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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9F_1/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_642/2016 
vom 15. November 2016. 
 
 
Nach Einsicht in  
das Urteil 9C_642/2016 vom 15. November 2016, mit welchem das Bundesgericht, II. sozialrechtliche Abteilung, auf die Beschwerde des A.________ gegen die Verfügung (IV.2016.00807) des zürcherischen Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 (Abschreibung des kantonalen Prozesses wegen Gegenstandslosigkeit) mangels genügender Begründung, Beschwer und auf das Prozessthema bezogener Vorbringen im vereinfachten Verfahren (einzelrichterlich) nicht eingetreten ist, 
die am 28. November 2016 erfolgte Urteilszustellung, 
die gegen das Urteil 9C_642/2016 gerichtete Eingabe vom 29. November 2016 des Gesuchstellers, welche das Bundesgericht mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 unter Hinweis auf die am Tage der Ausfällung eintretende Rechtskraft bundesgerichtlicher Urteile dahingehend beantwortete, es könne darüber weder Korrespondenz geführt noch der Eingabe weitere Folge gegeben werden, 
in ein der Post am 7. Dezember 2016 übergebenes Schreiben des Gesuchstellers, betitelt "Klarstellung /  IV-Diskriminierung / Vollständige Rückweisung / Rüge (!) ", welches sich (S. 4 Ziff. 16) auch gegen das Urteil 9C_642/2016 richtet,  
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller das Urteil 9C_642/2016 vom 15. November 2016 als "ebenfalls verfassungswidrig und nichtig" rügt, 
dass er damit, wie mit allen anderen - über weite Strecken auch ungebührlichen - Vorbringen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dartut (Art. 121 ff. Bundesgerichtsgesetz/BGG; SR 173.110) - vor dem allein gegebenenfalls die Rechtskraft bundesgerichtlicher Urteile wiche (Art. 61 BGG) -, weshalb auf die Eingabe vom 7. Dezember 2016 als Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wie schon die I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil 1F_40/2016 vom 8. Februar 2017 bezüglich ihres Urteils 1B_428/2016 vom 21. November 2016 entschied, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. März 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder