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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5D_213/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Kriens, Abteilung 2, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. Oktober 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
B.________ (geb. 1975) und C.________ (geb. 1977) hatten im Jahre 1998 im Iran geheiratet. Ihrer Ehe entspross der Sohn D.________ (geb. 2007). 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 29. August 2011 beantragte C.________ dem Bezirksgericht Kriens die Scheidung ihrer Ehe. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin von B.________ trat Rechtsanwältin A.________ auf. Sie reichte am 23. April 2014 eine auf den 1. April 2014 datierte detaillierte Kostennote über Fr. 17'943.80 inkl. MWST ein.  
 
B.b. Am 20. März 2015 schied das Bezirksgericht Kriens die Ehe der Parteien. Es genehmigte eine Teilvereinbarung vom 2./8. Juli 2013, in der die Parteien erklärten, in Bezug auf die Vermögenswerte in der Schweiz güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein, und regelte alle übrigen Scheidungsfolgen. Die Kostennote von A.________ (Bst. B.a) setzte das Bezirksgericht auf Fr. 7'000.-- herab (zuzüglich Auslagen und MWST). Daran sollte sich die Gerichtskasse nach Rechtskraft des Urteils mit Fr. 6'727.90 beteiligen (85 % des Honorars im Betrag von Fr. 5'950.--, Fr. 279.55 Auslagen und Fr. 498.35 MWST).  
 
C.  
Am 12. Mai 2015 legte B.________ gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil beim Kantonsgericht Luzern Berufung ein. Am gleichen Tag erhob A.________ in eigener Sache Beschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung. Sie verlangte, ihre Kostennote im Umfang von Fr. 14'740.35 gutzuheissen, "vorbehältlich der Kürzung auf 85 % durch den Umstand, dass es sich um eine unentgeltliche Rechtsvertretung handle". Das Bezirksgericht Kriens beantragte, die Beschwerde von A.________ kostenfällig abzuweisen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2015 bestätigte das Kantonsgericht im Streit um die Scheidung das Urteil vom 20. März 2015 und wies die Kostenbeschwerde ab. 
 
D.   
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Dezember 2015 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie hält am Antrag fest, den sie im kantonalen Beschwerdeverfahren stellte (Bst. C). Eventualiter sei die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren "angemessen auf Fr. 12'038.54 inkl. Auslagen und MWST pauschal zu erhöhen". Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid, der die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin festsetzt, ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). Wird der Anwalt - wie hier - in einem Zivilverfahren eingesetzt, ist die seine Entschädigung bestimmende Verfügung ein unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängender öffentlich-rechtlicher Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 Bst. b BGG (Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.3). 
 
2.  
 
2.1. Die amtliche Entschädigung beschlägt einen Nebenpunkt. Deshalb steht grundsätzlich das in der Hauptsache zulässige Rechtsmittel offen (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 1). Vor der Vorinstanz waren in der Hauptsache die Scheidungsfolgen streitig, darunter die Obhut über das Kind D.________. Der dortige Streit betraf in der Hauptsache also eine Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur. Es stellt sich die Frage, ob die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht gegen die Festsetzung der amtlichen Entschädigung auch dann der Hauptsache folgt, wenn sich der Streit - wie hier - um die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren dreht und der unentgeltliche Rechtsbeistand den diesbezüglichen Entscheid schon vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz selbständig angefochten hat. Was es damit auf sich hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn:  
 
2.2. Die bundesrechtliche Vorgabe, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton "angemessen" entschädigt wird (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO), belässt den Kantonen einen erheblichen Regelungsspielraum. Die zitierte Norm wäre nur dann verletzt, wenn die kantonale Regelung  als solche Entschädigungen vorsieht, die aus dem weiten Rahmen dessen fallen, was als angemessen gelten kann. Alsdann wäre Willkür (Art. 9 BV) gegeben (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 1.2). Auch die Verletzung der kantonalen Regeln betreffend die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands  im konkreten Fall ist im ordentlichen Beschwerdeverfahren - abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen (Art. 95 Bst. c-e BGG) - kein Beschwerdegrund vor Bundesgericht. Vielmehr kann diesbezüglich nur gerügt werden, die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz verletze das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 Bst. a BGG, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte, oder das Völkerrecht im Sinne von Art. 95 Bst. b BGG (BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Schliesslich kann vor Bundesgericht auch die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet nach der Rechtsprechung "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).  
 
2.3. Ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts aber ohnehin im beschriebenen Sinne eingeschränkt, so gälten auch dann, wenn das Bundesgericht die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegennehmen könnte, die gleichen prozessualen Vorgaben wie für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 113 ff., insbesondere Art. 116 und 118 BGG). Im Rahmen beider Beschwerdearten prüft das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (strenges Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ist auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde einzutreten  
 
3.   
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid betreffend die Festlegung der amtlichen Entschädigung wie folgt: 
 
3.1. Das Kantonsgericht betont, dass es sich "eine gewisse Zurückhaltung auferlege", wenn eine Verletzung von Bestimmungen über die Kostenverlegung oder die Kostenfestsetzung gerügt werde. Der erstinstanzliche Richter kenne den Fall unmittelbar und könne insbesondere das Verhalten der Parteien im Verfahren würdigen, weshalb ihm ein gewisses Ermessen zustehe. Dabei habe er allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte bei Ermessensentscheiden eher hoch seien. Um die Kostenverlegung oder -festsetzung zu korrigieren, könne unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung zwar nicht mehr verlangt werden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich überschritten hätte und sich ihr Entscheid mit sachlichen Argumenten schlechterdings nicht mehr begründen lasse. Dies hindere das Kantonsgericht aber nicht daran, gerade auch in familienrechtlichen Angelegenheiten den Ermessensentscheid der ersten Instanz, wie ihn Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO erlaube, bloss zurückhaltend zu überprüfen.  
 
3.2. Weiter verweist das Kantonsgericht auf die kantonale Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. März 2013 (JusKV; SRL Nr. 265). Danach reiche der Gebührenrahmen für die Anwaltsentschädigung für ein erstinstanzliches Massnahmeverfahren von Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.--, für das Scheidungsverfahren vor erster Instanz von Fr. 750.-- bis Fr. 15'000.--. Für beide Verfahren zusammen liege die Bandbreite bei Fr. 975.-- bis Fr. 22'500.--. Innerhalb dieses Bereichs sei die Kostennote des Rechtsvertreters angemessen, das heisst unter Bezugnahme auf den konkret beurteilten Fall festzusetzen. Die Anwaltsentschädigung richte sich dabei grundsätzlich nicht nach dem Zeitaufwand, sondern nach dem Gebührenrahmen; allerdings sei der effektive Zeitaufwand im Rahmen des Tarifansatzes zu berücksichtigen.  
 
3.3. Hinzu kommt für das Kantonsgericht, dass die Vertretungskosten im Fall gewährter unentgeltlicher Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 123 ZPO zu Lasten des Staates gingen. Dies bedinge, dass der Vertretungsaufwand in einem angemessenen Rahmen gehalten werden müsse, um die Kosten nicht allzu sehr in die Höhe zu treiben. In dieselbe Richtung ziele die Überlegung, wonach der Zeitaufwand wohl einen bedeutsamen Faktor für die Bemessung der Kostennote darstelle, vom Staat (und damit vom Steuerzahler) aber nicht eine Entschädigung verlangt werden könne, die ein selbst zahlender Klient seinem Anwalt nicht entrichten würde. In diesem Sinn sei eine Gesamtschau der erforderlichen Bemühungen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (Komplexität des Sachverhalts und der Rechtsfragen) nötig.  
 
3.4. Im konkreten Fall seien im bezirksgerichtlichen Scheidungsprozess vornehmlich die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie das Besuchsrecht, die Kinderalimente und der nacheheliche Unterhalt umstritten gewesen. Komplexe güterrechtliche Fragen habe das Verfahren nicht aufgeworfen, nachdem die Parteien relativ bald übereingekommen seien, hinsichtlich ihrer in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein und die güterrechtliche Auseinandersetzung bezüglich ihres Vermögens im Iran den dortigen Gerichten zu überlassen. Daran würden auch die dem Bezirksgericht anlässlich der Hauptverhandlung neu unterbreiteten Rechtsbegehren prinzipiell wenig ändern, habe der Ehemann damit doch lediglich die Saldoklausel um einen Vorbehalt betreffend die Liegenschaft der Ehefrau in U.________ (Iran) zu ergänzen versucht.  
 
3.5. Die Beurteilung der Kinderbelange einschliesslich des Kinderunterhalts unterliege vollumfänglich der Offizial- und der Untersuchungsmaxime, was gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO bedeute, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen habe und bei seinem Entscheid an die Parteianträge und deren Begründung nicht gebunden sei. Parteien, die mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessieren, seien folglich gehalten, ihre Ausführungen zu diesen Themenkomplexen auf das Notwendige zu beschränken; umfangreiche Eingaben berechtigten vor diesem Hintergrund nicht unbesehen zu einer vollständigen Entschädigung des investierten Arbeitsaufwandes. Der Dispositionsmaxime und der Verhandlungsmaxime, die höhere Anforderungen an Rechtsschriften stellen würden, unterstehe im vorinstanzlichen Verfahren mithin lediglich der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau, wobei die finanziellen Verhältnisse der Parteien im Rahmen der wiederholt angestrengten Massnahme- und Rechtsmittelverfahren in vergleichsweise kurzen zeitlichen Intervallen eingehend erörtert worden seien und demgemäss im Scheidungsprozess als im Wesentlichen bekannt hätten vorausgesetzt werden dürfen. Damit hätten sich umfangreiche Abhandlungen weitgehend erübrigt. Dass das Verfahren auch aus rechtlicher Perspektive von eher geringer Komplexität gewesen sei, manifestiere sich nicht zuletzt darin, dass die Vorinstanz von einem doppelten Schriftenwechsel abgesehen habe.  
 
3.6. Die Bemühungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtspraktikantin im Massnahmeverfahren hätten im Wesentlichen aus der Teilnahme an der Verhandlung vom 16. Januar 2013 bestanden, die insgesamt 2.25 Stunden gedauert und zugleich als Instruktionsverhandlung für den Scheidungsprozess gedient habe. Dazu gekommen seien das Gesuch vom 9. November 2012 im Umfang von fünf Seiten, davon zwei Seiten mit materiellen Ausführungen, sowie zwei weitere Schreiben im Umfang von einer bzw. eineinhalb Seiten. Angesichts des insgesamt getätigten Aufwands gebe die Festsetzung der Kostennote auf pauschal Fr. 1'000.-- zu keinen Beanstandungen Anlass; eine mangelhafte Ermessensausübung lasse sich darin nicht erblicken, zumal die Gegenanwältin, die ebenfalls an der Instruktionsverhandlung teilgenommen und Eingaben in ähnlichem Umfang verfasst habe, ihren Honoraranspruch mit Fr. 935.-- beziffert habe.  
Im Scheidungsprozess habe die Beschwerdeführerin zunächst eine neunseitige Klageantwort eingereicht, von der rund fünf Seiten auf materielle Ausführungen entfallen seien; hinzu seien vornehmlich der Protokollvermerk zum anwendbaren Recht, der Antrag um Einholung einer Bestätigung des iranischen Konsulats betreffend die Wohnung der Klägerin in U.________ (Iran) und die Ausstellung iranischer Reisepässe, drei Stellungnahmen zu gerichtlichen Vergleichsvorschlägen sowie das circa sieben Seiten umfassende Plädoyer für die Hauptverhandlung gekommen. Zur Entschädigung berechtigten schliesslich auch die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 16. Januar 2013, die indes partiell bereits über die Honorarnote für das Massnahmeverfahren abgegolten werde, sowie jene an der ungefähr zweistündigen Hauptverhandlung vom 2. April 2014. 
 
3.7. Das Kantonsgericht konstatiert, dass die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin höchstens marginal umfangreicher ausfielen als jene der Gegenanwältin. Allein anhand der eingereichten Rechtsschriften und anderer Eingaben sowie des zeitlichen Aufwands für die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen lasse sich die markant höhere Kostennote der Beschwerdeführerin folglich nicht erklären. Denn während die Gegenanwältin ihre Honorarforderung für das Scheidungs- und das Massnahmeverfahren mit Fr. 8'140.-- beziffert habe, habe die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen ursprünglich mehr als den doppelten Betrag (Fr. 16'335.10) verlangt. Diesen Betrag habe sie im Rechtsmittelverfahren auf immer noch Fr. 14'740.35 reduziert.  
 
3.8. Die Beschwerdeführerin betone weiter die zentrale Bedeutung des Scheidungsverfahrens für ihren Klienten. Sie mache aber nicht geltend, dass der Prozessausgang für ihn von grösserer Wichtigkeit als für seine Frau gewesen sei. Der angeblich massiv höhere Arbeitsaufwand lasse sich demzufolge auch nicht mit der Bedeutung des Verfahrens für den Klienten begründen, zumal beide Parteien gleichermassen Anspruch auf sorgfältige anwaltliche Vertretung hätten. Soweit die Beschwerdeführerin die erstmals an der Hauptverhandlung gestellten Rechtsbegehren zur Begründung ihrer Honorarforderung heranziehe, sei ihr in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass das Gericht auf diese Anträge mehrheitlich nicht eingetreten sei und sie deshalb zum Prozessausgang nichts Wesentlich beigetragen hätten. Ebenso wenig verfange ihre Argumentation, wonach das Bezirksgericht keine klare rechtliche Linie verfolgt habe, denn darunter hätte die Gegenanwältin gleichermassen gelitten. Als unbeachtlich erweise sich auch der Einwand, die Bemühungen zum Nachweis der Mahr nach iranischem Recht seien komplex gewesen, da sämtliche Dokumente in arabischer Sprache ausgestellt gewesen seien und ins Englische hätten übersetzt werden müssen. Die Beschwerdeführerin weise in ihrer detaillierten Kostenauflistung keine Position aus, die den Schluss nahelegen würde, dass sie diese Übersetzungen selbst veranlasst hätte. Im Übrigen wären derartige Aufwendung unter dem Titel der Auslagen und nicht des Anwaltshonorars zu verbuchen.  
 
3.9. Weiter weist das Kantonsgericht darauf hin, dass der Klient der Beschwerdeführerin nachweislich in sehr prekären Verhältnissen lebe. Die Verpflichtung zu nachelehelichen Unterhaltszahlungen - wiewohl zeitlich stark limitiert und im Umfang äusserst moderat - treffe ihn hart. Gerade angesichts seiner sehr bescheidenen finanziellen Möglichkeiten und der von der Frau von Anfang an auf Fr. 400.-- beschränkten Alimentenforderung mute eine Kostennote von über Fr. 16'000.-- vor Bezirksgericht bzw. immer noch fast Fr. 15'000.-- vor Kantonsgericht exorbitant hoch an und stehe zum Interesse des Klienten an einer Vermeidung oder Reduktion seiner Unterhaltspflicht und zu den nicht allzu gravierenden Konsequenzen im Fall vollständigen Unterliegens in keiner vernünftigen Relation.  
 
3.10. Zulasten der Beschwerdeführerin falle schliesslich auch ins Gewicht, dass das Bezirksgericht wiederholt Vergleichsvorschläge unterbreitet habe, denen die Frau zugestimmt habe, obschon diese Vorschläge ihr bisweilen markant gravierendere Zugeständnisse abgenötigt hätten, als sie letzten Endes durch das angefochtene Urteil Abstriche an ihren Prozessanträgen hinnehmen musste. Demgegenüber habe der Mann keine Kompromissbereitschaft erkennen lassen und den oftmals zu seinen Gunsten ausgefallenen Konventionsentwürfen eine Absage erteilt, weil diese nicht seinen Maximalforderungen entsprochen hätten. Freilich seien weder die Parteien noch deren Rechtsvertreter gehalten, jeden gerichtlichen Vergleichsvorschlag widerspruchslos zu akzeptieren, nur um das Verfahren so schnell wie möglich unter Vermeidung jeglichen unnötigen Aufwands zum Abschluss zu bringen. Trotzdem obliege es den Rechtsbeiständen, ihre mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Klientschaft - gerade in familienrechtlichen Verfahren, die sich durch mannigfaltige Unwägbarkeiten auszeichnen - zu realistischen Vorstellungen anzuhalten und sie nicht vorbehaltlos in einmal gefassten, kaum aussichtsreichen Positionen zu bestärken. Rücke ein Mandant trotz Abratens seines Rechtsvertreters nicht von unrealistischen Forderungen ab, habe es der Mandant zu verantworten, wenn der Rechtsvertreter aussichtslose Rechtsbegehren nicht unter Ausschöpfung aller prozessual denkbaren Optionen zu erstreiten suche und seinen Arbeitsaufwand diesbezüglich auf ein Minimum beschränke.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin erhebt vor Bundesgericht die folgenden Vorwürfe: 
 
4.1. Zunächst rügt sie, dass das Kantonsgericht die sprachlichen Barrieren mit keinem Wort erwähne. Zwar könne man meinen, das Gericht hätte dies als gleichwertiges Problem beider Seiten angesehen. Da der Beklagte aber zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, obwohl im Iran bereits die Frau die Mahr eingeholt habe, sei umfangmässig beim Klienten ein gegenüber der Gegenanwältin grösserer Instruktions- und Erklärungsaufwand entstanden. Dass die güterrechtliche Seite im Iran ad separatum verwiesen worden sei, tue hier nichts zu Sache.  
 
4.2. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass sich die Parteien im Hinblick auf das Güterrecht bald einmal einig geworden seien, werde dem Sachverhalt nicht genügend Rechnung getragen. Erst das Kantonsgericht stelle klar, dass es von einer Rückgängigmachung der im Ausland getätigten Transakationen ausgehe. Diese Feststellung sei im Hinblick auf die Vollstreckungsbehörden im Ausland wesentlich. Mithin treffe es nicht zu, dass das Güterrecht auf Seiten ihres Klienten keinen Mehraufwand bedeutet habe. In diesem Zusammenhang seien mehrere Unterlagen eingereicht worden wie die Schätzung des Liegenschaftswertes und potentieller Mieteinnahmen.  
 
4.3. Die Frage der Mahr sei an der Verhandlung vom 16. Januar 2013 nicht behandelt worden, weshalb es später zu weiterem begründetem Aufwand gekommen sei. Man sei anfänglich davon ausgegangen, dass es bei der Mahr um eine vertragliche Vereinbarung gehe, weshalb es folgerichtig gewesen sei, dass man die Nichtliquidation des Güterrechts im Iran als durch die schweizerische Pflicht der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen abgegolten bzw. als korrekt betrachtet habe. Gleichzeitig habe ihr Klient gemeint, dass die Scheidung ohnehin im Ausland nicht vollstreckt werden könne. Später habe er seine Meinung geändert, was zu zusätzlichem Aufwand geführt habe, weshalb man an der Hauptverhandlung die Vereinbarung zu korrigieren versucht habe. Dass diese Anträge abgelehnt worden seien, tue nichts zur Sache. Das Gericht übersehe in willkürlicher Weise, dass sie, die Beschwerdeführerin, auch das Lavieren zufolge Rechtsunkenntnis der Klienten als Mehraufwand anführe. Das Kantonsgericht habe in diesem Punkt den Sachverhalt nicht richtig erstellt. Ihre Bemühungen seien für ihren Klienten sehr bedeutungsvoll gewesen. Es sei im gesamten Prozess verkannt worden, dass es eine enorme Belastung für ihren Klienten gewesen sei zu sehen, dass er Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe, während seine Frau von der Erstrichterin und auch allen Instanzen geschützt worden sei. Es sei für sie als Anwältin sehr aufwendig gewesen, einen modus vivendi zu finden, um das Problem einigermassen in den Griff zu bekommen. So habe sie versucht zu verhindern, dass ihr Klient nun auch nun noch im Iran klagen müsse, um zu seinem Recht zu kommen. Auf das Unterliegen in der Sache komme es nicht an. Der Einwand der Vorinstanz, dass keine komplexen güterrechtlichen Fragen angestanden seien, gehe fehl.  
 
4.4. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Antrag ihres Mandanten vom 22. Februar 2013, den Flüchtlingsstatus der Ehefrau abzuklären, abgelehnt bzw. nicht bearbeitet worden sei. Ziel dieses Antrags sei es gewesen zu erreichen, dass iranisches Recht zur Anwendung käme. Dieses Recht hätte ihrem Klienten das Sorgerecht verschafft. Es sei aber auch darum gegangen, die Machenschaften der Ehefrau im Iran betreffend die Mahr abzugelten. Der Einwand sei von der Vorinstanz nicht behandelt worden. Damit werde die Begründungspflicht verletzt.  
 
4.5. Im Übrigen mache die Vorinstanz nicht geltend, dass für die einzelnen Positionen zu hohe Zeitansätze eingesetzt worden seien. Die einzelnen Aufträge lägen im üblichen Mass. Die Kostennote werde ausschliesslich pauschaliter mit übergreifenden Argumenten allgemeiner Art bestritten, was nicht zulässig sei: Das Verfahren sei für beide Parteien bedeutungsvoll gewesen, fehlende Kompromissbereitschaft, die Entschädigung gehe zu Lasten des mit unentgeltlicher Hilfe Prozessführenden, dass nur das Minimum gemacht werde, wenn trotz Anweisung der Anwältin keine Chancen bestünden. Nicht einschlägig seien auch die Hinweise auf die Offizialmaxime in Kinderbelangen, da diesbezüglich gar kein nennenswerter Aufwand betrieben worden sei.  
 
4.6. Was ihr Aufwand für Besprechungen betreffe (15 Stunden in drei Jahren), befasse sich die Vorinstanz nicht mit dem Einwand, dass dieser Aufwand angesichts der Bedeutung des Falles für den Klienten notwendig gewesen sei. Vielmehr begnüge sich die Vorinstanz mit dem Hinweis, dass die Scheidung für die Frau genauso bedeutungsvoll sei. Dies möge zutreffen. Es werde dabei aber noch keine Gewichtung gemacht, dass für ihren Klienten der Aufwand angesichts des Vorgehens der Frau in Bezug auf ihre Liegenschaft im Iran besonders gross gewesen sei. Ihr Klient habe es nicht begreifen können, dass seine Frau dermassen vor Gericht habe lügen können (hinsichtlich ihrer Mieteinnahmen und der Übertragung des Miteigentumsanteils an der iranischen Liegenschaft). Sie sei als Anwältin schier nicht in der Lage gewesen, die Forderungen ihres Klienten auf ein sinnvolles Mass zu reduzieren. Dessen Kränkung durch seine Frau erscheine als unheilbar. Die Eigenheiten des Klienten seien nicht beachtet worden, was nicht sachgerecht sei.  
 
4.7. Unerheblich sei auch der Einwand der Vorinstanz, dass die finanziellen Verhältnisse bereits aus dem Massnahmeverfahren bekannt gewesen seien. Das treffe zwar grundsätzlich zu, doch sei es darum gegangen, die Unterhaltsbeiträge in der Scheidung angesichts der Abdeckung durch die Mahr im Ausland auf fast Null zu reduzieren. Es sei legitim gewesen, hier zu kämpfen, um eine bemühende Rückgängigmachung der im Iran getätigten Transaktionen verhindern zu können.  
 
4.8. Dass der Aufwand exorbitant sei, gemessen an einem Unterliegen von nur Fr. 400.-- pro Monat, sei im Zusammenhang zu sehen: Es sei nicht nur um diese Fr. 400.-- gegangen, sondern auch um die entgangenen Erträge im Ausland auf dem Miteigentumsanteil des Klienten, die Übertragung des Eigentums und die Lügereien der Frau. Immerhin habe die Gegenanwältin einen Antrag auf Frauenunterhaltsbeiträge bis zum Erreichen des AHV-Alters gestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine der Einsatz der Beschwerdeführerin nicht übertrieben. Es sei letztlich beidseitig mit gleichem Kaliber gekämpft worden.  
 
4.9. Sie, die Beschwerdeführerin, habe in grundsätzlicher Hinsicht Verständnis dafür, dass die Vorinstanz ihrem Klienten vorwerfe, keine Vergleichsbereitschaft gezeigt zu haben. Eine solche Vergleichsbereitschaft sei aber zufolge des Verhaltens der Gerichtsleitung und der Frau nicht zu erwarten gewesen, selbst wenn sie als Anwältin etwas anderes gewollt hätte. Es seien unglückliche Umstände gewesen. Wohl könne man sagen, dass die Frau Einbussen in Kauf genommen und nachgegeben habe. Dieses Nachgeben sei aber bloss die Folge ihres eigenen Verhaltens und bedingt durch die Fakten und die unverblümte Lüge vor Gericht in Bezug auf die Mahr gewesen. Die Vorinstanz unterlasse es zu prüfen, weshalb die Vergleichsbereitschaft auf der Gegenseite anders (höher) gewesen sei. Sie hätte in die Waagschale legen müssen, dass von der Frau angesichts ihres Verhaltens eher mehr Vergleichsbereitschaft als vom Mann zu erwarten gewesen wäre. Das tue die Vorinstanz nicht, sondern sie schaue nur darauf, was ihr Klient getan und auf wie viel die Frau verzichtet habe.  
 
4.10. Bewusst oder unbewusst falsch verstanden werde, dass Kosten für die Übersetzung ausländischer Dokumente angefallen seien. Es sei darum gegangen, dass sie, die Beschwerdeführerin, auch termini technici zu bewältigen gehabt habe, was für die Gegenanwältin kaum gelte. Der Mehraufwand mit juristischen Ausdrücken in einer Fremdsprache sei zu beachten, was nicht getan worden sei. Es werde nicht beachtet, dass diesbezüglich der Beschwerdeführerin als Anwältin des Beklagten dadurch ein Mehraufwand entstanden sei. Dass ihre Rechtsschriften nicht länger oder kürzer als jene der Gegenanwältin ausgefallen seien, habe schliesslich damit zu tun, dass sich beide um Kürze bemüht hätten. Das sei aber wie vorgängig gezeigt durch das Verhalten der Frau vereitelt worden.  
 
4.11. Der Hinweis, dass Staatsgelder im Spiel seien, werde schliesslich dadurch relativiert, dass unter Berücksichtigung aller Verfahren der Aufwand des Staates für die Frau etwa gleich hoch oder sogar höher sei; der Einwand, dass eine Verdoppelung des Honorars nicht nachvollziehbar sei, werde teilweise auch dadurch erklärbar, dass sie, die Beschwerdeführerin, das Mandat erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen habe.  
 
5.   
Vorweg zu prüfen ist der beiläufig und ohne Hinweis auf die verletzte Verfassungsbestimmung erhobene Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihren Entscheid nicht ausreichend begründet hat. Der Vorwurf ist offensichtlich haltlos. Die Begründungspflicht, wie sie sich aus dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt, bedeutet nicht, dass sich die Behörde zu allen Punkten einlässlich äussern und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (vgl. zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Über dessen Tragweite - und nicht über ihm zugrunde liegende Erwägungen - soll sich die betroffene Person Rechenschaft geben können (s. Urteil 5A_425/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 4). Die Beschwerde an das Bundesgericht belegt zur Genüge, dass die Beschwerdeführerin diese Möglichkeit hatte. 
 
6.   
In gleicher Weise geht es an der Sache vorbei, wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, den Sachverhalt unvollständig bzw. willkürlich gewürdigt zu haben. Die Vorinstanz hat keineswegs verkannt, dass das Mandat der Beschwerdeführerin durch die engen finanziellen Verhältnisse und den internationalen Bezug eine gewisse Komplexität aufwies. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese Komplexität des Falls, insbesondere auch in menschlicher Hinsicht, zu wenig gewürdigt zu haben, ist ihre Kritik appellatorischer Natur. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen geht es nicht an, unter Hinweis auf die Schwierigkeiten des Falls unterschwellig Kritik am Urteil in der Sache zu üben. Dafür hätte das Sachurteil angefochten werden müssen. 
 
7.   
Im Streit um die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich, was folgt: 
 
7.1.  
 
7.1.1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter erfüllt eine staatliche Aufgabe, die durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Rechts. Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1 S. 126), also nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (BGE 137 III 185 E. 5.2 S. 188 mit Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.  
 
7.1.2. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weites Ermessen zu (vgl. Art. 96 ZPO). Dieses erstreckt sich sowohl auf die Festlegung des im Einzelfall zu entschädigenden Aufwandes wie auch auf den Entschädigungsansatz (ausführlich Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2, publ. in: Anwaltsrevue 2016/1 S. 27). Das Willkürverbot ist aber dann verletzt, wenn die zugesprochene Entschädigung nur die Selbstkosten abgilt und damit nicht einmal einen zwar bescheidenen, aber mehr als bloss symbolischen Verdienst zu gewährleisten vermag. Im Sinne einer Faustregel hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von 180 Franken pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 141 I 124 E. 3.2 S. 127; 137 III 185 E. 5.4 a.E. S. 191; 132 I 201 E. 8.6 und 8.7 S. 217; VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 122 ZPO).  
 
7.1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters Pauschalen vorzusehen. Auch wenn der Tarifrahmen im vorliegenden Fall eine weite Spannbreite umfasst (vgl. E. 3.2), handelt es sich doch um eine pauschalisierende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend ist. Ein solches Vorgehen dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Pauschalen nach Rahmentarifen wirken sich aber verfassungswidrig aus, soweit bei ihrer Anwendung auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht genommen wird und die Entschädigung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht. Das Bundesgericht hat pauschalisierende Regelungen mitunter auch nur unter der Bedingung zugelassen, dass im Einzelfall geprüft wird, ob der Pauschaltarif die effektiv entstandenen und notwendigen Aufwendungen deckt (s. Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.1, publ. in: Anwaltsrevue 2016/1 S. 27). Dabei ist zu beachten, dass es nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt ist, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (vgl. Urteil 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 E. 4.2), und zwar auch nicht dadurch, dass er diesen übermässigen Zeitaufwand in seiner Kostennote mit verzerrten Pauschalbeträgen zum Ausdruck bringt (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
7.1.4. Eine auf allgemeinen Merkmalen wie Verantwortung des Vertreters, Schwierigkeit der Streitsache, Anzahl der Verfahrensschritte, Verhalten der Prozessbeteiligten etc. beruhende Bemessung innerhalb des tarifarischen Entschädigungsrahmens, die den ausgewiesenen Zeitaufwand bloss im Sinne eines Indizes für den Aufwand berücksichtigt, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll, liegt grundsätzlich im Bereich der kantonalen Regelungshoheit (Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2, publ. in: Anwaltsrevue 2016/1 S. 27). Die in der luzernischen JusKV vorgesehene Pauschalisierung entlastet das Gericht zunächst davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Der Pauschalisierung sind aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, erst abgesehen werden darf, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet ist. Mit andern Worten setzt das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.-- (vgl. oben E. 7.1.2) auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (vgl. Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2, publ. in: Anwaltsrevue 2016/1 S. 27).  
 
7.1.5. Soll eine Entschädigung zugesprochen werden, die - gemessen am geltend gemachten, noch nicht auf seine effektive Notwendigkeit hin überprüften Zeitaufwand - im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.-- führen würde, so besteht somit kein Spielraum mehr für eine abstrahierende Bemessungsweise. Sobald mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führen wird, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsvertreter - von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin - darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (Urteil 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Das Gericht wiederum ist verpflichtet, Kürzungen der Honorarnote zu erläutern, indem es kurz, aber bestimmt ausweist, welche der Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (vgl. Urteile 8C_832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.1 und 4.1 sowie 8C_54/2013 vom 8. Mai 2013 E. 4.1).  
 
7.2. Im konkreten Fall ist der von der Beschwerdeführerin geleistete Aufwand unbestritten. Unbestritten ist auch, dass sich die von der Beschwerdeführerin geforderte Entschädigung innerhalb des im kantonalen Recht vorgesehenen Kostenrahmens von Fr. 975.-- bis Fr. 22'500.-- bewegt. Umstritten ist mithin bloss, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen, das Honorar der Beschwerdegegnerin innerhalb dieses Kostenrahmens pauschal und ohne Bezugnahme auf den konkret geleisteten Aufwand festzusetzen, in willkürlicher Weise ausgeübt hat. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass sie von keinem besonders schwierigen und aufwendigen Fall ausgegangen ist, nachdem sich die Parteien hinsichtlich des Güterrechts für auseinandergesetzt betrachtet hatten. Diese Einschätzung des Aufwands mag im Hinblick auf die internationale Dimension des Falls und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Interdependenz zwischen dem Streit um die Mahr im Ausland und dem schweizerischen Unterhaltsrecht als fraglich erscheinen; willkürlich ist sie aber nicht. Daran ändert auch die geltend gemachte Betroffenenheit des Mandanten nichts. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat keine therapeutische Funktion, sondern die Aufgabe, seinen Mandanten im Prozess wirkungsvoll zu vertreten. Um erfolgreich zu sein, müsste die Beschwerdeführerin deshalb dartun, dass die ihr zugesprochene Entschädigung nicht genügt hat, um das Mandat wirkungsvoll wahrzunehmen. Das gelingt ihr offensichtlich nicht. Damit kann offen bleiben, wie die weiteren Gründe der Vorinstanz zu würdigen sind, mit denen sie ihren Kostenentscheid zu rechtfertigen suchte. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang immerhin darauf, dass die unentgeltliche Rechtspflege in familienrechtlichen Belangen grundsätzlich keinen restriktiveren Voraussetzungen untersteht als in anderen Verfahren. Vor diesem Hintergrund geht es nicht an, eine "Herabsetzung" der Kostennote mit den angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klienten und der bescheideneren Kostennote der Gegenanwältin zu begründen. Dem besonderen Charakter der unentgeltlichen Rechtspflege trägt das Luzerner Recht bereits durch einen besonderen Tarif Rechnung.  
 
8.   
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Luzern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn