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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_9/2022  
 
 
Urteil vom 8. März 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_397/2021 vom 23. September 2021 und 1B_453/2021 vom 25. August 2021. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_453/2021 vom 25. August 2021 und mit Urteil 1B_397/2021 vom 23. September 2021 je auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Haftentlassung bzw. Abbruch des vorzeitigen Massnahmenvollzugs mangels einer genügenden Begründung nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 2. März 2022 um Revision ersucht, ohne indessen anzugeben, gegen welches der beiden erwähnten Bundesgerichtsurteile sich das Gesuch richten sollte; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass der Gesuchsteller in seiner Begründung den Wortlaut der Bestimmungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a, b und c StPO und Art. 122 lit. a, b und c BGG wiedergibt; 
dass der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die beiden bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheide oder eines von ihnen an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann; 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli