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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_17/2023  
 
 
Urteil vom 8. März 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Aargau, 
handelnd durch die Zentrale Inkassostelle, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachzahlung von Verfahrenskosten (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 21. November 2022 (ZSU.2022.210). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 18. Juli 2022 verlangte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Nachzahlung von Verfahrenskosten von Fr. 21'074.40 im Zusammenhang mit der im seinerzeitigen Scheidungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. 
Mit Entscheid vom 9. September 2022 verpflichtete das Bezirksgericht den Beschwerdeführer zu entsprechender Nachzahlung. 
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. November 2022 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung - er hatte jeweils die Abholungsfrist verlängert, aber die beiden Gerichtsurkunden (wie schliesslich auch diejenige für die Zustellung des obergerichtlichen Entscheides) auf der Post nicht abgeholt - den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren nicht geleistet hatte. 
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. Januar 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Die Inkassostelle und das Obergericht haben auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet, jedoch wurden die kantonalen Akten übermittelt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nicht erreicht, weshalb der Beschwerdeführer zutreffend eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht hat (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt keine substanziierten Verfassungsverletzungen, sondern bloss in allgemeiner Weise vor, es "widerspreche der Verfassung für eine nicht korrupte rechtmässige Justiz", wenn ihm ein ordentliches Verfahren verweigert und sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung nicht mit Begründung abgelehnt, sondern einfach ein Urteil gefällt werde. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er vor Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe und dieses ihn deshalb nicht zur Leistung eines Kostenvorschusses hätte auffordern dürfen. Indes tut er nicht dar, dass und an welcher Stelle er oberinstanzlich ein solches Gesuch gestellt hätte und dies ist auch nicht ersichtlich. Zwar verlangte der Beschwerdeführer in seiner kantonalen Beschwerde unter der Überschrift "Antrag auf Entscheidabweisung", "der abgewiesene Antrag um Prozesskostenhilfe sei aufzuheben, da unbegründet", und unter der Überschrift "Sachverhalt" sprach er davon, dass "für dieses Verfahren unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu gewähren" sei; damit meinte er jedoch, wie aus dem Kontext klar ersichtlich ist, das erstinstanzliche Verfahren. Ein entsprechendes Gesuch für das kantonale Beschwerdeverfahren ist aus seiner dort eingereichten Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der (nicht abgeholten) Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und in der (ebenfalls nicht abgeholten) Nachfristansetzung auf die Folgen bei Nichtzahlung aufmerksam gemacht wurde. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. März 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli