Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
U 348/06{T 7} 
 
Urteil vom 8. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön und Frésard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2006. 
 
In Erwägung, 
dass S.________, geboren 1956, am 28. November 2001 einen Arbeitsunfall erlitt, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen erbrachte, 
 
dass die SUVA dem Versicherten u.a. mit Verfügung vom 4. Mai 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % und eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,5 % zusprach, welche mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 bestätigt wurden, 
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 29. Mai 2006), 
 
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt und beantragt, es sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides "die Rente und die IE leidensangepasst angemessen zu erhöhen"; "eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zu ergänzender Abklärung an die SUVA zurückzuweisen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. 
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Folge zurückgezogen worden ist, 
 
dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), wobei sich das vorliegende Verfahren - da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist - noch nach dem OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), 
 
dass es bezüglich des beschwerdeführerischen Antrags auf Erhöhung der Invalidenrente an jeglicher Begründung fehlt, weshalb insoweit auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit (Art. 36a Abs. 1 lit. a OG) nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335 E. 1a S. 336 mit Hinweisen), 
 
 
dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen der vorliegend allein zu beurteilenden Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG sowie Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 29 E. 1 S. 31 f. und RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt hat (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), 
 
dass das kantonale Gericht die gesamten Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt hat und gestützt darauf die auf Grund der unfallbedingten Beschwerden resultierenden Einschränkungen u.a. mit der Integritätsentschädigung von 7,5 % zutreffend als angemessen abgegolten erachtet hat, 
 
dass die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände, welche bereits im angefochtenen Entscheid zutreffend entkräftet wurden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, 
 
dass es der eventualiter beantragten Aktenergänzung nicht bedarf (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 170 Erw. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28), weshalb darauf zu verzichten ist, 
 
dass demzufolge auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG), 
 
dass die insgesamt offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: