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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_177/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Ackermann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Februar 2023 (LE220060-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Eheschutzurteil vom 19. Oktober 2022 bewilligte das Bezirksgericht Zürich den Parteien die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und regelte (unter Abweisung des väterlichen Antrages auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge) die alternierende Obhut sowie den Unterhalt für das gemeinsame Kind C.________. 
Im Rahmen des von der Mutter eingeleiteten Berufungsverfahrens schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 17. Januar 2023 eine Vereinbarung, in welcher sie die alternierende Obhut und den Kindesunterhalt regelten. Im Rahmen des Urteils vom 2. Februar 2023 prüfte das Obergericht des Kantons Zürich die Vereinbarung, befand sie als in jeder Hinsicht im Kindeswohl liegend und erhob sie zum Urteilsspruch. 
Mit Eingabe vom 1. März 2023 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung und Neuverhandlung des obergerichtlichen Urteils. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1; Urteile 5A_985/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1; 5A_855/2021 vom 27. April 2022 E. 2; 5A_372/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1; 5A_524/2022 vom 22. Juli 2022 E. 2), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer spricht zwar an verschiedenen Stellen von willkürlichem staatlichen Handeln, allerdings ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid. Ferner glaubt er im Zusammenhang mit seinem Anliegen, die alleinige elterliche Sorge übertragen zu erhalten, das Rechtsgleichheits- und das Diskriminierungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 BV sowie das Recht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV verletzt; indes entfalten diese Normen keine unmittelbare Drittwirkung in den Beziehungen zwischen Privatpersonen (BGE 137 III 59 E. 4.1), sondern der Beschwerdeführer müsste sich konkret mit den einschlägigen zivilrechtlichen Normen auseinandersetzen (Urteile 5A_408/2018 vom 28. November 2018; 5A_1050/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.3.2; 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2; 5A_446/2019 vom 5. März 2020 E. 4.2.3) und diesbezüglich eine verfassungswidrige, namentlich eine willkürliche Anwendung aufzeigen (dazu E. 1). Dies tut er nicht ansatzweise; vielmehr beschränkt er sich auf polemisierende Kritik des Inhalts, dass er herabgesetzt werde, dass es dem Obergericht nicht um das Kindeswohl gehe und dass die Mutter das Kind schlecht behandle. Ausgangspunkt bildet indes die Tatsache, dass die Parteien im Berufungsverfahren eine Vereinbarung geschlossen haben; vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen in der Beschwerde an der Sache vorbei. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli