Ausstandsbegehrens die Gelegenheit, sämtliche Vorbringen ins Verfahren einzuführen. Schliesslich kann aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise Beweise erhoben. Es durfte ohne Willkür annehmen, dass das Mandatsverhältnis zwischen Oberrichter Schwartz und Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad Ende 2003 beendet war, nachdem der Grosse Rat das Disziplinarverfahren am 2. Dezember 2003 abgeschlossen hatte. Dem fügt das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung bei, dass es aus anderen Verfahren von der Beendigung des Mandatsverhältnisses Kenntnis hatte; deren Verwertung im vorliegenden Fall (Gerichtsnotorietät) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
3. 
Den Hintergrund der vorliegenden Beschwerdesache bilden im Wesentlichen die folgenden Umstände. 
 
Zum einen führte der Grosse Rat gegen Oberrichter Schwartz ein Disziplinarverfahren. Im Laufe des aufwändigen und langwierigen parlamentarischen Verfahrens erhob Oberrichter Schwartz zwei staatsrechtliche Beschwerden, welche mit Urteil vom 12. Dezember 2002 teils gutgeheissen, teils abgewiesen wurden (Verfahren 1P.237/2002 und 1P.525/2002). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2003 stellte der Grosse Rat schliesslich fest, dass Oberrichter Schwartz gegen § 9 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) verstossen habe, verzichtete indessen auf eine Amtsenthebung im Sinne von § 85 GOG und schloss das Disziplinarverfahren ab. In dieser Sache wurde Oberrichter Schwartz durch Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad vertreten. Dr. Peter Conrad ist Büropartner von Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli, welcher im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerinnen vertritt. 
 
Zum andern stehen im März 2005 die Wahlen und Wiederwahlen ins aargauische Ober- und Verwaltungsgericht bevor. Nach dem angefochtenen Entscheid sollen verschiedene Organisationen und Parteien und insbesondere auch der Aargauische Anwaltsverband die Nichtwiederwahl von Oberrichter Schwartz empfohlen haben. Der Aufruf dieses Verbandes ist nicht von dessen Präsidenten Rechtsanwalt Dr. Simon Käch - der Büropartner der Rechtsanwälte Conrad und Höchli ist -, sondern von Rechtsanwalt Dr. Beat Ries unterzeichnet, der seinerseits Büropartner des die Beschwerdeführerin vertretenden Rechtsanwalts Dr. Markus Siegrist ist. 
Schliesslich verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass Oberrichter Schwartz seine Verfahren wenig beförderlich behandeln soll - wie sich aus der Disziplinaruntersuchung und hängigen Verfahren ergebe -, die Instruktion im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren indessen ungewohnt rasch vorantreibe, indem er kurze Fristen ansetze und nur beschränkt Fristerstreckungsgesuche bewillige. 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht aufgrund der vorgenannten Umstände geltend, Oberrichter Schwartz erwecke den Anschein der Befangenheit und dürfe daher nach Art. 30 Abs. 1 BV nicht amten. Sie beruft sich einzig auf die genannte Verfassungsgarantie und macht keine willkürliche Anwendung der einschlägigen Ausstandsbestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts geltend. 
4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken (vgl. zum Ganzen BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53, 128 V 82 E. 2 S. 84, 126 I 68 E. 3 S. 73, 124 I 121 E. 2 und 3 S. 122, 124 I 255 E. 4a S. 261, 119 Ia 221 E. 5 S. 227, mit Hinweisen). 
 
Voreingenommenheit wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Voreingenommenheit des Richters muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Angesichts der Bedeutung der Garantie des verfassungsmässigen Richters lässt sich eine restriktive Auslegung nicht rechtfertigen. Der Ausstand im Einzelfall steht indessen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter und muss daher die Ausnahme bleiben, damit die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte nicht illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters nicht von dieser Seite her ausgehöhlt werden. 
4.2 Unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird meist die Frage aufgeworfen, ob besondere Umstände betreffend das Verhältnis zwischen einem Richter und einer Partei bei objektiver Betrachtung geeignet seien, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit des Richters zu begründen. Im vorliegenden Fall begründet die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV mit dem Hinweis auf eine besondere Beziehung des abgelehnten Oberrichters zu einem Rechtsvertreter. 
 
Es ist denkbar und von der Rechtsprechung anerkannt, dass auch besondere Gegebenheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen einem Richter und einem Parteivertreter den objektiven Anschein der Befangenheit des Ersteren begründen und daher dessen Ausstand gebieten können (BGE 92 I 271 E. 5 S. 276, nicht publizierte Urteile 1P.407/1989 vom 20. Februar 1990 E. 3, 4P.292/1993 vom 30. Juni 1994 E. 4, 1P.515/2002 vom 13. Februar 2003, 1P.180/2004 vom 7. Mai 2004, Pra 2000 Nr. 142 E. 3, Urteil des EVG U 78/98 vom 9. November 1998; Jean-François Egli/Olivier Kurz, La garantie du juge indépendant et impartial dans la jurisprudence récente, in: RJN 1990 S. 24 f. mit weitern Hinweisen; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 133; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 17 zu Art. 9). Die Umstände können sich gleichermassen auf ein besonders freundschaftliches wie ein besonders feindschaftliches Verhältnis zwischen Richter und Rechtsvertreter beziehen. In solchen Situationen kann Voreingenommenheit des Richters indessen nur bei Vorliegen spezieller Umstände und mit Zurückhaltung angenommen werden. Erforderlich wäre, dass die beanstandete Beziehungsnähe das Mass des sozial Üblichen übersteigt und bei objektiver Betrachtung geeignet ist, sich auf die Partei selber und deren Prozess auszuwirken und derart den Anschein der Befangenheit hervorzurufen (vgl. Kiener, a.a.O.). 
4.3 Im vorliegenden Fall steht nicht im eigentlichen Sinn das Verhältnis von Oberrichter Schwartz zu Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli, der die Beschwerdegegnerinnen vertritt, in Frage. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin geltend, Oberrichter Schwartz sei dem Advokaturbüro CHKP (Conrad, Höchli, Kink & Pilgrim) aufgrund des früheren Disziplinarverfahrens in besonderer Weise verpflichtet; die besondere Beziehungsnähe mit Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad aus dem Disziplinarverfahren wirke sich auch auf dessen Partner Dr. Andreas Höchli aus; das zeige sich denn auch im Umstand, dass ein weiterer Partner aus der Bürogemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Simon Käch, anlässlich des Aufrufs des Aargauischen Anwaltsverbandes zur Nichtwiederwahl von Oberrichter Schwartz in den Ausstand getreten sei. 
Unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV ist nicht auszuschliessen, dass eine besonders enge Beziehung zwischen einem Richter und einem Rechtsanwalt sich auch auf ein Mandat eines Partners des Letzteren auswirken und den Anschein der Voreingenommenheit des Ersteren erwecken könnte (vgl. BGE 92 I 271, wo nach Art. 58 aBV ein Schiedsrichter als befangen erklärt wurde, weil seine Ehefrau Mitarbeiterin eines Anwalts war, welcher eine Partei vertrat). Hierfür bedürfte es indessen ganz spezieller konkreter Umstände. Allein der abstrakte Umstand, dass ein Richter in einem früheren und nunmehr abgeschlossenen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist, reicht nicht aus, diesen bei objektiver Betrachtung deshalb als befangen zu betrachten, weil ein Büropartner dieses Rechtsanwalts in einem späteren Zeitpunkt eine Partei vor Gericht vertritt. Insbesondere kann nicht allgemein angenommen werden, dass sich eine besonders enge Beziehung zwischen einem Richter und seinem Rechtsvertreter auf eine ganze Bürogemeinschaft mit einer Mehrzahl von Partnern auswirkt. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit kann daher nicht auf die abstrakte Konstellation der mitbeteiligten Personen abgestellt werden, sondern sind die konkreten Umstände im Einzelnen zu würdigen. 
 
In dieser Hinsicht ist vorerst davon auszugehen, dass die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters im Grundsatz vermutet wird (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3c S. 55) und von der regelhaften Zuständigkeitsordnung nicht leichthin abgewichen werden soll (oben E. 4.1). Das Mandatsverhältnis zwischen Oberrichter Schwartz und Rechtsanwalt Dr. Peter Conrad betraf eine Angelegenheit, die einen speziell emotionalen und politischen Hintergrund aufgewiesen haben soll. Es kann indessen nicht angenommen werden, dass sich dieses weiterhin auswirkt. Zum einen ergeben sich nicht die geringsten Hinweise darauf, dass Rechtsanwalt Dr. Andreas Höchli im damaligen Disziplinarverfahren in irgend einer Weise fachlich oder persönlich engagiert gewesen ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass die einzelnen Mitglieder einer grösseren Anwaltskanzlei mit rund zehn Partnern ihre Mandate eigenständig führen. Von Bedeutung ist zum andern, dass das Mandat von Dr. Peter Conrad, wie oben dargelegt, Ende 2003 abgeschlossen worden ist und nunmehr keine weitern Auswirkungen zeitigen wird; daran vermag auch die Vermutung nichts zu ändern, dass Oberrichter Schwartz seinem Rechtsvertreter in der damaligen Disziplinarangelegenheit zu Dank verpflichtet sein mag. Daraus ergibt sich, dass aus den Tätigkeiten der genannten Personen keine Anzeichen abgeleitet werden können, welche Oberrichter Schwartz bei objektiver Betrachtung der konkreten Streitsache als befangen oder parteiisch erscheinen lassen könnten. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein weiterer Büropartner, Rechtsanwalt Dr. Simon Käch, den Aufruf des Aargauischen Anwaltsverband - aus welchen nicht näher geklärten Gründen auch immer - nicht unterschrieben hat. 
4.4 Es ist demnach zu prüfen, ob andere Umstände die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Oberrichter Schwartz in Frage stellen könnten. 
 
Unter diesem Gesichtswinkel bringt die Beschwerdeführerin vorerst vor, Oberrichter Schwartz sei ihr gegenüber voreingenommen, weil ein Büropartner ihres Rechtsvertreters im Vorstand des Aargauischen Anwaltsverbandes den Aufruf für die Nichtwiederwahl unterzeichnet habe. Hierfür kann - wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen - auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Auch wenn Oberrichter Schwartz über diesen - vom Vorstand offenbar einstimmig verabschiedeten - Aufruf wenig erbaut sein sollte, kann bei objektiver Betrachtung nicht angenommen werden, dass sich dieser Umstand über den Unterzeichner hinaus in spezifischer Weise gerade auf den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und daher zulasten der Beschwerdeführerin auswirke. 
 
Zum andern behauptet die Beschwerdeführerin, die Parteilichkeit von Oberrichter Schwartz zeige sich im Umstand, dass er die Instruktion des Verwaltungsgerichtsverfahrens mit ungewohnter Speditivität vorantreibe. Hierzu gilt es vorerst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, Oberrichter Schwartz habe bei der Instruktion der zugrunde liegenden Streitigkeit und bei der Fristansetzung für Vernehmlassungen kantonalrechtliche Verfahrensbestimmungen missachtet. Ferner wird auch nicht gerügt, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich konkreter Vergleichsfälle rechtsungleich behandelt worden. Von ausschlaggebender Bedeutung sind vielmehr Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche dem Einzelnen vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Beurteilung innert angemessener Frist einräumen und auch in der zugrunde liegenden Zonenstreitigkeit zur Anwendung kommen (vgl. Urteil 1A.169/2004 vom 18. Oktober 2004). In der Befolgung dieser verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben kann grundsätzlich kein Anzeichen für einen Anschein der Voreingenommenheit erblickt werden. Die beförderliche Verfahrensführung wirkt sich zudem für beide Parteien in gleicher Weise aus und bevorzugt nicht in parteilicher Art gerade die eine Seite. Daher ist es nicht von Belang, dass Oberrichter Schwartz andere Verfahren in der Vergangenheit weniger beförderlich behandelt haben mag. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Gericht im Rahmen des Beschleunigungsgebotes nach sachlichen Kriterien gewisse Prioritäten setzt und den vorliegenden Fall wegen seiner Bedeutung und Auswirkungen beschleunigt zu behandeln gedenkt. Demnach erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet. 
4.5 Schliesslich kann auch bei gesamthafter Betrachtung dem Verwaltungsgericht keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorgeworfen werden. 
5. 
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 OG). Den Beschwerdegegnerinnen ist mangels einer Stellungnahme keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, Oberrichter Schwartz, dem Gemeinderat Spreitenbach sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. März 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: