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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
I 728/05 
 
Urteil vom 8. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph M. Bertisch, Bellerivestrasse 42, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 25. August 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch von S.________ (geb. 1947) um Übernahme der Kosten für eine Brille und eine Brillenkorrektur ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. September 2004 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2005 ab. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, sämtliche Kosten der Brillenkorrektur gemäss Rezept des Dr. med. N._________ vom 29. Juni 2004 zu bezahlen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Übernahme medizinischer Massnahmen durch die Invalidenversicherung (Art. 12 Abs. 1 IVG) und zur Abgabe von Brillen (Art. 21 Abs. 1 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Leistungspflicht von Invalidenversicherung und Krankenkasse (BGE 104 V 81 Erw. 1) und zu den medizinischen Massnahmen, welche auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder relativ stabilisierter Defektzustände hinzielen (BGE 120 V 279 Erw. 3a), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Wie der Beschwerdeführer in der Einsprache selber festgehalten hat, wird sein Augenleiden, eine Blepharitis (Entzündung der Augenlider) durch das Cortison verursacht, welches er wegen seiner Rückenschmerzen verwendet. Damit ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich invalidenversicherungsrechtlich um ein labiles Leiden handelt, und zwar unabhängig davon, ob es schon seit längerer Zeit besteht. Denn ohne den Einfluss des Cortisons könnte es sich zurückbilden. Dank der Brille kann das Augenleiden im Gleichgewicht gehalten werden. Daher liegt wohl ein stationärer, nicht aber ein stabiler Zustand vor (AHI 1999 S. 125 [Urteil R. vom 26. Februar 1999, I 115/98]). Was der Versicherte hiegegen vorbringt, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Dem kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weitere Untersuchungen anzuordnen. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer, Aarau, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 8. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: