Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_107/2021
Urteil vom 8. März 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz (Covid-19),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Januar 2021 (EE.2020.00038).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Vorinstanz erkannte, der Beschwerdeführer könne keine Entschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der bundesrätlichen Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall [in der hier anwendbaren, bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung]; SR 830.31) beanspruchen, weil er die dafür massgebende Einkommensschwelle von Fr. 10'000.- nicht erreiche,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nichts vorbringt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass er sich vielmehr darauf beschränkt, die hier anwendbare Regelung in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als ungerecht zu rügen, und es unterlässt, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollten,
dass seine Eingabe damit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. März 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann