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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_446/2020  
 
 
Urteil vom 8. März 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Firma A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyne Noth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Gmür, Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Architekturvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 2. Juli 2020 
(BO.2019.4-K3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Hinblick auf eine (allfällige) Sanierung eines Hotels erbrachte A.________ (Firma A.________; Architekt, Beschwerdeführer) für B.________ (Besteller, Beschwerdegegner) Architekturleistungen und verfasste ein Baugesuch. Am 3. September 2015 wurde die Baubewilligung erteilt. Aus finanziellen Gründen kam es jedoch nicht zur Umsetzung des Projekts. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 an den Besteller und dessen Bruder verlangte der Architekt ein Honorar von Fr. 75'651.-- für Architekturleistungen während der Zeit vom Oktober 2012 bis Dezember 2015. Mit Betreibungsbegehren vom 6. September 2016 setzte er die Honorarforderung gegen den Besteller in Betreibung, der Rechtsvorschlag erhob. 
 
B.  
Mit Klagebewilligung vom 5. Dezember 2016 erhob der Architekt am 22. März 2017 beim Kreisgericht Toggenburg Klage und forderte vom Besteller Fr. 75'651.-- nebst Zins und Betreibungskosten. Zudem sei in der von ihm angehobenen Betreibung der Rechtsvorschlag aufzuheben. Mit der Replik verlangte er vom Besteller zusätzlich Fr. 5'859.-- nebst Zins. Das Kreisgericht wies die Klage am 28. August 2018 ab. Die gegen dieses Urteil vom Architekten erhobene Berufung wies das Kantonsgericht St. Gallen am 2. Juli 2020 ab. 
Die vom Architekten behauptete Anerkennung seiner Rechnung erachtete das Kantonsgericht nicht für nachgewiesen, seine Behauptungen zu den erbrachten Arbeiten für nicht hinreichend substanziiert, um die Entschädigung nach Aufwand i.S.v. Art. 374 OR gerichtlich festzusetzen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen erneuert der Architekt im Wesentlichen seine bereits erstinstanzlich gestellten Begehren. Sein Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und dem Beschwerdegegner vorsorglich zu untersagen, in Bezug auf die diesem für das kantonale Verfahren zugesprochene Parteientschädigung in der Höhe von rund Fr. 20'000.-- weitere Vollstreckungsmassnahmen zu unternehmen, hiess der Instruktionsrichter aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs vom 16. November 2020, dem am 19. November 2020 superprovisorisch entsprochen worden war, mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 teilweise (in Bezug auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung) gut. 
Im Rahmen seiner Verfahrensanträge beantragt der Beschwerdeführer nicht nur den Beizug der kantonalen Verfahrensakten, sondern auch der Akten eines von ihm gegen den Beschwerdegegner eingeleiteten Arrestverfahrens, sowie die Anordnung eines Gutachtens beziehungsweise den Beizug eines Experten, soweit das Gutachten nicht von Amtes wegen eingeholt werde. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während das Kantonsgericht auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht, in der er beanstandet, dass die Akten des Arrestverfahrens nicht beigezogen worden seien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerde ist vielmehr hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz an         setzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.1.1. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).  
 
1.1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).  
 
1.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die in E. 1.1 - 1.1.2 hiervor genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
Es genügt nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, unter gelegentlichem Hinweis auf die Akten einfach einen über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid hinausgehenden Sachverhalt zu unterbreiten, daraus vom angefochtenen Urteil abweichende Schlüsse zu ziehen und dieses als willkürlich zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 136 II 489 E. 2.8 S. 494). 
 
1.3. Die dargelegten Begründungsanforderungen nach Art 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sollen zu einer effizienten Justiz beitragen. Daher genügt es beispielsweise nicht, Teile der Klageschrift oder weiterer Eingaben in die Beschwerde an das Bundesgericht zu kopieren und zu behaupten, damit sei der geltend gemachte Anspruch entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen hinreichend substanziiert. Eine derartige Begründung trägt zu einer effizienten Justiz nichts bei, denn das Bundesgericht müsste die Substanziierung umfassend überprüfen. In der Beschwerde wäre vielmehr aufzuzeigen, inwiefern Substanziierungsanforderungen gestellt werden, die zur Subsumierung des Sachverhalts unter die Bestimmungen des materiellen Rechts und mit Blick auf die Bestreitung des Prozessgegners zur Durchführung des Beweisverfahrens (vgl. BGE 108 II 337 E. 3 S. 341 f.; 133 III 153 E. 3.3 S. 162 mit Hinweisen) nicht notwendig sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 1.4). In der Beschwerde ist, sofern sich dies nicht aus dem angefochtenen Entscheid bereits ergibt, kurz zusammenzufassen, was im kantonalen Verfahren vorgebracht wurde, und mit Aktenhinweis darzulegen, wo es prozesskonform in das Verfahren eingeführt wurde. Als eigentliche Begründung der Rüge ist sodann darzulegen, inwiefern die Berücksichtigung der Vorbringen zu einem anderen Entscheidergebnis geführt hätte (Urteile des Bundesgerichts 4A_11/2020 vom 18. August 2020 E. 2.3.2; 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 5.3.1; 4A_232/2016 vom 12. September 2016 E. 2.4).  
 
1.4. Die dargelegten Begründungsanforderungen missachtet der Beschwerdeführer, soweit er dem Bundesgericht ohne Rücksicht auf die im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen seine eigene Sicht der Dinge darlegt und gestützt darauf seinen Anspruch als ausgewiesen erachtet. Er müsste aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, indem er nicht zu diesem Ergebnis gelangt. Insoweit genügt die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, über weite Strecken den Begründungsanforderungen nicht.  
 
2.  
Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben unter der Geltung der Verhandlungsmaxime die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2 S. 328; Urteil des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.1). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (zit. Urteil 4A_412/2019 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). 
 
2.1. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A_533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1; 4A_591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).  
 
2.2. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 438 mit Hinweisen).  
 
 
2.3. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient der Eingrenzung des Beweisthemas (vgl. HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 182 und 191 zu Art. 8 ZGB), da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO; FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, S. 210 Rz. 1277), und schafft andererseits die Voraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung und den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung (vgl. WALTER, a.a.O., N. 202 zu Art. 8 ZGB; HOHL, a.a.O., S. 208 Rz. 1264 und S. 211 f. Rz. 1281; und zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2020 vom 8. Juli 2020 E. 2.3.2). Die Obliegenheit zur Substanziierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, fehlende Behauptungen zu ersetzen (vgl. dazu: Urteile des Bundesgerichts 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 6.2.2; 4A_445/2019 18. Februar 2020 E. 4.2 und 4.4).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe erstmals anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 23. August 2018 vom zwischenzeitlich vollzogenen Verkauf des Hotels erfahren. Den Kaufvertrag des Hotels zwischen dem Beschwerdegegner und der Käuferin habe er erst anfangs Oktober 2018 von einer Drittperson erhältlich machen können. Der unbegründete Entscheid (Entscheid-Dispositiv) der Erstinstanz vom 28. August 2020 [recte: 2018] sei seiner Rechtsvertreterin am 29. August 2018 zugestellt worden. Folglich sei der Kaufvertrag des Hotels als echtes Novum im vorliegenden Beschwerdeverfahren zuzulassen, da der Beschwerdeführer diesen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vorbringen können (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Aus dem Kaufvertrag gehe hervor, dass der Beschwerdegegner das Hotel für Fr. 1'350'000.-- verkauft habe. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, das Hotel mitsamt dem von ihm ausgearbeiteten Sanierungsprojekt verkauft zu haben unter Abdecken des Briefkopfes des Beschwerdeführers auf den Projektplänen. Er verweist auf seine Rechte als Urheber und ein Arrestverfahren, das er gegen den Beschwerdegegner eingeleitet hat und dessen Akten er beigezogen und berücksichtigt wissen will (vgl. Sachverhalt C hiervor). 
 
3.1. Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende und in Art. 53 ZPO im Gesetz verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der auch das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) umfasst (BGE 143 III 297 E. 9.3.1 S. 332), dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190).  
 
3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren eine Klageänderung vorgenommen (Art. 317 Abs. 2 ZPO) oder seinen Anspruch grundlegend mit neuen Tatsachen begründet hätte. Das zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf. Er verlangt vom Beschwerdegegner Entgelt für seine ursprünglich erbrachten Leistungen. Dieses Entgelt sprach ihm die Vorinstanz nicht zu, da sie zum Schluss kam, der Nachweis, dass der Beschwerdegegner die ihm gestellte Rechnung anerkannt habe, sei misslungen, und der Beschwerdeführer habe die Grundlagen für eine richterliche Festsetzung des Entgelts nicht hinreichend substanziiert behauptet, obwohl der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort die Höhe, Notwendigkeit und Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten (Zeit-) Aufwands bestritten und ausserdem auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen habe.  
 
3.3. Da Beweis nur über hinreichend substanziiert behauptete Tatsachen abzunehmen ist, scheidet jede Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung aus, soweit der Vorwurf der mangelnden Substanziierung zutrifft. Da es um die eigenen Leistungen des Beschwerdeführers (beziehungsweise seiner Angestellten) geht, muss ihm eine hinreichende Substanziierung seines Aufwands unabhängig vom nachfolgenden Verkauf des Hotels möglich sein. Dass allfällige Noven eine mangelnde Substanziierung zu rechtfertigen vermöchten, wird in der Beschwerde nicht behauptet, so dass es (wenn der Vorwurf der mangelnden Substanziierung zutrifft) bei der Klageabweisung sein Bewenden hat, sofern sich die Anerkennung der Forderung nicht nachweisen lässt. Auch diesbezüglich wären allfällige Noven aber nur von Interesse, falls sie Rückschlüsse auf eine Anerkennung durch den Beschwerdegegner zulassen würden. Inwieweit die angeblichen Noven im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hotels und eine allenfalls unlautere Verwendung der Pläne diesbezüglich Rückschlüsse zulassen sollten, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar. Ein Beizug der Akten des Arrestverfahrens kann daher unterbleiben. Falls sich der Vorwurf der mangelnden Substanziierung als unbegründet erweisen sollte, würde ohnehin eine Rückweisung zur weiteren Abklärung erfolgen, so dass vor Bundesgericht auch diesbezüglich kein Beizug der Akten des Arrestverfahrens erforderlich ist.  
 
3.4. Auf die mangelnde Prozessrelevanz der vom Beschwerdeführer angeführten Noven hat auch die Vorinstanz hingewiesen. Der Vorwurf, sie habe den mit der Berufungsreplik beantragten Aktenbeizug des Arrestverfahrens ohne Begründung unbeachtet gelassen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Der Beschwerdeführer müsste im Einzelnen aufzeigen, inwiefern der Beizug in Bezug auf für den Prozessausgang massgebende Punkte notwendig wäre. Dies gelingt ihm mit seinen weitgehend appellatorischen Ausführungen und mit Blick auf den Umstand, dass im Bereich der Verhandlungsmaxime eine Beweisabnahme grundsätzlich hinreichende Tatsachenbehauptungen voraussetzt, nicht. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie annahm, der Nachweis der Anerkennung sei gescheitert und der Beschwerdeführer habe seinen Aufwand nicht hinreichend substanziiert, um eine Festlegung des Honorars durch das Gericht zu erlauben.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein stundenmässiger Aufwand von 928,5 Stunden über drei Jahre hätte in über 50 von ihm ausgearbeiteten und vom Beschwerdegegner unterzeichneten Bauplänen sowie zusätzlich auch in Brandschutz- und Verkehrsplänen und schliesslich in eine rechtskräftige Baubewilligung einer denkmalgeschützten Liegenschaft gemündet. Diese Arbeitsergebnisse ergäben sich unmittelbar aus den von ihm eingereichten Stundenlisten. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Er rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Seine Vorbringen gehen indessen an den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz vorbei: 
 
4.1. Er beanstandet, die Vorinstanz habe die beiden wichtigen Kriterien der Dauer des Auftrages und der aufgrund der erarbeiteten Baupläne vom Beschwerdeführer vollbrachten Arbeit für die Ausführung des Auftrages gänzlich ausser Acht gelassen, was bundesrechtswidrig sei. Dabei geht es um die Festsetzung der Vergütung durch das Gericht, die gemäss dem angefochtenen Entscheid hinreichend substanziierte Behauptungen voraussetzt. Diese Frage bleibt zu prüfen. Diesbezüglich helfen dem Beschwerdeführer seine Vorbringen aber nichts, da er nicht rechtsgenüglich aufzeigt, inwiefern die Stundenlisten zusammen mit seinen Arbeitsergebnissen die von der Vorinstanz verlangte, hinreichend nachvollziehbare Darstellung seines Aufwandes ergeben.  
 
4.2. Liesse sich allerdings eine Anerkennung nachweisen, wäre eine Substanziierung des Aufwandes nicht nötig. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer aber nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, die Unterzeichnung der Pläne, die im Übrigen keinen Bezug auf die Stundenaufschriebe nehmen würden, sei klar im Hinblick auf das Baugesuch erfolgt. Der Beschwerdegegner habe sich damit einzig mit den Plänen als Ergebnis einverstanden erklärt, ohne sich über Umfang und Erforderlichkeit des dafür aufgewendeten Aufwandes zu äussern. Zudem habe er die Stundenlisten nicht unterzeichnet. Auch mit Blick auf eine Anerkennung sind die Ausführungen des Beschwerdeführers mithin unbehelflich.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass grundsätzlich selbst langfristiges Schweigen auf den Eingang einer detaillierten Rechnung nicht bedeutet, dass der Besteller die Rechnung anerkennt. Solange dieser die Rechnung des Unternehmers nicht ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt hat, kann er jederzeit die Rechnungsgrundlagen bestreiten und die Unangemessenheit des vom Unternehmer behaupteten Aufwandes geltend machen (BGE 96 II 58 E. 1 S. 61). 
Die kantonalen Instanzen erachteten den Nachweis, dass der Beschwerdegegner den in Rechnung gestellten Betrag anerkannt habe, nicht als erbracht. Die diesem Schluss zugrundeliegende Beweiswürdigung kritisiert der Beschwerdeführer. Die Anforderungen an eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge (vgl. E. 1.1 f. hiervor) erfüllt er dabei allerdings nicht. 
 
5.1. Es genügt nicht darzulegen, wie die zu würdigenden Umstände nach Auffassung des Beschwerdeführers gewürdigt werden müssten (nämlich zu seinen Gunsten). Eine derart unzulässige appellatorische Kritik wird auch dadurch, dass der angefochtene Entscheid an deren Ende als willkürlich bezeichnet wird, nicht zu einer hinreichenden Begründung. Vielmehr wäre konzis darzulegen, inwiefern die gewürdigten Gegebenheiten unter keinen Umständen die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse zulassen oder dass die Vorinstanz massgebende, prozesskonform behauptete Tatsachen nicht in Betracht gezogen hat, deren Berücksichtigung zwingend zu einem anderen Ergebnis führt (Urteile des Bundesgerichts 4A_605/2019 vom 27. Mai 2020 E. 1.2.2; 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 2.2.3; 4A_194/2016 vom 8. August 2016 E. 3.3; 4A_549/2014 vom 28. Januar 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt die Auffassung der kantonalen Instanzen, er habe den Beweis nicht dafür erbringen können, dass die Hypothek deshalb hätte aufgestockt werden müssen, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung zu bezahlen. Der Zeuge C.________ habe nämlich ausgesagt, es sei möglich, dass er eine Architekturrechnung gesehen habe, und bestätigt, dass mehrere Besprechungen im Beisein der Parteien mit der Bank stattgefunden hätten. Es sei selbstredend, dass es sich bei diesen mehrfachen Besprechungen im Beisein der Parteien bei der finanzierenden Bank des Beschwerdegegners nach der rechtskräftig erteilten Baubewilligung und kurz nach der Zustellung der Architekturrechnung um Finanzierungsfragen, nämlich die Aufstockung der Hypothek zwecks Bezahlung des Architektenhonorars handeln müsse, zumal der Zeuge es für möglich gehalten habe, bei diesen Gesprächen eine Architekturrechnung des Beschwerdeführers gesehen zu haben.  
Die Rüge ist nicht stichhaltig: Dass es bei den Besprechungen mit der Bank um Finanzierungsfragen gegangen sein dürfte, liegt in der Tat nahe. Die Aussage des Zeugen lässt aber ebenso die Möglichkeit offen, dass er bei den Gesprächen gar keine Architekturrechnung des Beschwerdeführers gesehen hat. Es ist im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Aussage, den Nachweis, es sei um die Aufstockung der Hypothek zwecks Bezahlung des Architektenhonorars gegangen, nicht für erbracht hält. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Aussage des Grundbuchverwalters D.________. Dieser habe auf die Frage, ob sich der Beschwerdegegner einmal zu einer Honorarforderung geäussert habe, geantwortet "es kann sein, dass da einmal tele fonisch was war". Diese Aussage belege, dass der Beschwerdegegner den Grundbuchverwalter über die Honorarforderung im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Pfandvertrages informiert habe bzw. sich über die Honorarforderung geäussert habe, was wiederum den Nachweis erbringe für das gemeinsame Ausarbeiten des Pfandvertrages im Zusammenhang mit der ausstehenden Honorarforderung und deren Anerkennung durch den Beschwerdegegner.  
Auch hier vermögen die Argumente des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen: Wenn der Zeuge es lediglich für möglich hält, dass da einmal etwas gewesen sei, ist es offensichtlich nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz durch diese Aussage den Nachweis nicht als erbracht erachtete. 
 
5.4. Auch soweit der Beschwerdeführer daraus, dass der Beschwerdegegner bezüglich des Entwurfes des Pfandvertrages in Kopie gesetzt wurde, den Nachweis ableiten will, der Beschwerdegegner sei mit der Ausarbeitung eines Pfandvertrages zur Sicherung der Honorarforderung einverstanden gewesen, führt er lediglich die Schlüsse auf, die er aus den Akten ziehen würde. Dass es im Ergebnis willkürlich wäre, dies und die weiteren angeführten Umstände nicht zum Nachweis einer Anerkennung genügen zu lassen, wird damit nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.  
 
5.5. Der Beschwerdeführer erklärt, der Grundbuchverwalter habe in seinem Schreiben vom 15. Juni 2016 festgehalten, wenn beide Parteien mit diesem Entwurf (Pfandvertrag) einverstanden seien, könne ein Termin für die Unterzeichnung festgelegt werden. Er macht geltend: "Die Terminbestätigung für die Unterzeichnung des Pfandvertrages vom 29. August 2016 hat das Grundbuchamt U.________ dem Beschwerdegegner in Kopie und dem Beschwerdegegner mitgesandten Schreiben vom 23. August 2016, unten rechts, bestätigt." Der Grundbuchverwalter habe denn auch ausgesagt: einen " Termin ha ben wir abgemacht, dieser kam dann nicht zustande" und das Grundbuchamt habe den Termin entgegengenommen, die Parteien seien nicht erschienen. Auch hier nennt der Beschwerdeführer Indizien, die allenfalls zu seinen Gunsten gewürdigt werden könnten, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern es offensichtlich unhaltbar sein soll, sie zum Nachweis einer Anerkennung nicht genügen zu lassen. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, die Aussagen seien beim Zeugen C.________ "teilweise widersprüchlich" bzw. beim Zeugen D.________ "kritisch zu beurteilen", ändert dies nichts daran, dass die Aussagen in keiner Weise zwingend auf eine Anerkennung des Honorars durch den Beschwerdegegner schliessen lassen.  
 
5.6. Der Beschwerdeführer verweist selbst auf die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach es bei den Gesprächen mit der finanzierenden Bank um eine Gesamtfinanzierung gegangen sei. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, bei einer solchen würden sämtliche Kosten für die Sanierung und insbesondere auch die Planungskosten des beauftragten Architekten gedeckt, folgt daraus nicht zwingend eine betragliche Anerkennung der zeitlich kurz zuvor ausgestellten Honorarforderung. Willkür in der Beweiswürdigung ist nicht dargetan.  
 
5.7. Der Beschwerdeführer schildert den gesamten Ablauf seit Rechnungsstellung aus seiner Sicht und ist der Auffassung, daraus liesse sich nach Treu und Glauben eine Anerkennung ableiten. Er lässt in seine Argumentation aber Umstände einfliessen, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt hat. Insoweit fehlt der Argumentation eine tragfähige Basis. Eine Verletzung von Art. 2 ZGB und Art. 6 OR ist nicht dargetan.  
 
5.8. Soweit der Beschwerdeführer Beweismittel nicht für die Anerkennung, sondern die Begründetheit der geltend gemachten Forderung diskutiert, ist darauf nicht einzugehen. Trifft zu, dass er erstinstanzlich keine hinreichend substanziierten Behauptungen aufgestellt hat, hatte das Beweisverfahren mangels Behauptungen zu unterbleiben und kommt allfälligen Beweismitteln keine Bedeutung zu. Zu prüfen bleibt die Frage der hinreichenden Substanziierung.  
 
6.  
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (Art. 374 OR). Damit hat der Richter bei Fehlen einer Honorarvereinbarung die Entschädigung nach allgemeinen Prinzipien so festzulegen, dass sie den erbrachten Leistungen entspricht und unter Berücksichtigung der Umstände objektiv verhältnismässig ist. Die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlichen Personal- und Sach- und General- oder Gemeinkosten bilden dabei die Hauptkriterien für die Bewertung der Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2013 vom 26. September 2013 E. 7.3 mit Hinweisen). 
 
6.1. Der Werklohn bestimmt sich nicht nach dem tatsächlichen Aufwand, sondern nach der Arbeit, dem Stoff und dergleichen, die bei sorgfältigem Vorgehen des Unternehmers zur Ausführung des Werkes genügt hätten (BGE 96 II 58 E. 1 S. 61). Grundlage einer Entschädigung nach Aufwand bildet der bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand (Urteil des Bundesgerichts 4A_15/2011 von 3. Mai 2011 E. 3.3). Der geltend gemachte Aufwand muss daher so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus (vgl. zit. Urteil 4A_271/2013 E. 6.2; Urteil 4A_291/2007 vom 29. Oktober 2007 E. 3.4). Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer. Ungenügend sind namentlich blosse tabellenförmige Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum welche Mitarbeiter wie viele Stunden eingesetzt worden sind. Notwendig sind vielmehr hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz oder beschränken sich auf Stichworte bzw. vage und unverständliche Beschreibungen, genügen sie den Substanziierungsanforderungen nicht (zit. Urteil 4A_291/2007 E. 3.4).  
 
6.2. Nur soweit der Beschwerdeführer diesen Substanziierungsanforderungen nachgekommen ist, stellt sich die Frage, inwieweit sich der behauptete Aufwand nachweisen lässt und war das Gericht gehalten, das Honorar festzusetzen. Der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die SIA-Ordnung 102 eine taugliche Grundlage für die Festsetzung einer Entschädigung bilden könnte, auch wenn die Parteien deren Geltung nicht vereinbart haben, und ob seine diesbezüglichen Vorbringen in prozessualer Hinsicht zu berücksichtigen sind, kommt nur Bedeutung zu, wenn der Beschwerdeführer seiner Behauptungslast hinreichend nachgekommen ist. Selbst wenn das Gericht ohne nähere Angaben des Beschwerdeführers in der Lage wäre, die Höhe der Entschädigung irgendwie abzuschätzen, war es dazu nicht gehalten, sofern der insoweit behauptungsbelastete Beschwerdeführer seinen diesbezüglichen Substanziierungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist. Diese haben nicht nur die Beweisabnahme zu ermöglichen. Sie dienen auch der Gegenpartei als Grundlage für eine spezifische Bestreitung (vgl. zit. Urteil 4A_291/2007 E. 3.4). Erst dadurch wird festgesetzt, was überhaupt umstritten und damit beweisbedürftig ist (vgl. E. 2.3 hiervor).  
 
6.3. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer führe zwar aus, wer, wann, wieviele Stunden gearbeitet habe, zeige jedoch mehrheitlich nicht auf, welche Arbeiten jeweils erbracht worden seien. Pauschale Umschreibungen wie "Vorprojektphase, Zusatzleistungen", "Studium von Lösungsmöglichkeiten", "Projektphase" oder "Ausführungsphase" genügten nicht; denn damit sei es nicht möglich, zu überprüfen, ob die über einen Zeitraum von rund drei Jahren (mutmasslich) aufgewendeten 928,5 Arbeitsstunden bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendig gewesen seien, um zu den vom Beschwerdeführer präsentierten Arbeitsergebnissen (insbesondere Pläne Ist-Zustand, Baugesuch, Baupläne, Brandschutzbeschrieb und -pläne) zu kommen und letztlich die angestrebte Baubewilligung zu erlangen. Spätestens als der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort die Höhe, Notwendigkeit und Nachvollziehbarkeit des geltend gemachten (Zeit-) Aufwands bestritten und ausserdem auf die mangelnde Substanziierung hingewiesen habe, hätte der Beschwerdeführer seine Behauptungen zu den erbrachten Arbeiten substanziiert, d.h. in Einzeltatsachen gegliedert, umfassend und klar darzulegen gehabt. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer weder in der Klage noch in der Replik zu den Bemessungsgrundlagen für seine effektiven Selbstkosten geäussert habe. So fehle es beispielsweise an jeglichen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die effektiven Lohnkosten für die eingesetzten Arbeitnehmer.  
 
6.4. Der Beschwerdeführer stellt eine ungenügende Substanziierung in Abrede. Er listet dem Bundesgericht mit Aktenhinweisen auf, was er im kantonalen Verfahren alles vorgebracht haben will, und behauptet, damit habe er seinen Anspruch hinreichend substanziiert. Dass der Beschwerdeführer bestimmte Angaben gemacht hat, stellt die Vorinstanz indessen gar nicht in Abrede. Er zeigt aber in der Beschwerde nicht rechtsgenüglich auf, wie anhand der gemachten Angaben überprüft werden kann, ob die (mutmasslich) aufgewendeten 928,5 Arbeitsstunden bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendig waren, um zu den präsentierten Arbeitsergebnissen zu kommen und letztlich die angestrebte Baubewilligung zu erlangen. Dies wäre aber notwendig, um aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich kein nachvollziehbares Gesamtbild, das es dem Gericht erlauben würde, den Aufwand nachzuvollziehen und dem Endresultat zuzuordnen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht hinreichend auf, inwiefern über die von ihm gelieferten Angaben hinausgehende Informationen für ein substanziiertes Bestreiten unnötig oder für ihn mit einem nicht zumutbaren Aufwand verbunden wären. Damit verfehlt die Beschwerde die Begründungsanforderung. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, den Aktenhinweisen des Beschwerdeführers nachzugehen, sich gestützt darauf und seine weiteren Ausführungen ein Gesamtbild über seine Vorbringen im kantonalen Verfahren zu verschaffen, um dann wie ein erstinstanzliches Gericht zu entscheiden, ob die Substanziierung als genügend anzusehen ist (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 1.4). Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz überhöhte Substanziierungsanforderungen gestellt hat oder inwiefern seine Vorbringen entgegen der Vorinstanz nachvollziehbar und beurteilbar machen, ob die über einen Zeitraum von rund drei Jahren (mutmasslich) aufgewendeten 928,5 Arbeitsstunden bei sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendig gewesen sind. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.  
 
7.  
Aber selbst wenn man die Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend substanziiert ansehen wollte, würde ihm dies mangels Nachweises des geltend gemachten Aufwands nichts nützen. Die Vorinstanz bemängelt in diesem Zusammenhang zu Recht, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf Einholung eines Gutachtens gestellt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz weder gehalten, von Amtes wegen ein Gerichtsgutachten einzuholen, noch hat sie ihre Fragepflicht in Bezug auf die Substanziierungsanforderungen verletzt: 
 
7.1. Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht zwar nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern auch von Amtes wegen ein Gutachten einholen. Das gerichtliche Gutachten kann - wie der Augenschein (Art. 181 ZPO) - Beweismittel sein oder nur der besseren Klärung des Sachverhaltes dienen. Aus der Botschaft geht hervor, dass das Gutachten (bzw. der Augenschein), soweit ihm Beweismittelfunktion zukommt, zur Durchführung im Bereich der Verhandlungsmaxime einen Parteiantrag erfordert. Wo das Beweismittel hingegen nur dem besseren Verständnis dienen soll, kann es auch von Amtes wegen angeordnet werden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7323 f., Ziff. 5.10.3 zu Art. 178 und 179 [Augenschein] sowie zu Art. 180-185 [Gutachten] E-ZPO). Der amtswegige Beizug eines Gutachters ist mithin erlaubt, wenn dem Gericht die nötige Fähigkeit zur Wahrnehmung und Beurteilung erheblicher Tatsachen fehlt (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 6.5.3 mit Hinweisen).  
 
7.2. Die Botschaft macht demgegenüber deutlich, dass das Gutachten, das nicht Aufklärungs-, sondern eigentliches Beweismittel ist, im Bereich der Verhandlungsmaxime nur im Ausnahmefall von Amtes wegen angeordnet werden kann (zit. Urteil 5A_723/2017 E. 6.5.2 mit Hinweis). Es ist primär Aufgabe der beweispflichtigen Partei, ausreichende Beweisanträge zu stellen (zit. Urteil 5A_723/2017 E. 6.5.3 mit Hinweisen). Zutreffend wird festgehalten, dass die Beweisanordnung von Amtes wegen der Verhandlungsmaxime nicht jegliche Tragweite nehmen darf (HOHL, a.a.O., S. 216 Rz. 1310). Das Gericht darf daher nur über substanziiert sowie gehörig und rechtzeitig vorgebrachte Tatsachenbehauptungen Beweis von Amtes wegen erheben; diese müssen grundsätzlich bestritten sein (vgl. betreffend nicht streitige Tatsachen: Art. 153 Abs. 2 ZPO), wobei das Gericht keine Pflicht (Art. 183 Abs. 1 ZPO: "kann") zur Beweiserhebung von Amtes wegen trifft (HOHL, a.a.O., Rz. S. 216 Rz. 1310 ff.). Die allfällige Durchbrechung der Verhandlungsmaxime durch die amtswegige Anordnung des Beweismittels stellt eine Art Alternative zur Fragepflicht nach Art. 56 ZPO dar: Die Befugnis zur amtswegigen Beweisanordnung antizipiert das Ergebnis der Frage des Gerichts nach dem Beweismittel (HOHL, a.a.O., S. 216 Rz. 1312), wobei die Fragepflicht ihrerseits ebenfalls nicht auf eine Bevorzugung einer Prozesspartei hinauslaufen darf (zit. Urteil 5A_723/2017 E. 6.5.4 mit Hinweis).  
 
7.3. Eine Ausnahme, welche die Anordnung des Gutachtens von Amtes wegen rechtfertigen könnte, darf mithin nicht angenommen werden, ohne wie im Zusammenhang mit der Fragepflicht, die Frage der Bevorzugung einer Partei zu prüfen (vgl. zit. Urteil 5A_723/2017 E. 6.5.6). Der Beschwerdeführer rügt allerdings, die Vorinstanz habe ihre Fragepflicht verletzt. Würde diese Rüge zutreffen, käme die Anordnung eines Gutachtens von Amtes wegen in Betracht.  
 
7.3.1. Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO). Nach der Verhandlungsmaxime tragen aber grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (Urteile des Bundesgerichts 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 7.1; 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.2; 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 142 III 102).  
 
7.3.2. Es braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden, ob die gerichtliche Fragepflicht allgemein entfällt, wenn die Gegenpartei auf den Mangel aufmerksam gemacht hat, wie dies in der Lehre vertreten wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_78/2014 und 4A_80/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen auch auf abweichende Ansichten; vgl. vor Inkrafttreten der ZPO: Urteil 4A_45/2014 vom 19. Mai 2014 2.3.2 mit Hinweis). Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich auf, woran das erstinstanzliche Gericht hätte erkennen sollen, dass er sich trotz der anwaltlichen Vertretung und des Hinweises der Gegenpartei im Unklaren über die Substanziierungsanforderung gewesen sein sollte, so dass eine Nachfrage vielleicht als angezeigt hätte erscheinen können. Seine Ausführungen vor Bundesgericht deuten vielmehr darauf hin, dass sich seine Rechtsvertreterin sehr wohl bewusst ist, dass eine Festsetzung des Entgelts durch das Gericht nur erfolgen kann, wenn der Unternehmer hinreichende Ausführungen zu seinem Aufwand macht (vgl. E. 6.1 f. hiervor).  
 
7.3.3. Vor diesem Hintergrund bestand keine richterliche Fragepflicht und auch kein Anlass, von Amtes wegen ein Gutachten einzuholen, wenn der Beschwerdeführer kein derartiges Beweismittel prozesskonform angeboten hatte.  
 
7.3.4. Nicht stichhaltig ist vor diesem Hintergrund auch die Rüge, die Vorinstanz hätte wie beantragt eine Instruktionsverhandlung durchführen müssen, und anlässlich dieser lnstruktionsverhandlung oder bei anderer Gelegenheit den Beschwerdeführer darauf hinweisen können und müssen, dass ihr die Fachkenntnis fehle, um die Höhe der Honorarforderung zu beurteilen. Diese Frage stellt sich gar nicht, solange die für eine Beurteilung notwendigen Tatsachen nicht hinreichend behauptet und im Bestreitungsfalle beweismässig abgeklärt worden sind.  
 
8.  
Da der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich aufzeigt, dass er die Grundlagen zur Beurteilung des geltend gemachten Honorars hinreichend behauptet hätte, braucht auf die Rügen im Zusammenhang mit der Frage, wie und ob dieses hätte festgesetzt werden können, nicht weiter eingegangen zu werden. Vielleicht hätte ein Experte anhand der abgelieferten Pläne den dafür durchschnittlich notwendigen Aufwand abschätzen und ein angemessenes Entgelt festsetzen können. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer erstinstanzlich kein entsprechendes Gutachten beantragt hat, anerkennt er aber selbst, dass der geltend gemachte Aufwand so dargelegt werden muss, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit überprüft werden kann, was nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten Arbeiten und die dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraussetzt. Fehlt es daran, erfolgt keine gerichtliche Festsetzung des geschuldeten Honorars. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak