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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_189/2019  
 
 
Urteil vom 8. März 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 10. 
 
Gegenstand 
Vorladung in der Betreibung Nr. xxx, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Februar 2019 (PS180213-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte ist auf das Urteil 5D_159/2018 vom 13. November 2018 und auf das Urteil 5A_188/2019 heutigen Datums zu verweisen. 
Nachdem A.________ der Aufforderung in der Pfändungsankündigung keine Folge geleistet hatte, forderte ihn das Betreibungsamt mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 unter Androhung der polizeilichen Vorführung erneut zum persönlichen Erscheinen auf. 
Darauf wandte sich A.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 an diverse Amtsstellen, u.a. auch an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen, welches mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 einen Nichteintretensentscheid fällte. 
Auf die hiergegen am 30. Oktober 2018 eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit Beschluss vom 28. Februar 2019 mangels genügender Anträge und Begründung nicht ein. Bezüglich des gleichzeitig gestellten Gesuches um "Durchsetzung des Akteneinsichtsrechts" hielt es fest, dem Beschwerdeführer sei mehrfach mitgeteilt worden, dass er dieses auf Voranmeldung beim Obergericht wahrnehmen könne. 
In einer gleichzeitig auch an die Bundesanwaltschaft, an die Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich, an das Obergericht des Kantons Zürich und an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteten Sammeleingabe vom 4. März 2019 wendet sich A.________ u.a. auch gegen den vorstehend erwähnten obergerichtlichen Beschluss. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.   
Inwiefern die Eingabe von einem eigentlichen Beschwerdewillen getragen ist (u.a. wird vorgebracht, es handle sich nicht um eine formgerechte Beschwerde wider einschlägige Beschlüsse, sondern lediglich um die rituelle Entleerung des staatstragenden Briefkastens), kann dahingestellt bleiben, weil ohnehin unter keinem Titel darauf eingetreten werden kann: 
Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass es an einem tauglichen Rechtsbegehren mangelt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid richtet, denn er verlangt einzig, "die Nichtigkeit des einschlägigen Materials sei jederzeit und von Amtes wegen zu beachten". 
Sodann setzt er sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb die Beschwerde auch vollständig unbegründet bleibt. 
Was sodann die sinngemässen Ausstandsanliegen in Bezug auf das Obergericht und das Bundesgericht anbelangt, mangelt es ebenfalls an einer auch nur annähernd sachgerichteten Begründung: Hinsichtlich des Obergerichts ist die Rede davon, dass die Ausstandsgesuche und Begründungen im Sinn von Art. 151 ZPO archivfüllend als gerichtsnotorisch zu gelten hätten und der Vorsitzende der II. Zivilkammer mitsamt seinen mutmasslichen Komplizen gebeten werde, endlich den langerwarteten Entscheid selber zu fällen anstatt die vereinigte Gewaltenteilung mit der ehrlosen scheinbaren Existenz als Oberrichter zu belästigen. Hinsichtlich des Bundesgerichts wird vorgebracht, es stünden schmerzhafte Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 Abs. 3 BGG an und die II. zivilrechtliche Abteilung vermöge in ihrer Gesamtheit dem Anspruch nach Art. 30 Abs. 1 BV nicht zu genügen. 
 
3.   
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen einmal mehr querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli