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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_95/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Haft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Februar 2023 (UB230008-O/U/HON>PFE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Drohung, Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten. A.________ wird vorgeworfen, er habe B.________ am 26. Oktober 2022, ca. 13.50 Uhr in Angst und Schrecken versetzt, indem er sie nach einem Vorfall im Strassenverkehr bis zu ihrem Arbeitsort verfolgt und ihr während der Fahrt mittels Zeigen des Mittelfingers und diverser Gestiken, die den Oralverkehr an ihr darstellen sollten, beschimpft und ihr durch das geöffnete Beifahrerfenster während der Fahrt gesagt haben soll, sie solle anhalten. Als sie angehalten habe und aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen sei, soll A.________ ihr gesagt haben: "Ich figg dich kaputt, bis du kei Luft meh hesch", "stig is Auto i, stig is Auto ich figg dich, ich erwürg dich, bis du stirbsch" und "ich wart uf dich, bis du hei gasch / bis us häsch". Weiter soll er nach seiner Verhaftung am 26. Oktober 2022, ca. 19.00 Uhr während der Leibesvisitation zum anwesenden Polizisten gesagt haben: "Ein präziser Schlag von mir gegen deinen Kopf genügt, um dich zu töten. Ich bin Kampfsportler". Dabei sei die verbale Drohung durch das aggressive Verhalten von A.________ zusätzlich verstärkt worden. 
Mit Verfügung von 29. Oktober 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ in Untersuchungshaft. Am 29. November 2022 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch ab. Am 26. und 27. Dezember 2022 stellte A.________ je ein weiteres Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Entlassungsgesuche und stellte einen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Haftentlassungsgesuche mit Verfügung vom 13. Januar 2023 ab und verlängerte die Untersuchungshaft einstweilen bis zum 13. April 2023. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde am 2. Februar 2023 abwies. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2023 aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei die Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft seit dem 3. Januar 2023 festzustellen. 
Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der Vorinstanz betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, nachdem das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Januar 2023 bis zum 13. April 2023 verlängert hat, weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er führt aus, es treffe nicht zu, dass er anlässlich des ihm vorgeworfenen Vorfalls vom 26. Oktober 2022 aus seinem Fahrzeug ausgestiegen sei, um die Geschädigte zu bedrohen, wie die Vorinstanz behaupte.  
 
2.2. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, erhoben worden (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, hat die Geschädigte in ihren Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer nicht bzw. zu keinem Moment ausgestiegen sei. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich unrichtig festgestellt, wenn sie erwog, "Auf dem Parkplatz der Arbeitsstelle der Geschädigten soll der Beschwerdeführer ausgestiegen sein und in aggressiver Weise zur Geschädigten gesagt haben (...) ". Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass dieser Sachverhaltsaspekt für die vorliegende Beurteilung des Haftgrunds relevant ist (vgl. E. 4.3 hiernach). Eine allfällige Drohung aus dem Innern des Fahrzeugs ist weniger unmittelbar, als wenn der Beschwerdeführer ausgestiegen wäre, der Geschädigten direkt gegenüber gestanden hätte und die Drohung allenfalls auch unmittelbar hätte umsetzen können. Das Bundesgericht hat den Sachverhalt insofern zu berichtigen. Die Rüge erweist sich als begründet.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK sowie Art. 107 Abs. 1 StPO verletzt, indem sie den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht habe, obschon dieser bis anhin nie ausdrücklich thematisiert worden sei. Die Vorinstanz hätte ihm zumindest im Rahmen eines Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumen müssen, zum neuen Haftgrund Stellung zu nehmen.  
 
3.2. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge erweist sich als begründet. Der Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe angesichts der gutachterlichen Ausführungen in der Vorabstellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich damit rechnen müssen, dass der besondere Haftgrund durch das Gericht noch angerufen werden könnte und es ihm unbenommen gewesen wäre, sich eventualiter zur Wiederholungsgefahr zu äussern, hält einer Überprüfung nicht stand. Dass die Verfahrensleitung eine psychiatrische Risikobeurteilung anordnet, entbindet die Haftprüfungsinstanzen nicht per se davon, dem Beschuldigten das rechtliche Gehör ausreichend zu gewähren und bei neu auftauchenden Haftgründen (oder anderen entscheiderheblichen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkten ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, sei dies schriftlich oder anlässlich einer mündlichen Haftverhandlung (vgl. betreffend mündlicher Haftverhandlung: Urteil 1B_413/2021 vom 12. August 2021 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als das Zwangsmassnahmengericht am 13. Januar 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr anordnete und nicht etwa wegen Wiederholungsgefahr, obschon ihm die Vorabstellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2022 bereits vorlag. In Anbetracht des Umstands, dass die Vorinstanz gegenüber der ursprünglichen Haftanordnung sowie des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Januar 2023 von den bisherigen besonderen Haftgründen abgewichen ist, indem sie erstmals den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejaht hat, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, hat sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Ob bereits diese Verletzung des Gehörsanspruchs zur Haftentlassung führen würde, kann vorliegend offen bleiben. Die Haft erweist sich, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin als ungerechtfertigt.  
 
4.  
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem dann zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht den dringenden Tatverdacht nicht. Er macht aber geltend, es liege keine haftbegründende Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. Es sei weder das Vortatenerfordernis erfüllt noch bestehe eine schwerwiegende Sicherheitsgefährdung durch ihn. Es gehe nicht an, einer noch nie wegen Gewaltsvorkommnissen in Erscheinung getretenen Person einzig aufgrund deren psychischen Erkrankung und wegen des Verdachts auf verbale Ausfälligkeiten sowie allenfalls Drohungen die Freiheit prophylaktisch zu entziehen.  
 
4.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet und sich deswegen seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung befindet. Ebenfalls unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Die Vorinstanz erwog aber, das Vortatenerfordernis sei dennoch als erfüllt zu betrachten, da eine erdrückende Beweislage in Bezug auf die untersuchten Todesdrohungen zu bejahen sei. Drohungen der vorliegenden Art würden zweifellos schwere Vergehen darstellen, die geeignet seien, die Sicherheit anderer erheblich zu gefährden. Zudem liege auch eine ungünstige Rückfallprognose vor, weshalb die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei.  
 
4.3. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB können zwar nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können. Todesdrohungen können schwere Vergehen darstellen, die die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertige können (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7, Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2; je mit Hinweisen). Es trifft zwar zu, dass sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Vortatenerfordernis auch aus Straftaten ergeben kann, die Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Anwendung des restriktiv zu handhabenden Haftgrunds der Wiederholungsgefahr auf Ersttäter ist aber auf Ausnahmefälle zu beschränken (vgl. Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht geständig, die angeblichen Todesdrohungen gegenüber der Geschädigten und dem Polizisten ausgestossen zu haben. Vielmehr macht er geltend, dass es zwar zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, er aber die ihm vorgeworfenen Worte nicht gewählt habe, da er diese nicht in seinem Wortschatz habe. Einzig ein dringender Tatverdacht für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten reicht, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, für die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht aus (vgl. Urteil 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis).  
Selbst wenn indessen das Vortatenerfordernis als erfüllt zu betrachten wäre, läge der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht vor, da auch keine erhebliche Sicherheitsgefährdung gegeben ist. Zwar können Todesdrohungen die Sicherheitslage einer Person, wie erwähnt, erheblich beeinträchtigen. Vorliegend gibt es aber keine Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit oder ein konkretes Gewaltpotential des Beschwerdeführers, weshalb nicht von einer solchen Situation auszugehen ist. Vielmehr hält die ihn seit 21 Jahren behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie in ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestünden zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Fremd- oder Selbstgefährdung und es habe, soweit bekannt, kein Ausagieren in Tätlichkeiten gegenüber Dritten gegeben. Daran ändert auch nichts, dass in der Vorabstellungnahme der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. Dezember 2022 ausgeführt wird, es bestehe, sofern der Beschwerdeführer nicht ausreichend behandelt werde, ein hohes Risiko, dass er erneut Drohungen und aggressive Verhaltensauffälligkeiten zeige. Dies gilt umso mehr, als unbestritten ist, dass sich der psychisch kranke Beschwerdeführer behandeln lässt und auch weiterhin behandeln lassen will. 
Wie die ihn behandelnde Psychiaterin festhält, ist es zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in psychischen Krisen und kontextabhängig aufgrund seiner Statur und seiner verbalen Äusserungen sowie seiner Angespanntheit auf manche Personen bedrohlich wirken kann; dass er aber jemals jemanden tätlich angegriffen hätte, ist weder bekannt noch geltend gemacht. Für das fehlende Gewaltpotential des Beschwerdeführers spricht denn auch der Umstand, dass er, entgegen der willkürlichen vorinstanzlichen Feststellung (vgl. E. 2 hiervor), sein Fahrzeug während der verbalen Auseinandersetzung mit der Geschädigten nicht verlassen hat und es folglich nie zu einer direkten, körperlichen Konfrontation kommen konnte. Weiter zeigt auch die Aussage des Polizisten bei der Leibesvisitation auf dem Polizeiposten, als sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in einer emotional belastenden Spezialsituation befand, auf, dass von diesem keine Gefährlichkeit ausgeht. So hat der Beschwerdeführer nach seiner Drohung und weiterem Zureden durch den Polizisten eingelenkt und die restliche Leibesvisitation konnte ohne weitere Unterbrüche durchgeführt werden. Die vom Beschwerdeführer möglicherweise künftig ausgehenden Drohungen stellen folglich mangels seiner Gefährlichkeit keine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar und rechtfertigen keine mehrere Monate andauernde Inhaftierung. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der restriktiven Anwendung des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2). 
Eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist folglich zu verneinen. Somit sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht mehr gegeben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Damit erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2023 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier