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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_168/2021  
 
 
Urteil vom 8. März 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Schlussbericht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 10. Januar 2021 (VD.2020.100). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 17. Dezember 2019 die für A.________ geführte Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB aufgehoben hatte, entliess die KESB Basel-Stadt mit Entscheid vom 5. Mai 2020 die Beiständin aus dem Amt und genehmigte die Schlussrechnung. Ferner wies es sie an, A.________ die ihm zustehenden Vermögenswerte auszuhändigen und wies auf die Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB hin. 
Dagegen erhob A.________, damals noch anwaltlich vertreten, Beschwerde mit den Begehren, einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzuverlangen, welche alle (näher bezeichneten) Informationspflichten erfülle. Mit Urteil vom 10. Januar 2021 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 1. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr wird die Behauptung erneuert, die Beiständin habe Schulden auf ihn übertragen (wozu das Appellationsgericht in seinen Erwägungen im Einzelnen Stellung genommen hat). Sodann werden, wiederum ohne Bezugnahme auf die konkreten Ausführungen des Appellationsgerichtes, zahlreiche Rechnungen aufgelistet, die im Schlussbericht fehlen würden oder falsch abgerechnet seien. Diese Vorbringen sind im Übrigen weitgehend neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und zielen, wie denn auch sinngemäss geltend gemacht wird, auf die Haftung gemäss Art. 454 ZGB, über die nicht im Rahmen der Genehmigung des Schlussberichtes befunden werden kann. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli