Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_678/2021
Urteil vom 8. März 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2021 (IV.2020.00582).
Sachverhalt:
A.
Die 1956 geborene A.________ war als Selbstständigerwerbende im Bereich Unternehmensberatung und Schadensmanagement tätig. Am 1. August 2014 stürzte sie mit dem Fahrrad und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma und eine dislozierte dorsolaterale Rippenserienfraktur links zu. Nach der operativen Versorgung am Spital B.________ (Austrittsbericht vom 1. September 2014) fand vom 10. September bis 3. Oktober 2014 an der Klinik C.________ eine Neurorehabilitation statt, wobei leichte bis mittelschwere neurokognitive Schwierigkeiten persistierten (Austrittsbericht vom 29. Oktober 2014). Vom 20. Oktober 2014 bis 1. April 2015 besuchte A.________ eine ambulante neuropsychologische Therapie am Institut O.________, die nunmehr ein unauffälliges neuropsychologisches Profil ergab. Psychiatrischerseits wurde eine Anpassungsstörung (ICD 10F43.2) diagnostiziert (Abschlussbericht vom 12. September 2015). Nachdem A.________ ihre Tätigkeit im Umfang von 25 bis 30 % wieder aufgenommen hatte, beendete sie diese endgültig wegen zunehmender psychischer Beschwerden im September 2016.
Die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) als zuständiger Unfallversicherer liess A.________ in der Klinik D.________ interdisziplinär begutachten (Expertise vom 6. Juni 2018 und ergänzende Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. med. E.________ vom 4. Dezember 2018). Die AXA wies mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung ab, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf Beschwerde hin mit Urteil vom 19. August 2021 bestätigte.
Zwischenzeitlich hatte sich A.________ am 4. Februar 2015 auch bei der Invalidenversicherung angemeldet. Diese zog die Akten der AXA bei und verneinte nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren ebenfalls einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 7. August 2020).
B.
Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. August 2021 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 1. August 2015 bis 31. März 2018 eine Invalidenrente zuzusprechen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneinte.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19.6.2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Grundlagen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG) sowie zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz stellte nach einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage insbesondere gestützt auf das Gutachten der Klinik D.________ vom 6. Juni 2018 fest, bei der Beschwerdeführerin seien aus orthopädisch-somatischer Sicht weder Beschwerden noch Funktionseinschränkungen feststellbar. Spätestens sechs Monate nach dem Unfall seien die Rippenserienfrakturen sowie die Folgen des Lungeneingriffs ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit vollständig abgeheilt. Der neurologische Teilgutachter habe unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde mit den Hirnparenchym-Schädigungen keine höhergradigen kognitiven Leistungsminderungen und keine erheblichen klinisch-neurologischen Ausfälle festgestellt. Nebst der bildgebend erklärbaren rechtsseitigen Geruchswahrnehmungsstörung seien Schädigungen peripherer sensibler Nerven im Bereich des Thorax gegeben, was jedoch nicht als Hinweis für ein dort lokalisiertes neuropathisches Schmerzsyndrom angesehen worden sei. Die subjektive Schlafstörung sei weder neurologisch noch pulmologisch/pneumologisch erklärbar. Die durch ein organisches Psychosyndrom verursachten kognitiven Defizite seien seit März 2015 nicht mehr objektivierbar, weshalb dieses die Leistungsfähigkeit nicht tangiere. Eine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische oder neuropsychologische Beeinträchtigung sei gutachterlicherseits verneint worden.
Was die Zeit vor der Begutachtung betreffe, so die Vorinstanz weiter, habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung am Institut O.________ am 24. November 2014 - und somit bereits vor Ablauf des Wartejahres am 1. August 2015 - angegeben, dass sie keine kognitiven Defizite mehr verspüre. Die Tests hätten in allen Bereichen die Aufmerksamkeit betreffend in der Norm liegende Leistungen gezeigt mit gänzlich unauffälligem Verhalten während der Therapie (Bericht des lic. phil. F.________, Neuropsychologe, und des Dr. rer. nat. G.________, Fachpsychologe Neuropsychologie, Leitender Psychologe, vom 27. November 2014). Hinsichtlich der geltend gemachten Schlafstörungen ergebe sich aus den Untersuchungen im September 2015 am Zentrum für Schlafmedizin der Klinik H.________, dass die Beschwerdeführerin ein mehrphasisches Schlafmuster aufweise. Die nächtlichen Durchschlafstörungen liessen sich jedoch durch entsprechende Verhaltensmassnahmen vermeiden (Bericht vom 28. September 2015). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus der Schlafstörung nicht herleiten. Für die Zeit bis zur Begutachtung (August 2015 bis November 2017) sei aufgrund der Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. I.________, beratendener Arzt der AXA, vom 6. Oktober 2016 und des Hausarztes Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 9. Juni 2015 von einer 80-%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Tätigkeit als Case-Managerin sei weiterhin zumutbar.
3.1.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der genannten Zeitspanne verzichtete die Vorinstanz bei identischer Basis von Validen- und Invalideneinkommen auf eine ziffernmässige Bestimmung dieser beiden Vergleichseinkommen. Einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie nicht vor, weshalb sie bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch verneinte.
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass die Untersuchungen in der Klinik D.________ im November 2017 stattgefunden hätten. Diese seien aber zwischen dem 4. Dezember 2017 und 25. Januar 2018 erfolgt. Dr. med. J.________ habe sodann in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. August bis 16. November 2014 sowie eine 75%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 17. November 2014 attestiert. Dieser Bericht belege somit klarerweise nicht bloss eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, wie dies die Vorinstanz u.a. gestützt darauf angenommen habe. Dr. med. I.________ habe in seinem Bericht vom 6. Oktober 2016 vielmehr festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder ab 17. November 2014 im Umfang von 25 % aufgenommen, diese später jedoch vollständig aufgegeben habe. Er habe vermutungsweise eine psychisch bedingte sekundäre Verschlechterung genannt und empfohlen, die Arbeitsfähigkeit (aus somatischer Sicht) langsam wieder auf 80 % zu steigern. Der hieraus gezogene vorinstanzliche Schluss einer von August 2015 bis November 2017 im Umfang von 80 % bestehenden Arbeitsfähigkeit sei daher aktenwidrig und verletze den Untersuchungsgrundsatz. Wiedereingliederungsbemühungen seien aufgrund des schlechten Gesundheitszustands gescheitert, obwohl die Beschwerdeführerin ein grosses Interesse an der beruflichen Wiedereingliederung gehabt habe. Ab 1. September 2016 sei sie vollständig arbeitsunfähig gewesen, wie sich aus den echtzeitlichen Dokumenten ergebe. Hiervon abzuweichen sei sachlich oder rechtlich nicht gerechtfertigt. Es sei daher erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit für die Zeit vom 1. August bis 16. November 2014 vollständig, ab 17. November 2014 bis 31. August 2016 zu 75 % und vom 1. September 2016 bis 6. Dezember 2017 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Überdies habe sich der Bericht des lic. phil. F.________ und des Dr. rer. nat. G.________ vom 27. November 2014 nur auf die Fahreignung bezogen, was lic. phil. F.________ am 3. Dezember 2014 klargestellt habe. Andere neuropsychologische Defizite (insbesondere im Bereich der Exekutivfunktionen) seien zu diesem Zeitpunkt weiterhin vorhanden gewesen. Die Experten der Klinik D.________ hätten sich sodann ausdrücklich nur zur Arbeitsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt geäussert. Sie seien nicht in der Lage gewesen anzugeben, ob die Arbeitsfähigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt wiederhergestellt gewesen sei. Mit Blick auf die echtzeitlichen ärztlichen Einschätzungen stehe der Beschwerdeführerin daher eine bis 31. März 2018 befristete ganze Invalidenrente zu.
4.
4.1. Soweit sich die Vorinstanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit "auf die Zeit bis zur Begutachtung im November 2017" bezog, ist dies insofern nicht korrekt, als die polydisziplinären gutachterlichen Untersuchungen nicht im November 2017, sondern zwischen 4. Dezember 2017 und 8. Januar 2018 stattfanden. Diese Feststellung der Vorinstanz bringt jedoch nichts Nachteiliges für die Beschwerdeführerin mit sich, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. Entgegen der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin hielt der Hausarzt Dr. med. J.________ in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 und nicht 75 % ab 17. November 2014 fest, ohne jedoch diese Einschätzung zu begründen. Er könne nicht beurteilen, welche Arbeiten der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien, weshalb er hinsichtlich der Beurteilung der weiteren Arbeitsunfähigkeit auf einen Psychiater verwies, den er mit Schreiben vom 21. Mai 2015 um Behandlungsübernahme bat. Eine erste Psychotherapiesitzung fand aber - gemäss der Beschwerdeführerin - erst Anfang Februar 2016 am Institut O.________ statt. Lic. phil. K.________, behandelnde Psychotherapeutin am Institut O.________, diagnostizierte in ihren Berichten vom 15. April und 21. Juli 2016 eine nichtorganische Insomnie (ICD 10 F51.0; eine Durchschlafstörung sowie eine schlechte Schlafqualität) und eine längere depressive Reaktion (ICD 10 F43.2, leichterer depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert. Was die neuropsychologischen Defizite betrifft, führte lic. phil. F.________ im Abschlussbericht des Instituts O.________ vom 8. Oktober 2015für den Behandlungszeitraum vom 20. Oktober 2014 bis 1. April 2015 aus, in der neuropsychologischen Verlaufsdiagnostik lägen fast alle Werte im Normbereich. Einzig bei den Exekutivfunktionen seien die Werte in einem Test zur lexikalischen Flüssigkeit im leicht defizitären Bereich. Zusammenfassend ergab sich ein unauffälliges neuropsychologisches Profil, sodass der Einwand, der Bericht vom 27. November 2014 habe sich nur auf die Fahreignung bezogen, insoweit nicht stichhaltig ist, als dieser ältere Bericht nicht die abschliessende neuropsychologische Beurteilung wiedergab. Es ist mit Blick auf diese Darlegungen des Neuropsychologen auch nicht aktenwidrig, wenn die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters Dr. med. L.________ feststellte, dass die kognitiven Defizite ab März 2015 durch lic. phil. F.________ nicht mehr objektiviert werden konnten, was gemäss Dr. med. L.________ durch die neuropsychologischen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung durch lic. phil. M.________ bestätigt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin nach Therapieende beim Institut O.________ weiterhin zu 75 % aus medizinischer Sicht arbeitsunfähig gewesen sein soll, wie sie unter Berufung auf den Verlaufsbericht von lic. phil K.________ vom 10. September 2015geltend macht, ergibt sich daraus nicht. Dies namentlich auch nicht durch den darin enthaltenen Verweis auf die bloss teilweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit als Case-Managerin. Die beklagten Schlafstörungen wurden sodann als ungünstige Schlafgewohnheiten bei mehrphasischem Schlafmuster ohne organische Ursache beurteilt. Falls die Beschwerdeführerin nicht die Empfehlungen zur Schlafhygiene einhalte, so die Gutachter, könne dies zu einem oft nicht erholsamen Schlaf führen. Eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie der Insomnie nicht zu (Bericht des Zentrums für Schlafmedizin vom 28. September 2015 Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten vom 6. Juni 2018). Die neue Hausärztin Dr. med. N.________ begründete sodann weder in ihrem Bericht vom 17. September 2016 noch in jenem vom 28. Februar 2017 schlüssig, weshalb sie die Beschwerdeführerin als vollständig arbeitsunfähig erachtete, indem sie unter Verweis auf die ärztlichen Befunde festhielt, dass alle Leistungen eingeschränkt seien, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin sah sich sodann subjektiv nicht in der Lage, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und bezeichnete die Müdigkeit als Hauptproblem, weshalb die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen und die Rentenfrage geprüft wurde. Nicht stichhaltig ist der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgenommene Verweis auf das Urteil 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2. Darin wurde erwogen, dass mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen ist. Bei ernsthaften Zweifeln an den ärztlichen Annahmen ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme diesfalls grundsätzlich unabdingbar (Urteil 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
4.2.2. Zu einem Belastbarkeitstraining oder einer anderen Wiedereingliederungsmassnahme ist es vorliegend nicht gekommen, da sich die Beschwerdeführerin nicht vorstellen konnte, eine solche zu absolvieren. Es ist daher nicht ersichtlich, was sich zu ihren Gunsten aus dem soeben zitierten Urteil gewinnen liesse.
4.3.
4.3.1. Was die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter anbelangt, durfte die Vorinstanz auf deren Ausführungen abstellen, wonach aus orthopädischer/unfallchirurgischer Sicht sechs Monate nach dem Unfall vom 1. August 2014 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt worden sei. In den übrigen Fachgebieten bestand ab Gutachtenszeitpunkt ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie in einer leidensangepassten Tätigkeit, wogegen die Beschwerdeführerin nichts einwendet. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht konnten die Gutachter rückblickend keinen Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nennen, wobei der psychiatrische Teilgutachter insoweit hiervon abwich, als er eine volle Arbeitsfähigkeit ab April 2015 als gegeben erachtete. Zur Begründung verwies er auf die objektiv wiedererlangten kognitiven Fähigkeiten zu diesem Zeitpunkt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erachtete die Vorinstanz den Beweiswert des Gutachtens durch diese Ausführungen zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht als geschmälert. Daher war das Gericht auch nicht gehalten, ergänzende Abklärungen zu treffen, was auch mit Blick auf die Schwierigkeiten, die mit retrospektiven Beurteilungen zusammenhängen, nicht zu beanstanden ist (vgl. Urteil 8C_564/2017 vom 26. März 2018 E. 3.1 mit Hinweis).
4.3.2. Lässt sich vorliegend nach dem Gesagten eine neurologisch oder psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit retrospektiv mangels beweiskräftiger echtzeitlicher Berichte nicht zuverlässig beurteilen, so ist eine solche im hier interessierenden Zeitraum nicht erstellt. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen). Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie gestützt auf die übrigen medizinischen Akten von einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit für die Zeit von August 2015 bis November 2017 ausging, kann bei dieser Sach- und Rechtslage offen bleiben. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
5.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. März 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla