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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_512/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. März 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Erbin des B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Udo Klaus Duits, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 4053 Basel, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung, Hochstrasse 37, 4053 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. August 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juni 2016, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 18. August 2016 an den Rechtsvertreter des Rechtsmitteleinlegers, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Kostenrisiken hingewiesen worden ist, 
in das Schreiben des Rechtsvertreters vom 14. September 2016 (Poststempel), wonach sein Klient am 31. August 2016 verstorben sei, und worin um Fristansetzung zwecks Erklärung der Erben zur Prozessfortführung ersucht wird, 
in die dazu ergangene Verfügung des Bundesgerichts vom 28. September 2016 und hernach gewährten Fristerstreckungen bis zum 1. März 2017, 
in die Mitteilung vom 23. Februar 2017, wonach Frau A.A.________ als einzige der gesetzlichen Erben den Prozess fortführen will, 
 
 
in Erwägung,  
dass, nachdem die mit amtlicher Bescheinigung ausgewiesenen Erben sich allesamt schriftlich zur Frage der Prozessfortführung geäussert haben, die Angelegenheit einem Endentscheid zugeführt werden kann, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb B.A.________ sel. der in Art. 55 Abs. 1 AVIG umschriebenen Schadenminderungspflicht nur in unzureichendem Umfang nachgekommen ist, was einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ausschliesst, 
dass sie sich dabei mit den Parteivorbringen näher auseinandersetzte und unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung auch erklärte, weshalb diese den Versicherten nicht hinreichend entlasten würden, nämlich unter anderem selbst eine Überschuldung es nicht ausschliesse, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfüge, welche er aber - mangels Drucks seitens des Arbeitnehmenden - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete, 
dass letztinstanzlich darauf nicht hinreichend eingegangen wird, insbesondere nicht aufgezeigt wird, inwiefern die in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich das vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und den angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen, reicht nicht aus, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass, nachdem mit Schreiben vom 18. August 2016 speziell noch auf die Kostenrisiken hingewiesen worden ist, die Gerichtskosten in Nachachtung von Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel