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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_249/2013 
 
Urteil vom 8. März 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aarau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 17. Januar 2013. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bezirksgericht Dietikon verurteilte X.________ mit Urteil vom 31. Mai 2011 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es ging davon aus, dass X.________ mit seinem Motorrad am 1. September 2010 auf der Autobahn bei Unterengstringen mit einem Tempo von 150 bis 155 km/h gefahren sei. 
 
2. 
Aufgrund des Vorfalls vom 1. September 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ mit Verfügung vom 12. Januar 2012 den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten. Das Strassenverkehrsamt ging von einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG aus. Eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. April 2012 ab. Dagegen erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess mit Urteil vom 17. Januar 2013 die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügungen des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 19. April 2012 und des Strassenverkehrsamts vom 12. Januar 2012 auf und entzog X.________ den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens vor dem Departement und vor dem Verwaltungsgericht auferlegte es zu je 1/3 X.________. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren nicht eintreten könne. Das Bezirksgericht Dietikon habe sich intensiv mit der Sachverhaltsfindung auseinandergesetzt und diesbezüglich u.a. festgestellt, dass auf die Nachfahrmessung nicht abgestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht ging mit dem Bezirksgericht davon aus, dass X.________ aufgrund seiner Aussagen 30 bis 35 km/h zu schnell gefahren sei. Damit hatte er für das Verwaltungsgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung von rund 32,5 km/h eingestanden. Vorliegend sei die Administrativbehörde auch an die rechtliche Würdigung durch den Strafrichter hinsichtlich der mit der Verkehrsregelverletzung verbundenen Schwere des Verschuldens und der Gefährdung gebunden. Die bezirksgerichtliche Feststellung im Strafverfahren, der Beschwerdeführer habe eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG begangen, führe im Massnahmenrecht zu einer leichten oder mittelschweren Widerhandlung. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 bis 35 km/h bzw. von ungefähr 32,5 km/h auf Autobahn liege eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG vor. Da dem Beschwerdeführer der Führerausweis in den vergangenen zwei Jahren aufgrund einer schweren Widerhandlung bereits einmal entzogen worden war, sei ihm der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG für vier Monate zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer könne nicht unterschritten werden. Die Verfahrenskosten auferlegte das Verwaltungsgericht nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 5. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kantons Aargau vom 17. Januar 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aarau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. März 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli