Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_622/2017
Urteil vom 8. März 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________ Inc.,
vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Silvia Renninger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einziehung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 4. April 2017 (BB.2016.81-83).
Sachverhalt:
A.
Die Bundesanwaltschaft führte ein Strafverfahren gegen B.________ wegen des Verdachts auf passive Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei. Am 24. November 2011 stellte sie das Verfahren in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung ein, zumal die mutmasslichen Bestechungshandlungen vor dem Inkrafttreten von Art. 322septies StGB erfolgt sein sollen. Am 31. März 2016 verzichtete die Bundesanwaltschaft in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO auf eine Strafverfolgung gegen B.________ wegen Geldwäscherei und stellte dementsprechend das Verfahren auch in Bezug auf diesen Tatbestand ein; gleichzeitig zog sie beschlagnahmte Vermögenswerte der A.________ Inc. im Umfang von Fr. 758'144.54 ein. Dagegen erhob unter anderem die A.________ Inc. Beschwerde beim Bundesstrafgericht.
B.
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess am 4. April 2017 die Beschwerde der A.________ Inc. gut. Sie hob die Anordnung der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf und gab diese zuhanden der A.________ Inc. frei.
C.
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte der Beschwerde am 13. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 79 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Zulässig ist nach der Rechtsprechung die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend die Einziehung von Vermögenswerten, soweit diese nicht Gegenstand eines selbstständigen Einziehungsverfahrens war (BGE 143 IV 85 E. 1.5; BGE 133 IV 278 E. 1.2). Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts war vorliegend die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen einer Einstellungsverfügung. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist demnach zulässig.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die sich in der Schweiz befindenden Vermögenswerte seien dazu bestimmt gewesen, eine Straftat zu veranlassen und daher als
instrumenta sceleris selbst dann einziehbar, wenn - wie vorliegend - für die noch zu begehende Anlasstat keine Zuständigkeit für die Verfolgung in der Schweiz bestehe. Die Vorinstanz qualifiziere die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen als Tatlohn oder Tatgewinn statt als Tatwerkzeug.
2.2. Bereits aus der Einstellungsverfügung vom 31. März 2016 ergibt sich, dass die mutmasslich bestochene Person, B.________, an den Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich berechtigt ist. Die Vorinstanz erwägt daher zutreffend, dass die Vermögenswerte, die auf Konten der Beschwerdegegnerin liegen, sich im Machtbereich von B.________ befinden und somit bereits das Ergebnis der mutmasslichen Bestechung seien (vgl. Urteil, S. 14). Die beschlagnahmten Vermögenswerte sind daher keine
instrumenta sceleris, sondern
producta sceleris. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (vgl. Beschwerde, S. 7), das Bundesstrafgericht eine frühere Anklage gegen B.________ wegen Geldwäscherei an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen hatte, weil diese keine Darstellung einer konkreten Amtshandlung seitens B.________ enthalten haben soll. Die Beschwerde erweist sich bereits aus diesem Grund als unbegründet. Es erübrigt sich somit, auf die Frage einzugehen, ob die zur Diskussion stehenden Vermögenswerte unabhängig von einer in der Schweiz verfolgbaren Anlasstat als Tatwerkzeug eingezogen werden können.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegenden Bundesanwaltschaft sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich vor dem Bundesgericht einzig zum Antrag auf aufschiebende Wirkung. Dem Antrag der Bundesanwaltschaft wurde stattgegeben, womit die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt als unterliegend anzusehen ist. Ansonsten sind der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bundesgericht keine Umtriebe entstanden. Sie hat demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses