Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_176/2017
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Urteil vom 8. März 2017
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 25. Januar 2017.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. März 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Januar 2017,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - wie bereits in zahlreichen anderen beim Bundesgericht von ihm anhängig gemachten Verfahren - eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Würdigung der im Recht liegenden Arztberichten rügt, ohne indessen auf die dazu ergangenen, differenziert ausgefallenen vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen; insbesondere lässt er die Ausführungen zu den von ihm beanstandeten gutachterlichen Aussagen betreffend die Arbeitsfähigkeit gänzlich unbeachtet,
dass auch die weiteren Vorbringen, etwa zum Fallabschluss oder zur Bemessung des Invalideneinkommens, lediglich in den Raum gestellte Behauptungen ohne hinreichenden Bezug auf die dazu ergangenen vorinstanzlichen Erwägungen darstellen, wobei damit nicht aufgezeigt wird, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerdeschrift damit insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel