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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_180/2022  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch, 
Beschwerdegegner 1 
2. D.________, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Erbteilung / Informationsanspruch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Januar 2022 (400 21 196). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. 1968 gründeten E.________ und sein Bruder F.________ die Kollektivgesellschaft G.________. Im Zuge der weiteren Geschäftsentwicklung wurde diese im Jahr 1984 in H.________, umfirmiert, nachdem C.________, E.________s Sohn, als Gesellschafter in diese eintrat.  
 
A.b. Im Jahr 1988 wurde die I.________ AG gegründet, wobei diese die Aktiven und Passiven der H.________, übernahm. C.________ zeichnete 90 von insgesamt 100 Namenaktien der neu gegründeten Gesellschaft, E.________ deren neun und C.________s Mutter eine.  
 
A.c. Im Jahr 2001 wurde die J.________ AG gegründet. C.________ zeichnete 79, seine Ehefrau 20 und K.________ eine Aktie. In der Folge wurde das Weingeschäft in die J.________ AG überführt und das übrige Getränkegeschäft in der L.________ AG (vormals I.________ AG, s. Bst. A.b) belassen. Die L.________ AG wurde in der Folge an die M.________ AG verkauft und im Jahr 2003 mit der N.________ AG fusioniert.  
 
A.d. Am 13. Februar 2018 verstarb E.________ (im Folgenden: Erblasser) an seinem letzten Wohnsitz in U.________ (BL). Neben C.________ hinterliess er die Töchter D.________ und O.________. Letztere schlug die väterliche Erbschaft mit Schreiben an das Erbschaftsamt Basel-Landschaft vom 14. Mai 2018 zugunsten ihrer Söhne A.________ und B.________ aus. Laut Erbbescheinigung des Erbschaftsamts vom 31. August 2018 sind als einzige Erben die Tochter D.________, die Enkel A.________ und B.________ sowie der Sohn C.________ anerkannt.  
 
B.  
 
B.a. Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung reichten A.________ und B.________ gegen C.________ und D.________ am 5. Juni 2020 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Erbteilungsklage im Sinne einer Stufenklage betreffend den Nachlass des Erblassers ein. Soweit im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch von Interesse, stellten die Kläger dabei die folgenden Rechtsbegehren:  
 
"3. Es sei [C.________] unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, innert gerichtlich anzusetzender Frist den Klägern: 
[...] 
l. sämtliche Jahresrechnungen der J.________ AG (CHE-109.331.780) offenzulegen. 
 
m. das Aktienbuch sowie das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Art. 697l OR der J.________ AG (CHE-109.331.780) offenzulegen. 
[...] 
p. sämtliche [C.________] betreffenden Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen ab dem Jahr 1984 offenzulegen. 
 
q. hinsichtlich des Getränke-Geschäfts sämtliche Gewinn-, Lohn- und Dividendenbezüge [von C.________] sowie dessen nahestehenden Personen offenzulegen (insbesondere Verträge, Zahlungsb e lege und andere Dokumente). 
[...] 
t. im Zusammenhang mi t Rechts- und Tathandlungen [von C.________], welche zu einer Wertveränderung des Getränke-Geschäftes geführt haben, sämtliche Unterlagen (insbesondere Verträge, Zahlungsbelege und andere Dokumente) offenzulegen." 
 
 
B.b. Mit Verfügung vom 23. September 2020 beschränkte der Instruktionsrichter den Prozessstoff vorerst auf die erbrechtlichen Informationsansprüche und die diesbezüglichen Verfahrensanträge. Mit Entscheid vom 3. Juni 2021 resp. Rektifikat vom 4. August 2021 hiess das Zivilkreisgericht das Rechtsbegehren Ziffer 3q teilweise gut und wies die Rechtsbegehren Ziffern 3l, 3m, 3p und 3t ab.  
 
B.c. Dagegen erhoben A.________ und B.________ Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 hiess dieses das Rechtsbegehren Ziffer 3q vollumfänglich gut und wies im Übrigen die Berufung ab. C.________ wurde unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, innert 60 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids den Klägern hinsichtlich des Getränke-Geschäfts sämtliche Gewinn-, Lohn- und Dividendenbezüge von ihm sowie ihm nahestehenden Personen offenzulegen (insbesondere Verträge, Zahlungsbelege und andere Dokumente).  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 10. März 2022 gelangen A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, C.________ unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, ihnen innert gerichtlich anzusetzender Frist sämtliche Jahresrechnungen der J.________ AG seit der Gründung sowie das Aktienbuch und das Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Art. 697l OR der J.________ AG offenzulegen. Eventualiter sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wenden sich die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Kostenregelung: Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens sei zur Hälfte den Beschwerdeführern und zur andern Hälfte C.________ (Beschwerdegegner 1) und D.________ (Beschwerdegegnerin 2) aufzuerlegen, je in solidarischer Verbindung. Die Anwaltskosten seien wettzuschlagen bzw. von gegenseitigen Parteientschädigungen im Berufungsverfahren sei abzusehen.  
 
C.b. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt der Beschwerdegegner 1 (Eingabe vom 28. Oktober 2022). Von der Beschwerdegegnerin 2 ging keine Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 21. November 2022 replizieren die Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesgericht hat die Replik den Beschwerdegegnern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht. Auf den Inhalt der erwähnten Eingaben wird im Sachzusammenhang eingegangen.  
 
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, mit welchem diese auf Rechtsmittel hin über die Auskunftspflicht unter Erben (Art. 607 Abs. 3 und 610 Abs. 2 ZGB) urteilte (Art. 75 BGG). Der Streitwert dieser Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 ZGB) vermögensrechtlicher Natur kann und muss nicht genau beziffert werden (vgl. BGE 127 III 396 E. 1b/cc; Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 1.1). Der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass er über Fr. 30'000.-- liegt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Als Urteil über die als Stufenklage gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren beendet der angefochtene Entscheid die Erbteilung nicht. Da er sich auf die materiell-rechtliche Auskunftspflicht stützt, ist er aber keine blosse Beweisverfügung, sondern ein Sachentscheid (Urteil 5A_681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweis) und unterliegt als Teilentscheid der Beschwerde (Art. 91 BGG; Urteile 5A_493/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.1; 5A_126/2019 vom 3. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen; 4A_269/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 III 43; 5A_136/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2). Die Beschwerdeführer sind zur fristgerecht erhobenen Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Beim angefochtenen Entscheid über die Auskunftspflicht handelt es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (Urteile 5A_681/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.1; 5A_638/2009 vom 13. September 2010 E. 1.2). Demnach können mit vorliegender Beschwerde Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (Urteil 5A_963/2014 vom 9. November 2015 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 513).  
 
2.2. Noch strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
3.  
Erben haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt (Art. 610 Abs. 2 ZGB). Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben (Art. 607 Abs. 3 ZGB). Umstritten ist, was diese Auskunftspflichten hinsichtlich der Beteiligung des Beschwerdegegners 1 an der im Jahr 2001 gegründeten J.________ AG bedeuten, an welcher der Beschwerdegegner 79 von 100 Aktien hält. 
 
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführer mit ihren Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m die Offenlegung sämtlicher Jahresrechnungen der J.________ AG seit deren Gründung bis zum Todeszeitpunkt des Erblassers sowie die Offenlegung des Aktienbuchs und des Verzeichnisses über die wirtschaftlich berechtigten Personen i.S.v. Art. 697l OR der besagten Gesellschaft verlangen. Ob die Entwicklung der Geschäftstätigkeit der J.________ AG von ausgleichungsrechtlicher Relevanz ist, hängt dem angefochtenen Entscheid zufolge davon ab, ob die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren ist. Das Obergericht bejaht die Frage und verneint in der Folge den diesbezüglichen Informationsanspruch. Es schliesst sich der erstinstanzlichen Beurteilung an, wonach sich das Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer nur auf jene Dokumente der J.________ AG beziehen könne, die mit der Gründung dieser Gesellschaft zusammenhängen, die wirtschaftliche Entwicklung der J.________ AG bis zum Todespunkt des Erblassers indes nicht relevant sei. Teilungsrechtlich sei demnach der Zeitpunkt der Teilung relevant, ausgleichungsrechtlich nach Art. 630 Abs. 1 ZGB jener des Erbgangs respektive derjenige einer allfälligen vorherigen Veräusserung. Für die Geschäftsentwicklung und die Beteiligungsverhältnisse nach der Zeit der Umstrukturierung liege folglich kein Informationsinteresse vor.  
Laut Vorinstanz ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Übertragung von Aktiven und Passiven nach den Vorschriften der Sachübernahme nicht als Veräusserung i.S.v. Art. 630 Abs. 1 ZGB gelten sollte. Das von den Beschwerdeführern vorgetragene Argument, wonach keine Veräusserung vorliegen könne, da beide Gesellschaften vom Beschwerdegegner 1 gehalten worden seien (Personalunion), verfange nicht. Einerseits sei aus den Akten klar ersichtlich, dass diese Personalunion bei der Gründung der J.________ AG so nicht bestanden habe. Anderseits sei von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt worden, weshalb beinahe im Sinne eines Durchgriffs lediglich die Person des Beschwerdegegners 1 relevant sein soll und nicht die jeweils involvierten juristischen Personen. Des Weiteren habe mit der Sachübernahme keine Surrogation stattgefunden. 
 
3.2. Die Beschwerdeführer bestehen darauf, dass die Sachübernahme im vorliegenden Fall keine Veräusserung gemäss Art. 630 Abs. 1 ZGB ist. Die Bestimmung sei teleologisch auszulegen und es sei danach zu fragen, was der Gesetzgeber mit der Bestimmung gewollt habe. Die ratio legis hinter der Bestimmung sei das Bestreben, dass sich ein ausgleichungspflichtiger Erbe eine Wertentwicklung eines zugewendeten Vermögensgegenstandes nur solange anrechnen lassen müsse, als er noch über diesen verfügen, somit weiterhin von einer positiven Wertentwicklung profitieren könne oder von einer negativen Wertentwicklung direkt beeinflusst werde und den zugewendeten Vermögensgegenstand durch Realkollation zur Ausgleichung bringen könnte. "Veräussert" meine nicht jede Veräusserung, sondern nur eine solche, welche den ausgleichungspflichtigen Vermögensgegenstand komplett aus der Rechtszuständigkeit des Erben entfernt, sodass dieser weder darüber verfügen kann noch von der Wertentwicklung des Vermögensgegenstands finanziell beeinflusst wird. Es seien Konstellationen denkbar, bei denen der Veräusserer nach wie vor über den Vermögensgegenstand verfügen kann und auch wirtschaftlich von einer positiven Wertentwicklung profitiert, obwohl rechtlich gesehen eine Veräusserung stattgefunden hat. Im Übrigen dürfe die Abweisung eines Informationsanspruchs einem Entscheid in der Hauptsache nicht vorgreifen, indem massgebende Belege vorenthalten würden. Dies habe die Vorinstanz verkannt und so Art. 610 Abs. 2 ZGB auf den vorliegenden Fall falsch angewendet.  
Bezogen auf den konkreten Fall erinnern die Beschwerdeführer daran, dass die Weinhandelsabteilung bereits vorher von einer Gesellschaft (I.________ AG) gehalten worden sei, in welcher der Beschwerdegegner 1 vermutungsweise einziger Aktionär oder zumindest Mehrheitsaktionär gewesen sei. An der Verfügungsfähigkeit des Beschwerdegegners 1 habe sich durch die Übertragung mittels Sachübernahme nichts geändert. Auch an der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 1 von der Wertentwicklung der Weinhandelsabteilung profitiert hat, habe sich aufgrund der Veräusserung nichts geändert. Der Beschwerdegegner 1 habe in seiner Aktionärsstellung sowohl vorher als auch nachher von der positiven Entwicklung des Unternehmensteils profitiert. In seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident sei er sowohl vorher als auch nachher befähigt gewesen, über den Vermögensgegenstand zu verfügen. Faktisch habe es sich also lediglich um eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung zwecks Veräusserung der Getränkeabteilung der I.________ AG an die M.________ AG gehandelt. Mit der Aktienmehrheit von 79 % habe der Beschwerdegegner 1 zweifelsohne die Möglichkeit gehabt, sämtliche Entscheide hinsichtlich der Gesellschaft alleine zu fällen; er habe somit faktisch gesehen die 100 %-ige Verfügungsmacht über diese. Dass es in der neu gegründeten J.________ AG neben ihm noch zwei weitere Aktionäre gegeben hat, habe daran gelegen, dass gemäss dem damaligen Art. 625 Abs. 1 OR mindestens drei Aktionäre für die Gründung einer Aktiengesellschaft notwendig waren. Die eine Aktionärin sei seine Ehefrau mit 20 Aktien gewesen, der andere Aktionär K.________, welcher als Treuhänder der Gesellschaft lediglich eine Aktie gezeichnet habe. 
Weiter äussern die Beschwerdeführer ihr Unverständnis darüber, warum die Übertragung der Kollektivgesellschaft H.________ mittels Sachübernahme in die I.________ AG im Jahre 1988 anders beurteilt werde als die Überführung der Weinhandelsabteilung der I.________ AG in die J.________ AG im Jahre 2001. Bereits bei der Überführung der Weinhandelsabteilung der H.________ mittels Sachübernahme in die I.________ AG sei der Beschwerdegegner 1 mit 90 von 100 Aktien an der neuen Gesellschaft beteiligt gewesen. Die Tatsache, dass der Erblasser damals noch als Aktionär und Verwaltungsrat in Erscheinung getreten sei, könne hierbei keinen Unterschied machen. Entscheidend könne nur sein, dass zumindest ein Teil der Kollektivgesellschaft bereits vor der Gründung der I.________ AG auf den Beschwerdegegner 1 übertragen und in der Folge mittels Sachübernahme in die neu gegründete I.________ AG eingebracht worden sei. 
Im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz verneinten Durchgriff monieren die Beschwerdeführer, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz "aufs Grundsätzlichste" verletzt werde, wenn ein Erbe die Möglichkeit hätte, Art. 630 Abs. 1 ZGB zu umgehen, indem er den erhaltenen Vermögenswert in eine juristische Person einbringt. Auch die Tatsache, dass das Aktionariat nicht ausschliesslich aus einer Person besteht, dürfe nicht per se zur Schlussfolgerung führen, dass ein Durchgriff nicht mehr möglich sei. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die anderen Aktionäre lediglich marginale Beteiligungen hielten und es sich bei diesen Aktionären um die Ehefrau des Beschwerdegegners 1 und den Treuhänder der Gesellschaft handle. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Aktionäre die Aktien ohnehin nur treuhänderisch gehalten hätten. Insgesamt rechtfertigt es sich aus Sicht der Beschwerdeführer nicht, "stur" auf die Selbständigkeit der juristischen Person abzustellen. Vielmehr sei es geboten, analog zur auf Art. 2 Abs. 2 ZGB basierenden Durchgriffsregelung die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen und dem zweiten Teilsatz von Art. 630 Abs. 1 ZGB die Anwendung zu versagen. 
Schliesslich bestreiten die Beschwerdeführer, dass sich im vorliegenden Fall die Frage der Surrogation stellt, da keine solche stattgefunden habe, sondern die identische Sache von einem Rechtskleid in ein anderes überführt worden sei. Aber selbst wenn man dies anders sehe, sei es nicht zutreffend, eine Surrogation zu verneinen. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, FORNI/PIATTI (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., 2019, N. 5 zu Art. 630 ZGB) zu zitieren. Sie ignoriere, dass PAUL EITEL (Lebzeitige Zuwendungen, Ausgleichung und Herabsetzung - eine Auslegeordnung, in: ZBJV 134/1998, S. 729 ff., S. 748 f.), JEAN NICOLAS DRUEY (Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. Bern, 2002, § 7 Rz. 9) und STÉPHANE SPAHR (L'aménagement volontaire des modalités du rapport, in: La transmission du patrimoine, Questions choisies, Contributions en l'honneur de Paul-Henri Steinauer à l'occasion de ses cinquante ans, 1998, S. 70) eine Surrogation bei der Ausgleichung befürworten. Dies müsse umso mehr gelten, als im Güterrecht Ersatzanschaffungen ebenfalls als Surrogate der gleichen Gütermasse zugeteilt würden und eine starke Verknüpfung zwischen Erb- und Güterrecht bestehe. Aufgrund des erblasserischen Willens erscheine eine Surrogation als einzig angebrachte Lösung. 
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich in seiner Vernehmlassung der Rechtsauffassung der Vorinstanz an. Der Grund für die Aufspaltung der I.________ AG in zwei Geschäftsbereiche sei gewesen, dass er in seinem Engagement als Weinhändler mehr Beachtung und Erfolg gefunden habe als im Bereich des reinen Getränkegeschäfts, das zunehmend von Brauereien beherrscht wurde. Er sei zu keinem Zeitpunkt persönlich als Verkäufer des Getränkegeschäfts aufgetreten. Mit Blick auf die konkrete Wertentwicklung und die wirtschaftlichen Berechtigungsverhältnisse nach der Umstrukturierungsphase sei weder eine teilungs- noch eine ausgleichungspflichtige Relevanz ersichtlich. Auch begründe das blosse Interesse an Information nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch kein Informationsrecht. Die Anwendung von Art. 630 Abs. 1 ZGB auf den vorliegenden Fall lasse sich mit der ratio dieser Bestimmung durchaus vereinbaren. An der Transaktion seien zwei Aktiengesellschaften beteiligt gewesen, von denen keine von ihm, dem Beschwerdegegner 1, alleine gehalten worden sei. Schon gar nicht könne von einer Personalunion ausgegangen werden. Er habe zu keinem Zeitpunkt frei über den in Frage stehenden Vermögensgegenstand verfügen können. Der Vorgang hinsichtlich der Übertragung der Kollektivgesellschaft in die I.________ AG im Jahre 1988 sei mit der vorliegend interessierenden Überführung der Weinhandelsabteilung der I.________ AG nicht vergleichbar, weil der Erblasser im ersten Fall noch als Verwaltungsrat und Aktionär aufgetreten sei. Erst im Rahmen der Umstrukturierung im Jahre 2001 habe er seine Stellung als Verwaltungsrat aufgegeben. Auch habe er keine Aktien für die im September 2001 gegründete J.________ AG gezeichnet.  
Weiter hält der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführern entgegen, dass sie auch den Begriff des Durchgriffs verkennen würden. Das Interesse der Gläubiger gebiete, dass unbesehen der wirtschaftlichen Verflechtung das Vermögen des Gesellschafters von demjenigen der Gesellschaft zu trennen sei. Darüber könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur im Fall des Rechtsmissbrauchs hinweggesehen werden. Bei der J.________ AG handle es sich keineswegs um eine Einmannaktiengesellschaft. Er habe lediglich 79 der 100 Aktien besessen. Von einer bloss marginalen Beteiligung seiner Ehefrau, die 20 Aktien übernommen hatte, könne keine Rede sein. Die rechtliche Selbständigkeit der J.________ AG könne nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Eine Surrogation scheide schon vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung her aus. Bei der Weinhandelsabteilung der I.________ AG und der J.________ AG handle es sich nicht um eine identische Sache. Ebenso wenig könne davon gesprochen werden, dass er, der Beschwerdegegner 1, die beiden Gesellschaften beherrscht habe. 
Schliesslich macht der Beschwerdegegner 1 geltend, dass die Gutheissung der Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m "kaum zu einer wesentlich abweichenden Kostenverlegung" geführt hätte. Die Beschwerdeführer wären nämlich auch dann zum grösseren Teil und nicht nur - wie sie geltend machen - zur Hälfte mit ihren Berufungsanträgen gescheitert. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer sei daher jedenfalls abzuweisen. 
 
3.3.2. Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung geltend, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht neue sachverhaltliche Zusammenhänge vortragen, indem sie behaupten, dass der Grund für die wirtschaftliche Spaltung der I.________ AG die bevorstehende Veräusserung der Getränkeabteilung des Betriebs an die M.________ AG gewesen sei. Diese neuen Sachvorträge seien in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zuzulassen. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer die unterschiedliche Aktionärsstruktur der beteiligten juristischen Personen ignorieren. Nicht zu hören seien die Beschwerdeführer auch mit ihrer neuen Behauptung, dass der Beschwerdegegner 1 in seiner Aktionärsstellung sowohl vorher als auch nachher von der positiven Entwicklung des veräusserten Vermögensgegenstandes profitiert habe. Ein Rechtsanwendungswiderspruch liege nicht vor, ebenso wenig sei eine Durchgriffsregelung zu Art. 2 Abs. 2 ZGB geboten. Im Übrigen würden die Beschwerdeführer selbst bestätigen, dass keine Surrogation stattgefunden habe. Die weitergehenden diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegegners 1 seien nicht rechtserheblich.  
 
3.3.3. In ihrer Replik verwahren sich die Beschwerdeführer gegen die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie versuchten, neue Sachverhaltselemente ins bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einzubringen.  
 
3.4.  
 
3.4.1. Mit Blick auf den konkreten Fall ist vorab Folgendes in Erinnerung zu rufen: Die angebliche ausgleichungspflichtige Zuwendung, auf die es die Beschwerdeführer mit ihren erbrechtlichen Auskunftsbegehren Ziffern 3l und 3m abgesehen haben, ist das Getränke-Geschäft, das der Beschwerdegegner 1 vom Erblasser mutmasslich (ganz oder teilweise) unentgeltlich übernommen und später in zwei Teile aufgespalten haben soll, wovon der eine Teil verkauft wurde und der andere Teil noch immer dem Beschwerdegegner 1 gehört (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das Getränke-Geschäft im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB Ausstattungscharakter habe. Der Beschwerdegegner 1 habe bis heute nicht erklären können, wie er zum alleinigen Inhaber des väterlichen Getränke-Geschäfts wurde. Die Bezifferung und Begründung ihrer erbrechtlichen Ansprüche behalten sich die Beschwerdeführer für das weitere Verfahren vor, nachdem sie ihr Recht auf die hierzu erforderlichen Auskünfte des Beschwerdegegners 1 durchgesetzt haben. Im Hinblick auf diese von den Beschwerdeführern in Aussicht genommene Ausgleichungsklage ist umstritten, ob die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB zu gelten hätte (vgl. E. 3.1).  
 
3.4.2. Gemäss Art. 630 Abs. 1 ZGB erfolgt die Ausgleichung nach dem Werte der Zuwendungen zur Zeit des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös (Art. 630 Abs. 1 ZGB). Die zitierte Norm schweigt sich darüber aus, was unter einer Veräusserung zu verstehen ist. Auch der französische und italienische Wortlaut ("d'après le prix de vente des choses antérieurement aliénées"; "per le cose precedentemente alienate, secondo il loro prezzo di vendita") helfen bei der Klärung des Begriffs der Veräusserung nicht weiter. In der Lehre ist davon die Rede, dass der Erbe das Eigentum an der zugewendeten Sache überträgt (PAUL EITEL, in: Berner Kommentar, 2004, N. 33 zu Art. 630 ZGB), sei es durch Verkauf, Tausch oder Schenkung, oder dass er die Sache (entgeltlich oder unentgeltlich) mit beschränkten dinglichen Rechten belastet oder sie (schuldhaft) verliert oder vernichtet (s. etwa LIONEL HARALD SEEBERGER, Die richterliche Erbteilung, 1992, S. 300 ff.; JURIJ BENN, Rechtsgeschäftliche Gestaltung der erbrechtlichen Ausgleichung, 2000, S. 142 ff.; HANS WOLFER, Die Ausgleichung der Erben nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch, 1910, S. 105 ff.). All diesen Tatbeständen ist gemein, dass der Erbe seine Verfügungsmacht über die zugewendete Sache ganz oder teilweise aufgibt.  
 
3.4.3. Was nun die Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m angeht, ist unbestritten, dass mit der J.________ AG die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft erfolgte, die von der I.________ AG als Sacheinlage das Weingeschäft übernahm (s. Sachverhalt Bst. A.c). Als Veräusserung im beschriebenen Sinn könnte diese Umstrukturierung allenfalls dann gelten, wenn im Sinne eines sogenannten Durchgriffs über die rechtliche Selbständigkeit der involvierten juristischen Personen hinweggesehen werden müsste, der Beschwerdegegner 1 in einer die I.________ AG beherrschenden Stellung die J.________ AG mit anderen Worten zum Zweck gegründet hätte, sich von seiner Beteiligung an der I.________ AG bzw. vom Wein-Geschäft zu trennen (allgemein zum Durchgriff im Erbrecht: BGE 132 III 489 E. 3.2, 737 E. 2.3; Urteile 5A_425/2020, 5A_435/2020 vom 15. Dezember 2022 E. 4.3.3 (zur Publ. vorgesehen); 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr. 108 S. 694 f.; 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.2.1, publ. in: SJ 136/2014 I S. 20 f.). Ob eine derartige Durchgriffs-Konstellation vorliegt, kann jedenfalls im heutigen (Vor-) Stadium des Streits, in welchem allein die Auskunfts- und Offenlegungsansprüche der Beschwerdeführer zur Beurteilung stehen, nicht als gesichert gelten. Vielmehr deuten die heute schon festgestellten bzw. zugestandenen Tatsachen darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 das Weingeschäft weiterführen wollte und auch weitergeführt hat. Die Art und Weise, wie die kantonalen Instanzen die Einbringung des Weingeschäfts der I.________ AG in die J.________ AG als Veräusserung im Sinne von Art. 630 Abs. 1 ZGB qualifizieren und die klägerischen Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m in der Folge abweisen, erweist sich damit als bundesrechtswidrig. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Erörterungen zur Frage, ob die Aktien der J.________ AG als Surrogat für die Aktien der I.________ AG zu gelten haben.  
 
3.4.4. Kann die Gründung der J.________ AG bzw. die im Rahmen dieser Gründung erfolgte Sacheinlage aber nicht als Veräusserung einer allfälligen ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendung an den Beschwerdegegner 1 gelten, so ist auch nicht einzusehen, weshalb es den Beschwerdeführern versagt sein soll, gestützt auf Art. 607 Abs. 3 ZGB zu erfahren, wie sich der Wert der dem Beschwerdegegner 1 gehörenden Aktien der J.________ AG zwischen deren Gründung und dem Tod des Erblassers entwickelt hat. Dieser Anspruch besteht losgelöst vom Motiv, welches der Umstrukturierung der I.________ AG zugrunde lag. Entsprechend kann offen bleiben, ob und wann die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren geltend machten, dass die Gründung der J.________ AG lediglich der Umsetzung des Kaufgeschäfts zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der M.________ AG diente.  
 
3.5. Die Vorinstanz hat die umstrittenen Auskunftsbegehren einzig deshalb abgewiesen, weil sie bundesrechtswidrig davon ausgegangen ist, dass die im Zusammenhang mit der Gründung der J.________ AG erfolgte Sacheinlage als Veräusserung der ausgleichungspflichtigen Zuwendung zu qualifizieren ist. Nicht geprüft hat sie, ob die verlangten Informationen auch im Übrigen zielführend dafür sind, den Wert der Zuwendung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund scheidet die Möglichkeit aus, dass das Bundesgericht reformatorisch entscheidet. Stattdessen ist die Sache im Sinn des Eventualantrags zur weiteren Prüfung und neuem Entscheid über die umstrittenen Auskunftsbegehren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Rahmen wird die Vorinstanz auch neu über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden haben. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge näher einzugehen, erübrigt sich.  
 
4.  
Gestützt auf das Gesagte sind die Kosten des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdeführer angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht am bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt. Ihr werden weder Gerichtskosten auferlegt noch wird sie zu einer Parteientschädigung verpflichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 25. Januar 2022 wird aufgehoben, soweit er die Berufung der Beschwerdeführer betreffend die Rechtsbegehren Ziffern 3l und 3m der Klage vom 5. Juni 2020 abweist. Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die besagten Rechtsbegehren der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdegegner 1 hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn